
Nachfolgend ein längerer Beitrag zur Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zu den dort gespeicherten Daten im Rahmen des Zentralen Waffenregisters (Nationales WaffenRegisterGesetz, NWRG) am Beispiel meines eigenen Auskunftsantrages.
Ich berichtete über das Gesetz und den Auskunftsanspruch: Zentrales Waffenregister
Dort ist das Muster eines Auskunftsantrages wiedergegeben; ich hatte den Antrag am 25.10.2012 gestellt. Nach Monaten bekam ich eine nichtssagende Zwischennachricht und mit Schreiben vom 23.05.2013 wurde ich aufgefordert, eine amtlich beglaubigte Kopie meines Personalausweises/Reisepasses oder eine amtlich beglaubigte Unterschrift durch die siegelführende Stelle vorzulegen:
Diese Untersuchung wird belegen, daß die Forderung der Behörde rechtswidrig ist.
Gesetzliche Grundlage ist § 19 NWRG:
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Damit hat das Gesetz die Anforderungen an den Antrag klar definiert.
Für den Regelfall ist die Identität des Antragstellers durch die Angaben seiner Personalien ausreichend nachgewiesen. Nur für den Fall der Übermittlung im Internet sind vom Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Identifizierung vorgesehen.
Das Bundesamt fordert durch die amtlich beglaubigte Unterschrift für den Fall der „einfachen“ Auskunft sogar mehr, als der Gesetzgeber für den Fall der „Internetauskunft“ vorgesehen hat.
Bei der qualifizierten elektronischen Signatur verfügt der Verwender über eine Signaturkarte und eine Zahlenkombination. Jeder, der im Besitz der Karte und der Zahlenkombination ist, kann eine qualifizierte elektronische Signatur erstellen. Die vom Gesetzgeber geforderte Signatur beweist demgemäß nur, daß die Karte unter Verwendung der richtigen Zahlenkombination eingesetzt wurde. Wer die Signatur vornahm ist nicht erkennbar.
Das reichte dem Gesetzgeber als Sicherheit aus.
Bei der vom BVA geforderten beglaubigten Unterschrift muß sich die Urkundsperson über die Identität des Unterschreibenden versichern, die Identität ist sichergestellt.
Die Anforderungen des Nationalen Waffenregisters, beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente vorzulegen, sind weder geeignet noch erforderlich.
Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Ausweisdokumentes beweist die Identität des Antragstellers nicht. Jeder kann mit einem beliebigen (fremden) Ausweis zum Notar gehen und eine beglaubigte Fotokopie erstellen lassen, ohne eine Begründung abgeben zu müssen. Die Beglaubigung erhöht die Sicherheit nicht, sie kostet nur Geld. Wer sollte im übrigen ein Interesse daran haben, eine Kopie zu fälschen?
Die Anforderungen sind auch nicht erforderlich. Im Antrag gibt der Antragsteller die im Gesetz geforderten Daten bekannt. Sie werden im Regelfall mit den von den Waffenbehörden übermittelten Daten übereinstimmen. Das NWR übersendet dem Berechtigten die Auskunft.
Wenn ein Nichtberechtigter den Antrag stellt (und dabei eine Urkundenfälschung begeht), erhält der Berechtigte die Auskunft über seine gespeicherten Daten. So what? Wo ist der Schaden?
Für die Fälle der abweichenden Adressen würde im Einzelfall das Verlangen auf Übersendung einer aktuellen Meldebestätigung ausreichen.
Die vom BVA aufgestellten Forderungen sind rechtswidrig. Darüber hinaus ist beachtlich, daß das Amt in seinen Erläuterungen nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung verweist. Der neue Pesonalausweis wäre dafür prädestiniert.
Das ist einfachste Gesetzesauslegung!
Von den Fachleuten beim Nationalen Waffenregister hätte ich darüber hinaus zumindest erwartet, daß sie die Gesetzesbegründung kennen.
Im Rahmen der Ausführungen zu den mit dem Gesetz verbundenen Bürokratiekosten wird die oben erarbeitete Selbstverständlichkeit noch einmal ausgeführt:
Da der Nachweis der Urheberschaft nur bei elektronischer Datenübertragung geführt werden muss und davon ausgegangen wird, dass diese Form von nur ca. 20 Prozent gewählt wird, ergibt sich eine Fallzahl von 608 und ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 3 Minuten. (Seite 16)
In der Einzelbegründung zum Gesetz wird die Norm des § 19 NWRG erläutert und ausdrücklich darauf verwiesen, daß in den Fällen des Absatz 2 die dort aufgeführten Angaben als Identitätsnachweis ausreichend sind:
Nach Absatz 2 ist zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich. Absatz 3 trägt den modernen Kommunikationsbedingungen Rechnung und lässt grundsätzlich die Auskunftserteilung an den Betroffenen auch im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet zu. Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird. (Seite 26)
Der Gesetzestext ist eindeutig. Die Begründung des Gesetzentwurfes weist ebenfalls daraufhin, daß als Indentitätsnachweis im Regelfall die Angaben gem. Absatz 2 der Vorschrift ausreichend sind.
Gleichwohl fordert die Behörde ungeeignete und nicht erforderliche Nachweise. Ist wirklich ein Schuft, wer Böses dabei denkt?
Hinzu kommt, daß die Forderung des Nationalen Waffenregisters auf Übersendung der Kopie des Ausweisdokumentes gegen das geltende Datenschutzrecht, den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), verstößt. Mit der Forderung nach Übersendung der Kopie des Ausweises werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind. Und das sind nicht wenige:
- Die Tatsache, daß der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses ist
- Das Foto des Ausweisinhabers
- Die Ausweisnummer
- Die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und damit das Ausstellungsdatum
- Die Augenfarbe
- Die Größe des Inhabers
- Die ausstellende Behörde
Wollen wir wetten, daß des bald eine Gesetzesänderung gibt, die dem NWR die Erhebung dieser Daten und deren automatische Verarbeitung gestattet?
Die obigen Ausführungen sind das Ergebnis der Anwendung des normalen Handwerkszeuges eines Juristen und erfordern keine Spezialkenntnisse.
Es stellen sich mir ein paar Fragen:
Wenn die Behörde nach Monaten der Vorbereitung nicht weiß, daß sie sich rechtswidrig verhält, wie ist es um die Befähigung der Mitarbeiter bestellt?
Ist eine Behörde mit derart unqualifizierten Mitarbeitern in der Lage, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen?
Die Daten sind hochsensibel. Wenn schon einfachste Aufgaben nicht richtig erfüllt werden, wie steht es um die anspruchsvolleren Aufgaben?
Oder, ich wage es gar nicht zu denken: Steckt System dahinter? Hat die Behörde absichtlich die Antragsteller gegängelt, um sie von ihren berechtigten Ansprüchen abzuhalten?
Wird das Musterschreiben jedesmal neu verfaßt und es handelt sich um eien Tippfehler oder hat beim Textbaustein jemand nicht gemerkt, daß das Possessivpronomen der 3. Person Singular im Genitiv stehen muß?
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