Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Eine lange Trennungszeit kann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Dabei kommt insbesondere ein Teilausschluss in der Weise in Betracht, dass die Zeit, seit der das Trennungsjahr abgelaufen war bzw. eine vollständige Entflechtung der Eheleute stattgefunden hat bis zum Ende der Ehezeit, herausgerechnet wird und sich dadurch die zu berücksichtigenden Anrechte und Ausgleichwerte verringern.

Ob eine Trennungszeit als lang anzusehen ist, ist nicht nur absolut zu betrachten, sondern hängt auch davon ab, wie lange die Ehe insgesamt geführt wurde.

Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit ist, dass in solchen Fällen die den Versorgungsausgleich rechtfertigende Grundlage, die darauf beruht, dass die Eheleute gemeinsam durch den jeweiligen Beitrag zum gemeinsam erwirtschafteten Einkommen zu der gemeinsamen Altersvorsorge beigetragen haben, fehlt.

Diese Rechtsprechung hat das Kammergericht mit seinem Beschluss vom 18.01.2013 -13 UF 81/12- bestätigt.

Eine Trennungszeit unter 3 Jahren ist in der Regel nicht lang.

Das Kammergericht hat in einem weiteren Beschluss vom 17.10.2012 -19 UF 7/12- entschieden, dass eine lange Trennungszeit aber dann keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt, wenn von der Ausgleichsberechtigten während dieser Zeit gemeinsame Kinder betreut wurden. Dann liegt nämlich keine vollständige Entflechtung vor.

Weitere Ausschlussgründe neben der langen Trennungszeit können z.B. sein:

– grobe Unterhaltspflichtverletzung des Auslgeichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten;

– illoyales Einwirken auf das Versorgungsvermögen, indem der Ausgleichsverpflichtete in Erwartung der Scheidung sich das Versorgungsvermögen, z.B. eine Rentenversicherung, noch schnell auszahlen lassen hat und soweit sich dies nicht im Zugewinnausgleich auswirkt, z.B. wenn der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung ausgeschlossen wurde oder beim Ausgleichsverpflichteten unter dem Strich mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind;

– eheliches Fehlverhalten, z.B. wenn die Ehefrau den Ehemann die Nichtehelichkeit des Kindes verschwiegen hat (sog. Kuckuckskinder-Fälle).

Da ein Ausschluss des Versorgungsausgleich sich dem Gericht in den seltensten Fällen von allein aufdrängen wird, ist ein entsprechender Antrag mit Begründung anzuraten.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

 

 

 

 

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