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Beschuldigter! Was haben Sie am 24. angestellt?

Im Laufe der Jahre sieht man als Verteidiger so einiges. Was mir der Mandant aber hier vorlegt, habe ich vorher noch nie gesehen und will ich Ihnen auch nicht vorenthalten!

Anhörung

Anhörung

Der Mandant erfährt zwar den angeblichen Tatort und die Tatzeit, nicht jedoch, was ihm vorgeworfen wird. Immerhin ein ausgewachsener Polizeihauptkommissar.

Sehr geehrter Herr PHK, gucken Sie sich doch bitte einmal in § 163 a IV StPO nach:

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.

Der Polizeibeamte muß die Vorschriften nicht benennen. Er muß aber den Sachverhalt soweit bekanntgeben, daß sich der Beschuldigte dagegen verteidigen kann.

Nebenbei: Sie wissen natürlich, daß Sie nie etwas Unrechtes tun. Wissen Sie auch, ob die Strafverfolgungsbehörden Ihr Verhalten am 24. ebenso einschätzen? Wie hätten Sie geantwortet?

Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

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Moabiter Landrecht I

Der Zeuge ist mutig! Er beobachtet eine Schießerei auf offener Straße, ruft die Polizei, folgt dem Täter unauffällig auf der anderen Straßenseite und notiert das Kennzeichen des Fluchtfahrzeuges. Er wird zum Termin der Hauptverhandlung geladen und erscheint nicht. Weiterlesen

Anwälte beschnüffeln

Um den Drogenhandel in den Berliner Justizvollzugsanstalten zu bekämpfen, fordert die FDP-Fraktion den Senat auf, künftig Drogenspürhunde in den Gefängnissen einzusetzen.

Im Antrag heißt es dazu, es sei schließlich allgemein bekannt,

dass als Vertriebsweg auch das Hineinschmuggeln von Drogen durch Bedienstete und Rechtsbeistände genutzt wird
Quelle: Tagesspiegel 18.03.2009

Ich weise das als beleidigend zurück und wundere mich, wie man so instinktlos sein kann, eine Beschnüffelung der Rechtsanwälte zu wünschen. Da hilft es nicht, wenn daruaf verwiesen wird, daß Anwälte nur aus der Entfernung beschnüffelt werden sollen:

Dabei ist kein intensives Beschnüffeln von Personen erforderlich, da gut ausgebildete Drogenspürhunde bereits bei einem Abstand von wenigen Metern einzelne Drogen erschnüffeln können und entsprechend anschlagen.
Quelle: Tagesspiegel 18.03.2009

Die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger hat die richtige Worte gefunden:

Diese Forderung ist instinktlos, ohne tatsächliche Grundlage und fördert den Überwachungsstaat.
Der freie und (möglichst) unkontrollierte Zugang des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Mandanten ist ein wesentliches Element der Freiheit der Verteidigung Inhaftierter. Der Umstand der Beschnüffelung kann manchen von der Wahrnehmung seiner Verteidigerrechte und – Pflichten abhalten. Die FDP wird diesem Argument hoffentlich nicht entgegenhalten, dass der, der nichts zu befürchten hat, sich doch kontrollieren lassen kann.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Berufsstand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heraus bis auf extreme Ausnahmen verbotene Gegenstände in die Strafanstalten verbracht werden. Ein Kriminalisierung des Berufsstandes erinnert an blinden und rechtsstaatsfeindlichen Aktionismus in den 1970ern.
Quelle: Pressemitteilung der Verreinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Pflichtverteidiger bei Trunkenheitsfahrt

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2009 – 1 Ws 7/09 – den Leitsatz aufgestellt:

Die Rechtslage ist schwierig im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen (hier: Verwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts) ankommt.
OLG Brandenburg 1 Ws 7/09

Nun ist – zumindest in Brandenburg – jedem Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt, bei dem die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung oder ohne Gefahr im Verzug erfolgte, ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Das wird teuer für Brandenburg.

Hintergrund ist, daß häufig die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet wird und deshalb eingewandt wird, daß ein Verwertungsverbot bestehe. Die bisher bekannt gewordenen landgerichtlichen Entscheidungen divergieren und obergerichtliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht ergangen. Folgerichtig ist bei dieser schwierigen Rechtslage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.