Änderung des Waffengesetzes noch 2017

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ beschlossen und will die Änderung noch vor der Sommerpause durch die Gesetzgebungsmaschinerie peitschen. Es gilt, den Koalitionsvertrag abzuarbeiten.

Den Entwurf können Sie nachlesen: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Eine erste kursorische Durchsicht zeigt diese für den Waffenbesitzer relevanten Änderungen:

  • Pflicht für Jäger, Namen und Anschrift des Überlassenden in die schriftliche Anzeige an die Behörde aufzunehmen;
  • Wegfall der Pflicht zur Vorlage der WBK zwecks Austragung bei der Waffenbehörde für die im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch einzutragenden Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen;
  • Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen (Besitzstandsregelung für vorhandenen Sicherheitsbehältnisse);
  • Mitführungspflicht von Erlaubnisscheinen, Belegen für den Grund der Mitnahme und dem Europäischen Feuerwaffenpass beim Verbringen und der Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie der Mitnahme in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat;
  • Neuer Straftatbestand für Umgang mit nicht zugelassenen Elektroimpulsgeräten;
  • Neuer Straftatbestand für die ungenehmigte Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach § 32 Absatz 1a WaffG:
  • Straffreie Abgabe von Waffen oder Munition, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, bei der Waffenbehörde oder Polizei.

Wir werden in der nächsten Zeit einige der Änderungsvorschläge kommentieren und Sie über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten. Falls Sie selbst auf dem Laufenden bleiben wollen, der Link zum: Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages DIP

Erweitertes Führungszeugnis ≠ unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte.

Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.

Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun.

Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können.

  1. [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten?
Schlagring

Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

StahlruteWer beispielsweise eine Stahlrute, einen Totschläger oder einen Schlagring erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Unter einem Schlagring kann man sich ja etwas vorstellen. Aber was sind Stahlruten, was sind Totschläger und wie unterscheidet man sie? Wir hatten das bereits kurz untersucht: Stahlruten und Totschläger

Das Gesetz verbietet sie kurz und knapp und läßt den Normanwender im Ungewissen:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

Die WaffVwV, quasi der halbamtliche Kommentar zum Gesetz, hilft mit einer Erläuterung weiter:

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Aber Vorsicht! Teleskopschlagstöcke sind keine verbotenen Waffen, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Verstöße werden nach § 53 I Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Wie unterscheidet sich nun der Totschläger von der Stahlrute? Ganz einfach, die WaffVwV weiß Rat:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Migrantenschreck

Warnung:

Sie könnten mehr als erschreckt werden, vielleicht den Knast von innen kennen lernen, sicherlich lernen Sie einen Staatsanwalt und einen Strafrichter kennen.

Migrantenschreck ® und – die schrecken vor nichts zurück – Antifaschreck werden der Zielgruppe entsprechend beworben:

Wurde Ihnen auch schon einmal Ihr Auto angezündet? Wurden Sie schon in der Fußgängerzone von ungewaschenen und rotzfrechen Antifanten belästigt oder wollte man Ihnen gar einen Teil Ihres sauer verdienten Geldes abringen? Werden Sie öffentlich in den Dreck gezogen, weil Ihre Meinung nicht systemkonform genug ist? Lassen Sie sich dererlei Frechheiten nicht länger bieten! Machen Sie Ihrem Ärger Luft und nutzen Sie den Antifaschreck AS125 als Meinungsverstärker. Der Antifaschreck AS125 überzeugt mit unglaublichen 125 Joule Mündungsenergie und seiner auffällig maskulinen Optik. Was immer Sie auch vorhaben, dieses Qualitätsprodukt unterstützt Sie voll und ganz. Lieferumfang: Antifaschreck AS125, 25 Schuss Munition, 25 Hartgummigeschosse
Quelle:www.migrangtenschreck.ru

Nun muß man die Waffen ja nicht als Meinungsverstärker nutzen, man kann auch mit ihnen spielen.

Da aber ist der Gesetzgeber davor. Mit ganz üblen Strafdrohungen. Mehr davon auf dem Blog Deutsches Waffenrecht

Die Einfuhr, der Erwerb und der Besitz, erst recht das Führen der Waffen ist streng verboten. Es sei denn, Sie besitzen dafür eine Erlaubnis. Und der Kleine Waffenschein erlaubt diese Waffen nicht.

Wenn Sie so ein Ding gekauft haben, brauchen Sie einen Verteidiger. Schnell!

Bild grüne Gurke

Migrantenschreck und der Schreck danach

Photo Pistole der Marke Walther

Migrantenschreck wird zum Schrecken für die Besteller

Wer eine als Migrantenschreck® oder Antifaschreck bezeichnete Waffe kauft hat bald engen Kontakt mit Staatsanwalt und Strafrichter.

Eine ungarische Firma vertreibt Waffen, die Hartgummigeschosse verschießen. Mündungsenergie zwischen 80 und 125 Joule. Dafür benötigt man nach deutschem Recht eine Erwerbserlaubnis (Waffenbesitzkarte) und für das Spazierenführen einen Waffenschein. Und dann wäre da noch der Papierkrieg für den Transport der Waffe von Budapest nach Kleinkleckersdorf. Denn einfach so verschicken darf man Waffen innerhalb der EU nicht.

Der unerlaubte Besitz und das unerlaubte Führen einer solchen Waffe hat eine genauso hohe Strafdrohung wie der unerlaubte Besitz und das unterlaubte Führen einer Polizeipistole, bsps. 9mm Para.

Der kleine Waffenschein hilft da nicht weiter.

Tipp vom Strafverteidiger: Finger von lassen! Wenn Sie so ein Ding haben, beauftragen Sie uns!

Nachtrag 03.02.2017:

Die Süddeutsche berichtet am 02.02.2017 ausführlich: „Ich will ja keine Flüchtlinge töten. Es geht um einen Denkzettel“

Wenn Sie so ein Ding bestellt haben, sollten Sie sich bei einem auf das Waffenrecht spezialisierten Verteidiger melden. Sie meinen, das sei schon nicht so schlimm?

Die Strafe für den Revolver bietet der Gesetzgeber noch günstig an: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 52 III Nr. 2a WaffG.
Die Pistole ist im Regelfall ohne Freiheitsstrafe nicht zu haben: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 52 I Nr. 2b WaffG.
Über diesen schwer nachvollziehbaren Umstand haben wir schon berichtet: Auflösung zum Adventsrätel

Nachtrag 20.07.217:

Lange hat es in Berlin gedauert. Hier fanden die Durchsuchungen am 19.07.2017 statt. Wir wir hörten, sollen die Polizeibeamten an einigen Stellen fündig geworden sein.  In den Asservatenkammern stapeln sich die Migrantenschreck – Waffen.

Bei uns klingelt das Telephon …