Krieger schläft

Bürokratiemonster Finanzbehörden

Hurra, der Bürokratie ist eine weitere Gängelung der Rechtsanwälte und Steuerberater gelungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 87a Abgabenordnung so geändert, daß Steuerberater und Rechtsanwälte nicht mehr das beA bzw. beSt für die Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen dürfen. Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) und das beSt (besondere elektronische Steuerberaterpostfach) wurden mit riesigem Aufwand für die Kommunikation mit den Behörden eingerichtet. Die Verwendung ist nach allen Verfahrensordnungen Pflicht für die Rechtsanwälte und auch für die Behörden.

Nur die Finanzverwaltung kocht ein eigenes Süppchen. Während wir nach der Finanzgerichtsordnung zur Verwendung des beA im Verkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet sind, ist die Verwendung gegenüber dem Finanzamt unzulässig. Blitzschnell für Behördenverhältnisse hat die Verwaltung auf die Gesetzesänderung reagiert und im Anwendungserlaß zur Abgabenordnung erläutert:

Elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. AEAO zu § 87a, Nummer 1.2 Abs. 2) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können insbesondere keine Antrags- oder Einspruchsfrist wahren. (Nr. 2.1 Abs. 2)

Was für eine Haftungsfalle. Den Einspruch gegen den Strafbefehl müssen wir elektronisch erledigen, der Einspruch gegen den Steuerbescheid per beA ist unwirksam. Alle guten Worte haben die Länder nicht bewegen können, von diesem Unsinn abzusehen, berichtete beispielsweise die Bundesrechtsanwaltskammer:

Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Das führt zu Verdruß. Anstatt die Bürokratie zu begrenzen, feiert sie fröhliche Urständ.

Uns ist diese Gesetzesänderung nicht entgangen, wir können mit ihr umgehen.

Abschreibung Einbauküche

Abschreibung Einbauküche im Mietobjekt – Rechtsprechungsänderung des BFH

Abschreibung Einbauküche auf 10 Jahre

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15) entschieden, dass die komplette Erneuerung von Einbauküchen (Spüle, Einbaumöbel und Elektrogeräte einschließlich Herd) in vermieteten Immobilienobjekten nicht (als sogenannter Erhaltungsaufwand) sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Das bedeutet, dass es sich von nun an bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, dass auf 10 Jahre abzuschreiben ist.

Na toll – jeder weiß, was eine Einbauküche mit Geräten so kostet. Wieder einmal darf der Vermieter in Vorkasse mit einem mindestens fünfstelligen Betrag gehen und den dafür in nicht einmal sofort steuerlich geltend machen.

Aber auch für den Mieter kann sich diese Entscheidung negativ auswirken: Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter wird sich nun zweimal überlegen, ob er eine Küche überhaupt noch einbaut oder – wenn er sie denn schon erneuern muss – nicht das billigste vom billigen nimmt.

Also zurück zum guten alten Herd mit vier Kochplatten (gibt es tatsächlich noch zu kaufen!)?

Bild Schrottauto

EUGH stärkt Gutglaubensschutz bei Differenzbesteuerung

Der Kfz-Käufer darf für die Differenzbesteuerung auf Angaben des ausländischen Verkäufers auf der Rechnung vertrauen und muß nicht bei den Behörden nachfragen. Eine wichtige Entscheidung für den Kfz-Handel und das Umsatzsteuerrecht