Das neue Waffengesetz hat die letzte Hürde genommen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung durch die Beschlußempfehlung des Innenausschusses ist am 18.05.2017 in Dritter Lesung durch den Bundestag mit den Stimmen der Koalition und der Fraktion Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden: Plenarprotokoll 18.05.2017.

Am 02.06.2017 hat der Bundesrat zugestimmt, so daß mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in ein paar Wochen das Gesetz in Kraft treten wird.

Wir haben bereits berichtet: Änderung des Waffengesetzes noch 2017 und dort die wichtigsten Änderungen vorgestellt.

In den Ausschüssen ist eine weitere, nun Gesetz gewordene, Verschärfung hinzugekommen, die die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit betrifft, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.

Verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person lassen seine Unzuverlässigkeit vermuten. Bislang war insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Nunmehr genügt ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt. Ein kleiner Trost für die Rechtsstaatlichkeit ist die Begründung des Ausschusses:

Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht.

Wen die Gesetzestechnik interessiert, das Änderungsgesetz lautet § 5 Abs. 2 WaffG betreffend wie folgt:

§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort
„die“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das Wort
„die“ vorangestellt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das Wort
„die“ eingefügt.
d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“ die Wörter
„bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie“ eingefügt.
e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“ das Wort
„die“ eingefügt.
f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“ das Wort
„die“ eingefügt.‘.

Kampf um’s Recht

Jhering hat bereits 1872 auf die Austattungsmerkmale Justitias hingewiesen:

Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts.

Im Sinnzusammenhang lautet die Fundstelle so:

Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder Rechtssatz, der da gilt, hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, das Recht eines Volkes, wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist kein logischer, sondern es ist ein Kraftbegriff. Darum führt die Gerechtigkeit, die in der einen Hand die Wagschaale hält, mit der sie das Recht abwägt, in der anderen das Schwert, mit dem sie es behauptet. Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts. Beide gehören zusammen und ein vollkommener Rechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit der die Gerechtigkeit das Schwert führt, der Geschicklichkeit gleich kommt, mit der sie die Wage handhabt.

Für uns bei Dr. Schmitz & Partner sind diese Sätze sinnstiftend. Wir wissen die Waffen des Rechts einzusetzen für unsere Mandanten und die Rechtsordnung.

CS-Reizgasspray gefährliches Werkzeug im Sinne des StGB

Der Kollege Burhoff verweist auf eine Entscheidung des BGH, wonach CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) ist:

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
BGH 1 StR 664/16 v. 24.01.2017

Ohne Hellseher zu sein: Der BGH wird so auch für das Pfefferspray entscheiden. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob ein Spray für den Einsatz als Waffe zugelassen ist oder die gleiche Wirkung durch ein für die Verwendung gegen Tiere bestimmtes Mittel (Pfefferspray) hervorgerufen wird.

Spannend ist die Entscheidung aus dogmatischer Sicht. Der 1. Senat hat das Spray nicht unter den Waffenbegriff subsumiert, obwohl seine primäre Zweckbestimmuung darin liegt, im Wege eines Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden. Eine Abkehr von GSSt 2/02? Zum Ganzen Fischer, StGB § 244 RN 7ff.

Amnestie im Waffengesetz

Wir berichten hier unregelmäßig über Waffen, deren Besitz strafbar ist. Ohne Anwalt ist die Rückkehr in die Rechtsgemeinschaft schwierig, wer die Sachen bei der Polizei abgibt, wird sofort mit einem Strafverfahren überzogen und muß erhebliche Strafen befürchten.

Nun soll wieder ein wenig Entlastung erfolgen. Nicht etwa, daß die verbotenen Waffen abgegeben werden können und so aus dem Verkehr gezogen werden. Das wäre ja noch schöner! Die geplante befristete Amnestie sieht nur Gegenstände nach dem Waffengesetz vor. Wer eine Kalaschnikow oder Kriegswaffenmunition besitzt, wird nicht zur Rechtstreue geführt.

Die Änderung zum Waffengesetz § 58 Abs. 8 S.1 WaffG sieht vor:

Wer eine am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum … [einsetzen: erster Tag des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 folgenden Monats] der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.

So jedenfalls sieht es der Entwurf des Änderungesgesetzes vor – wir berichteten bereits: Änderung des Waffengesetzes noch 2017

Wenn Sie dieser beabsichtigten befristeten Amnestie trauen, sind Sie zu bedauern. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Waffe und einer Kriegswaffe? Sie sehen der Munition aus Bundeswehrzeiten an, ob sie dem Waffengesetz unterfällt oder einen Hartkern hat?

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Verbotene Waffen – Nun-Chakus

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

Wer beispielsweise einen Nun-Chaku erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Bei diesen Würgehölzern kommt es nicht darauf an, aus welchem Material sie beschaffen sind. Das Bundeskriminalamt hat mit Feststellungsbescheid v. 05.02.20004 auch Soft-Nunchakus dem Verbot unterstellt. Wer so ein Erinnerungsstück noch über der Tür hängen hat, dem stehen u.U. Probleme ins Haus.

Verboten sind aber nicht nur Nunchakus, sondern:

1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.