NWR-Schulung

Ich habe für Sie die NWR-Schulung in Berlin besucht.

Wozu eine NWR-Schulung? Zahlreiche Waffenhändler gehören zu unseren Mandanten und das leidige Thema Nationales Waffenregister spielt auch in der Strafverteidigung eine wichtige Rolle. Denn u.a. können die Polizeibehörden auf die Daten des NWR zugreifen. Dies führt nach einer Gefahrenanalyse dann u.U. zum schmerzhaften Zugriff durch spezialisierte Kräfte, wie Spezialeinsatzkommandos (SEK).

Was ist das NWR?

NWR ist die Abkürzung für Nationales Waffenregister. Die EU-Waffenrichtline 2008/51/EG bestimmt, dass in einem zentralen System der legale Waffenbesitz erfasst werden muss und den zuständigen Behörden der Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet wird. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz – WaffRG) und der Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) umgesetzt. Der Datenbestand der über 500 Waffenbehörden wird mit dem Nationalen Waffenregister synchronisiert. Mit anderen Worten: Die Daten sind in den eigenen elektronischen Datensammlungen der Waffenbehörden und dem Waffenregister doppelt erfaßt. Die lokalen Waffenbehörden in den verschiedenen Bundesländern nutzen nicht etwa dasselbe Computerprogramm, sondern unterschiedliche. Ein Hoch auf den Föderalismus!

Den Katalog derjenigen öffentlichen Stellen, die Auskunft aus dem Waffenregister erhalten, finden Sie in § 13 WaffRG. Selbstverständlich gehören die Damen und Herren Nachfolger von Horch-und-Guck dazu. Damit es auch schnell geht, bestimmt § 20 WaffRG, daß die Daten auch im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen.

Für Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtend

Waffenhersteller und Waffenhändler (WuH) sind gesetzlich verpflichtet, den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und wesentlichen Teilen (wie z.B. Herstellung, Überlassung, Erwerb, Umbau und Unbrauchbarmachung) den zuständigen Waffenbehörden elektronisch unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens anzuzeigen. So bestimmt es § 9 WaffRG.  Sie werden es erwartet haben: Dieses automatisierte Verfahren hat es in sich und ist nicht selbsterklärend.

Leider ist die Entscheidung getroffen worden, daß das Register nicht die Funktion eines Waffenbuches erfüllt. Die Daten sind vorhanden, aber man will den gewerblichen Anbietern keine Konkurrenz machen. Die Waffenhersteller und Waffenhändler (WuH) haben keinen Zugriff auf die von ihnen gelieferten Daten. Aber wenn Sie sich § 9 Abs 3 WaffRG anschauen, freuen Sie sich als Waffenhändler vielleicht über die Möglichkeit, einmal im Kalenderhalbjahr auf Antrag bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde Auskunft zu den zu Ihrer Erlaubnis gespeicherten Waffendaten zu erhalten? In Berlin ist die Auskunft kostenpflichtig, Tarifstelle 4.5 der Anlage zur WaffGebO Berlin, 37 €; für Brandenburg habe ich in der GebOMIK keine entsprechende Tarifstelle gefunden, dort sollte die Auskunft also gebührenfrei erfolgen.

Die Auskunft der Registerbehörde ist unbrauchbar. Es wird lediglich eine Auflistung der NWR-Ids und des Status ausgegeben, sämtliche weiteren übermittelten Daten, wie Waffenart, Kaliber, Hersteller, etc. werden nicht ausgegeben. Ich kann mir keine sinnvolle Verwendung vorstellen.

Themen der NWR-Schulung

Die Fachliche Leitstelle NWR hat in Berlin eine Schulung der Waffenhändler durchgeführt und ich war sehr gerne dabei. Bekanntlich schadet Wissen nur denjenigen, die nicht darüber verfügen. Auf dem Lernzettel stand:

  • Meldeprozesse
  • Was melde ich wann, wie und warum?
    • Modulare Waffen im Register, Verbauen und Entnahme von Waffenteilen, Erwerb, Überlassung, Reparatur
  • Die Mitwirkenden des NWR und der Weg einer Meldung
  • Das NWR-Datenmodell

Mittlerweile verfüge ich auch über einen Test-Zugang und kann im Meldeportal die verschiedensten Meldungen „durchspielen“.

Alle Zuhörer waren begeistert. Die Mitarbeiter der NWR-Leitstelle haben brilliert und uns auch die neuesten, teilweise erst wenige Tage alten Features im Programm vorgeführt.

Alle waren sich einig, daß etliche Regelungen des Gesetzgebers auch für die Fachleute nicht nachvollziehbar sind  – um es im Hinblick auf § 188 StGB vorsichtig zu formulieren. Deutlicher: Da hat der eine oder andere Schwarzkopf mitgewirkt.

Falls Sie Fragen zum WaffRG oder generell zum Waffenrecht haben: Fragen Sie bitte uns!

 

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