Abschreibung Einbauküche

Vereinbarter „Zuschlag Schönheitsreparaturen“

Vermieter – seit Jahren zum Thema Schönheitsreparaturen von den Gerichten gequält – werden kreativ: ein Großvermieter hatte die Faxen dicke und übernahm im Mietvertrag selbst die Ausführung der Schönheitsreparaturen und stellte klar, dass sich der dafür in der Miete enthaltene Kostenansatz auf derzeit 0,87 € je Quadratmeter monatlich berechne, weswegen er im Mietvertrag folgende Positionen vereinbarte: eine „Grundmiete“, eine Betriebskostenvorauszahlung und einen monatlichen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“.

Es kam wie es kommen musste: Die Mieter unterschrieben den Mietvertrag, zahlten ein paar Monate ohne Beanstandung – und verklagten dann den Vermieter auf Rückzahlung des bereits erbrachten Zuschlags und wollten festgestellt haben, dass sie zur Zahlung dieses Zuschlags nicht verpflichtet seien.

Überraschung: Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision, gab jedoch (Hurrah!) einen sogenannten Hinweisbeschluss, indem er kundtat, dass auch bei Zulassung der Revision die Klage der Mieter keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Der neben der „Grundmiete“ im Mietvertrag ausgewiesene „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ist eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Ungeachtet des gesonderten Ausweises des Zuschlags neben der „Grundmiete“ stellt dieser ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar und hat somit für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung; er stellt beide Vertragsparteien nicht anders, als wäre eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete von Anfang an ausgewiesen worden. In beiden Fällen hätte der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Die Position „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ist lediglich ein Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

Bei späteren Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen sein wird.

Auch eine im Mietvertrag vereinbarte Quotenabgeltungsklausel (unwirksam, weil auf starrer Berechnungsgrundlage) machte den Zuschlag nicht unwirksam, da der Mietvertrag unmissverständlich klarstellt, dass die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 30.05.2017 – VIII ZR 31/17

Sie ziehen aus und wissen nicht, ob die vertragliche Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen wirksam ist? Fragen Sie uns: – Kontakt –

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Kosten Waffenkontrolle

§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bestimmt, daß der Waffenbesitzer den Behörden Zutritt zu den Räumen zu gestatten hat, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Für den damit verbundenen Aufwand hat das Land Bremen Gebühren erhoben und das OVG hat festgestellt:

Eine Gebühr von 139,- Euro für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist der Höhe nach nicht zu beanstanden
(OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 –)

Im Urteil hat sich das Gericht ausführlich zur Berechtigung der Gebührenerhebung und deren Berechnung ausgelassen.

Aufgepaßt Ihr lieben Jäger und Sammler: Der Datenschutz gilt auch im Wald!

Der aktuelle Fall spielt im Saarland, wo der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einem begeisterten Jäger und Jagdpächter ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras im Wald zukommen ließ. Dies erfreute den Jägersmann vor allem deshalb nicht, weil dem Merkblatt ein Meldebogen beigefügt war, der – gut versteckt am Ende – darauf hinwies, dass der Betreiber von nicht gemeldeten Tierbeobachtungskameras zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € verdonnert werden könne.

Zunächst hatte unser Jäger Humor und wollte ein lustiges Schreiben mit dem Hinweis verfassen, dass ihm in seinem Revier noch kein Tierlein untergekommen sei, dass sein Recht am eigenen Bild eingefordert habe – egal ob Keiler, Fuchs oder Reh, weswegen sich niemand Sorgen machen müsse. Er entschied sich dann doch lieber für den Klageweg und beantragte, ihn von der Meldepflicht des § 4d I BDSG zu befreien, da seine Kameras in einem Gebiet aufgestellt werden, in dem ein Betretungsverbot gilt.

Überraschung: Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab!

Begründung: Zwar hätten Pilzsucher, Reiter und Hundehalter in diesem Gebiet nichts verloren, da es aber bekannt sei, dass sich Menschen nicht immer an Verbote halten; manchmal sogar gerade wegen des Nervenkitzels selbige bewusst übertreten, sei es eben nicht ausgeschlossen, dass auch menschliche Waldbesucher von den Kameras aufgenommen werden könnten. Und weil das Bundesdatenschutzgesetz auch deren Persönlichkeitsrecht schütze, müsse der Kläger entweder seine Kameras der zuständigen Behörde melden oder diese im Wald abbauen. (OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017 – 2 A 197/16)

Mein Kommentar: Ohne Worte!

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Beleidigung des Ausbilders

Es ging durch den juristischen Blätterwald, beispielsweise bei der LTO, daß einer Referendarin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wurde nachdem sie ihren Ausbilder beleidigt hatte.

Die Entscheidung der RAK Köln wurde vom Anwaltsgerichtshof und BGH gehalten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem nun einen Riegel vorgeschoben (- 1 BvR 1822/16 – v. 22.10.2017) und die Entscheidungen aufgehoben.  Die entscheidenden Bemerkungen in der Begründung:

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte an dieser Stelle insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten (vgl. zu dieser Funktion des Rechtsanwalts Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 7 BRAO Rn. 33).

Das wird für die Kammern künftig schwierig werden mit der Begründung der Unwürdigkeit der Bewerber. Das BVerfG hat die Latte hoch gelegt …

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Wenn einer eine Reise tut …

…sollte er (oder sie) – zumindest bei Flugreisen – die genaue Definition parat haben, was die EU-Handgepäckrichtlinie unter „Flüssigkeit/Cremes/Gels“ versteht – sonst kann er an den Sicherheitskontrollen seinem Eigentum Adieu sagen – wie es z. B. einem Reisenden erging, der sich seine eigene Bordverpflegung mitnehmen wollte (wir kennen ja alle die Sparmaßnahmen der Fluggesellschaften: entweder gibt es gar nichts zu essen oder Kleinigkeiten zu einem gehörigen Aufpreis) und zwar in Form von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Flensburger Fördertopf (= Matjes mit Mayonnaise).

Diese Lebensmittel wurden ihm abgenommen; das passte ihm natürlich nicht und er klagte – leider ohne Erfolg.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Marschverpflegung um Mischungen aus Feststoffen und Flüssigkeiten handelte und damit um sogenannte LAG (Liquids, Aerosols and Gels) i. S. des EU-Rechts (OVG Berlin-Brandenburg v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70/15).

Kleines Bonmot am Rande: der Passagier hatte noch etwas Wurst und ein Stück Butter im Handgepäck, musste also nicht hungern – aha, Butter ist folglich kein LAG (?).