Platzpatronen – das knallt so richtig im Strafregister

Manöverkartuschen -auch Platzpatronen genannt- , das ist das Zeug, mit dem die Wehrpflichtigen seinerzeit unter Gefechtsbedingungen üben mußten. Es soll allerdings auch Zeiten gegeben haben, während derer die Gefreiten „Peng, Peng“ rufen sollten. Das Geld für die Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten, ) war alle.

Für den Angeklagte wäre es besser gewesen, er hätte zu Zeiten der Geldknappheit gedient.

Denn wehe dem, der sowas noch, unter Umständen nach 20 Jahren oder mehr, zu Hause rumliegen hat und damit erwischt wird. Da kennt unsere Justiz keinen Spaß nicht!

Die vorliegenden Manöverkartuschen sind Munition als Kartuschenmunition i.S.v. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 WaffG.

Nach vorherrschender Meinung der Sachverständigen im Bundesgebiet ist der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit der vorliegenden Manövermunition gemäß § 2 Abs.1 WaffG nur für Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.

Der Erwerb und Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis sind gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2. b) oder Abs. 4 WaffG mit Strafe bedroht.
Quelle: Gutachten einer Polizeibehörde für ein Strafverfahren

Das Gesetz droht für den längst vergessenen Besitz der Platzpatronen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Mit ein wenig Glück gerät man an einen verständigen Staatsanwalt oder Richter, der das Verfahren, ggf. gegen eine Auflage, einstellt. Und dann gibt es noch die anderen, die meinen, hier müßte das Gesetz mit voller Härte angewendet werden.

30.000 bis 40.000 Menschen, schätzt Professor Walter Popp, Vizepräsident der deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, sterben jährlich in deutschen Krankenhäusern an den Folgen einer Infektion mit multiresistenten Keimen. Ein in weiten Bereichen durch Hygienemaßnahmen beherrschbares Risiko.

Äpfel mit Birnen verglichen?

 

5 Kommentare
  1. Rauchspeckdealer
    Rauchspeckdealer sagte:

    Manchmal stelle ich mir einfach vor, dass das deutsche Waffengesetz ursprünglich eine Idee des Satiremagazins „Titanic“ war und dann nur irgendwie aus dem Ruder lief.
    Da man dann nicht mehr gegenlenken konnte, machte man einfach immer weiter.
    Die Crux ist nur, dass diese These mit jeder Gesetzesnovelle immer plausibler scheint.

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  2. 9x19
    9x19 sagte:

    Da ist wohl schon im Vorfeld vieles schief gelaufen. Zuviel gequatscht, Tat zugegeben etc. Denn Besitz heißt immer noch Ausübung der tats. Gewalt, und die muss man einem bestimmten Täter zuordnen können, was nicht leicht ist, wenn mehrere Personen im selben Haushalt wohnen, alle die Tat bestreiten und jeder von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch macht. Die meisten Fälle, die im Affenrecht schiefgehen, haben zuviel blödsinniges Gerede gegenüber Behörden als Vorgeschichte. Merke: Eine Einlassung kann man auch zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. sogar erst nach Akteneinsicht, fertigen. Und das lässt man am besten einen Fachmann tun. Bis dahin hält man die Klappe!

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  3. AndreB
    AndreB sagte:

    Die Krux ist: Hätte die Manöverpatrone eine PTB Kennzeichnung gehabt, wäre es „freie Munition“. Ohne fällt sie unter die Erwerbsscheinpflicht obwohl es bauartähnliche Platzpatronen mit PTB gibt …

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  1. […] Unerlaubter Besitz von Platzpatronen? Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe! […]

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