Mobiltelefon am Steuer – 1 Monat Fahrverbot

Das OLG Hamm bestätigte mit dem Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13, dass die wiederholte – hier dreimalige- Nutzung eines Mobiletelefons während der Fahrt, die Verhängung eines Fahrverbotes vom einem Monat rechtfertigt.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht.“

„Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden […], etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt.“

„Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.“

„Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, […] legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe.“

Da hilft wohl nur eine Freisprecheinrichtung…

Katastrophenwarnsystem für Berlin

KATWARN ist ein ergänzendes Warnsystem für Berlin, das bei Unglücksfällen neben den allgemeinen Informationen der Polizei, Feuerwehren und in den Medien die betroffenen Bürger per SMS oder E-Mail direkt informiert. Die Warnungen werden von der Berliner Feuerwehrleitstelle ausgegeben und enthalten Kurzinformationen zur Gefahr sowie Verhaltensempfehlungen.
Quelle: Berliner Feuerwehr

Die Informationen kann man sich auch auf sein Smartphone senden lassen.

Nun erhalte ich soeben diese Meldung:

Stadt Berlin meldet: Warnung, Extremwetterlage, gültig ab sofort, für PLZ 10709, Zu Hause bleiben.

Welche rechtlichen Folgen mag das haben? Was ist, wenn sich ein Arbeitnehmer auf diese Meldung beruft und nicht zur Arbeit erscheint?

Bürokratie

Bild Knüppel im SackGablers Wirstschaftslexikon:

legal-rationale Organisationsform, kennzeichnend für jede moderne Verwaltung im öffentlich-staatlichen Bereich sowie in Unternehmen, Betrieben, Verbänden, Parteien, Kirchen, Militärorganisationen etc.

Wir müssen für eine uns großzügig gewährte Akteneinsicht 12 € zahlen.

Ich bitte Sie, den Betrag von 12,00€ an die Landeshauptkasse Berlin, 10179 Berlin, auf deren Girokonto 1021102, Postbank Niederlassung Berlin, BLZ (IBAN: DE3710010010000121102) unter Angabe des Verwendungszwecks: 0573-11153-123 – III C 3219-1249/13 – Kassenzeichen 1430000158163 zu überweisen.

Die IBAN kann nicht korrekt sein, eine deutsche IBAN hat 22 Stellen.

Eine Prüfung über einen IBAN-Rechner ergibt:

Die IBAN lautet: DE37 1001 0010 0001 0211 02

Da fehlte eine 0 an der 17. Stelle.

Schreiben die den Brief jedesmal neu?

Wie viele Arbeitsstunden benötigen die dortigen Mitarbeiter, um trotz Übermittlungsfehlern der elend langen Verwendungszwecke die Zahlungen zuordnen zu können?

Ich weiß: Ich habe keine Ahnung!

DSP unterliegt Opferbeauftragtem

Opferbeauftragter Weber freigesprochen


lautet die Überschrift der Berliner Zeitung am 02.01.2014

Es war eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung wert und auch Juris eine Pressemitteilung wert.

Es wird also Zeit, daß wir in eigener Sache kommentieren.

Ob es ein Freispruch war, mag jeder selbst dem Beschluß des VG Berlin 4 L 570/13 vom 13.12.2013 entnehmen.

Worum ging’s? Weiterlesen

Frohes neues Jahr 2014

Wir wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!

Aber kein Jahresende wäre ein schönes ohne Rechtssprechung über den Umgang mit Feuerwerk:

Der BGH legte in seinem Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 71/84 die folgende Verkehrssicherungspflicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerverkehr fest.

„Benützt der Zünder eines Feuerwerks erlaubnisfreie Raketen, und schießt er diese ordnungsgemäß ab, funktionieren die Raketen auch einwandfrei und kann der später Verletzte die Person des Zünders beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen, so hat der Zünder der Raketen die ihm dem Verletzten gegenüber in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.“

Dies gibt aber nicht vorbehaltlos in dichtbesiedelten Städten wie Berlin. Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01 eine differenzierende Entscheidung erlassen.

„Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52). Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet.“

Auf ein schönes neues Jahr ohne weitere Urteile zum Umgang mit Feuerwerk!