„Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal

Die Wettbewerbszentrale verweist auf einen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25.08.2011 – Az. 16 O 418/11 – der dem Hotelbuchungsportal booking.com untersagt:

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.
Quelle: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale 31.08.2011

Ich möchte nicht in der Haut desjenigen Kollegen stecken, der eine derartige Praxis „abgesegnet hat“. Ich wundere mich, daß booking.com sich nicht gleich der Abmahnung unterworfen hat. Da werden sich die Mitbewerber aber freuen und schon mal die Schadensersatzklagen vorbereiten lassen.

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