Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.10

Weitgehend unbemerkt gibt es seit dem 01.01.2010 in der Düsseldorfer Tabelle einen erheblichen Unterschied.

Die ausgewiesenen Beträge beziehen sich auf die Unterhaltspflicht nun nur noch gegenüber einem (geschiedenen) Ehegatten und einem Kind (früher einem Ehegatten und zwei Kindern). Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einer Person ist im Regelfall eine Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe vorgesehen. Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber mehreren Personen, also z.B. einem Ehegatten und zwei Kindern, ist eine Abstufung um eine halbe oder ganze Einkommensgruppe denkbar.

In der Praxis noch unbemerkter ist eine Konsequenz, die sich meines Erachtens daraus für dynamische Unterhaltstitel, z.B. in Jugendamtsurkunden, ergibt.

Z.B. ein gegenüber einem getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtiger könnte nunmehr eine Herabsetzung des Prozentsatzes des Unterhalts um bis zu einer ganzen Stufe begehren. Das macht immerhin einen Unterschied von 5% vom Mindestbedarf bzw. 15 € bis 35 € aus. Es führt dazu, dass trotz der scheinbaren Erhöhung der Unterhaltsbeträge die Zahllast für Unterhaltspflichtige ab 01.01.2010 gegenüber 2009 annähernd gleich bleibt.

Wichtig ist allerdings, dass im Streitfall der Unterhaltstitel nur durch einen beim Familiengericht zu stellenden Abänderungsantrag herabgesetzt werden kann.

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