Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Die Problematik ist nicht erst seit CAPTAIN PHILLIPS bekannt.

Piraterie ist ein existenzielles Problem der Schiffsbesatzungen. Es sind zahlreiche Tote und hunderte von Millionen Schäden zu beklagen. Einzelheiten können dem Pirateriebericht für das III. Quartal 2013 der Bundespolizei See entnommen werden.

Unser Gesetzgeber hat das Problem in der ihm eigenen Art und Weise „gelöst“. Nicht die Piraten sind die Bösen, Waffen sind das Böse an sich!

Das Militär ist nicht in der Lage, das Problem zu lösen oder den Schiffen Sicherheit zu gewähren. Selbst im Konvoi finden Überfälle statt, Selbst Kreuzfahrtschiffe sind vor Piraterie nicht gefeit.

Also mußte ein Gesetz her. Bekanntlich meint unser Gesetzgeber, daß Gesetze Probleme lösen (insbesondere weil er davon ausgeht, daß der Normadressat sich an Gesetze hält).

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 (BGBl. I S. 362 vom 12.03.2013) einer Zulassungspflicht unterworfen worden; das Gesetz trat am 01.12.2013 in Kraft. Dem Waffengesetz wurde ein § 28a WaffG angefügt, der den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung regelt.

Einzelheiten finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Den Unternehmen und deren Personal wird einiges an Wissen abverlangt. Ob die Reedereien dieser Hilfe bedurften, halte ich für mehr als fraglich. Sicherlich wußte und weiß man, wen man beauftragen soll. Wo sie Rechtsrat einholen sollen, wissen sie ja auch.

Anstatt nun aber den Unternehmern auch das notwendige Material an die Hand zu geben, nämlich das, was von Spezialisten für Spezialisten entwickelt wurde, ist dies den Bewachungsunternehmen verboten.

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KWKG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen. Und die Liste der verbotenen Waffen gilt auch für die Bewachungsunternehmen. Zielscheinwerfer oder Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Nun dürfen die Bewacher also ihr Leben aufs Spiel setzen und sich mit Jagdgerät oder Sportschützenbedarf gegen Angriffe mit vollautomatischen Waffen und Granatwerfern verteidigen. Welch‘ verkehrte Welt!

Ein weiterer Grund auszuflaggen.

Hoffentlich ist das Bundeskriminalamt (BKA) großzügig mit den Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 IV WaffG.

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