Bürokratie

Bild Knüppel im SackGablers Wirstschaftslexikon:

legal-rationale Organisationsform, kennzeichnend für jede moderne Verwaltung im öffentlich-staatlichen Bereich sowie in Unternehmen, Betrieben, Verbänden, Parteien, Kirchen, Militärorganisationen etc.

Wir müssen für eine uns großzügig gewährte Akteneinsicht 12 € zahlen.

Ich bitte Sie, den Betrag von 12,00€ an die Landeshauptkasse Berlin, 10179 Berlin, auf deren Girokonto 1021102, Postbank Niederlassung Berlin, BLZ (IBAN: DE3710010010000121102) unter Angabe des Verwendungszwecks: 0573-11153-123 – III C 3219-1249/13 – Kassenzeichen 1430000158163 zu überweisen.

Die IBAN kann nicht korrekt sein, eine deutsche IBAN hat 22 Stellen.

Eine Prüfung über einen IBAN-Rechner ergibt:

Die IBAN lautet: DE37 1001 0010 0001 0211 02

Da fehlte eine 0 an der 17. Stelle.

Schreiben die den Brief jedesmal neu?

Wie viele Arbeitsstunden benötigen die dortigen Mitarbeiter, um trotz Übermittlungsfehlern der elend langen Verwendungszwecke die Zahlungen zuordnen zu können?

Ich weiß: Ich habe keine Ahnung!

DSP unterliegt Opferbeauftragtem

Opferbeauftragter Weber freigesprochen


lautet die Überschrift der Berliner Zeitung am 02.01.2014

Es war eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung wert und auch Juris eine Pressemitteilung wert.

Es wird also Zeit, daß wir in eigener Sache kommentieren.

Ob es ein Freispruch war, mag jeder selbst dem Beschluß des VG Berlin 4 L 570/13 vom 13.12.2013 entnehmen.

Worum ging’s? Weiterlesen

Frohes neues Jahr 2014

Wir wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!

Aber kein Jahresende wäre ein schönes ohne Rechtssprechung über den Umgang mit Feuerwerk:

Der BGH legte in seinem Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 71/84 die folgende Verkehrssicherungspflicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerverkehr fest.

„Benützt der Zünder eines Feuerwerks erlaubnisfreie Raketen, und schießt er diese ordnungsgemäß ab, funktionieren die Raketen auch einwandfrei und kann der später Verletzte die Person des Zünders beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen, so hat der Zünder der Raketen die ihm dem Verletzten gegenüber in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.“

Dies gibt aber nicht vorbehaltlos in dichtbesiedelten Städten wie Berlin. Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01 eine differenzierende Entscheidung erlassen.

„Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52). Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet.“

Auf ein schönes neues Jahr ohne weitere Urteile zum Umgang mit Feuerwerk!

Vertrauliche Weihnachtswünsche

Hat die Anzahl der per eMail versandten geschäftlichen Weihnachts-/ Neujahrswünsche zugenommen?

Liebe Mandanten, Lieferanten und Kunden:

Ich erkläre hiermit Generaldankeschön für all die herzlichen Wünsche zum Fest!

Was ich bei vielen Mails, insbesondere von Kollegen, nicht verstehe, ist der Footer unter den Wünschen:

Vertraulichkeitshinweis:
Diese Nachricht ist ausschließlich für die Personen bestimmt, an die sie adressiert ist. Sie kann vertrauliche und/oder nur für den/die Empfänger bestimmte Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der bestimmungsgemäße Empfänger sein, kontaktieren Sie bitte den Absender und löschen Sie die Mitteilung. Jegliche unbefugte Verwendung der Informationen in dieser Nachricht ist untersagt.

Confidentiality Note:
This message is intended only for the use of the named recipient(s) and may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient, please contact the sender and delete the message. Any unauthorized use of the information contained in this message is prohibited.

Bitte nur mit Warndreieck Eimer auf der Autobahn ausleeren!

Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 50 %, falls in Folge eines gesundheitlichen Notstopps auf der Autobahn nicht die nach § 15 StVO notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und es zu einem Unfall kommt.

Das OLG Hamm führt im Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13 hierzu aus:

„Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“