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Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Messerverbotszonen

Messerverbotszonen: Skandal im Sperrbezirk

Freitag, der 13.12.2019, wird nicht als Glückstag in die Geschichtsbücher der legalen Waffenbesitzer und Messerbesitzer eingehen.

Der Deutsche Bundestag hat in Zweiter und Dritter Lesung das 3. WaffRÄndG beschlossen, zu dem wir demnächst wohl noch etliche Beiträge hier lesen werden.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

Den Ländern wird erlaubt, Messerverbotszonen einzurichten. Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter können an bestimmten Orten verboten werden, völlig unabhängig davon, ob es sich um Kriminalitätsschwerpunkte  handelt oder nicht. Jeder rechtschaffene Bürger muß damit rechnen, dort kontrolliert und visitiert zu werden.

Unglaublich, aber Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden privilegiert. Sie werden von den Verboten ausgenommen. Zusammengefaßt: Rechtschaffene Bürger sind potentielle Verbrecher, denen an der Bushaltestelle und in Einkaufszentren das Mitführen von Messern verboten wird; Sportschützen und Jäger dürfen dort ein Messerchen mit sich führen. Was für einen Sinn haben solche, freie Bürger diskriminierenden Messerverbotszonen?

Schauen Sie selbst:

 

 

§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Für Schußwaffen hatten wir auf die Problematik der Zugriffsbereitschaft bereits im Rahmen unseres Artikels Transport von Waffen hingewiesen. Die Begrifflichkeit ist im Gesetz geregelt und die Entstehungsgeschichte des WaffG gibt weitere  Hinweise zur Auslegung.

Wann aber kann ein Messer „in Anschlag“ gebracht werden?

 

Bald sind Küchenmesser verboten

„Verbot der Küchenmesser? Herr Jede, Sie spinnen!“

Nein, ich bin nicht übergeschnappt und übertreibe auch nicht. Es geht um spitze Küchenmesser. Damit fügen Menschen anderen Menschen Verletzungen zu, töten sie auch.

Wir müssen unsere Politiker dazu bringen, rational mit dem Waffengesetz umzugehen und über die anstehende Waffenrechtsänderung faktenbasiert zu entscheiden.

Aber zurück zu den Küchenmessern.

Kriminalitätsexperten, Abgeordnete und religiöse Führer haben die Regierung in Großbritannien aufgefordert, den Verkauf  spitzer Küchenmesser zu verbieten. Dies war das Ergebnis einer „knife crime conference„.

Statistiken hätten gezeigt, dass die Messerkriminalität in Großbritannien seit 2014 um 80% zugenommen hat.

Selbstverständlich wird die Forderung des Verbots der Küchenmesser durch Forschungen bestätigt:

Der Brief hebt die Forschungsergebnisse hervor und erklärt, dass Spitzen an Haushaltsmessern historisch und nicht mehr notwendig sind, fügt hinzu: „Früher brauchten wir eine Spitze am Ende unseres Messers, um Essen aufzunehmen, weil Gabeln noch nicht erfunden wurden. Jetzt brauchen wir nur noch die Spitze, um Pakete zu öffnen, wenn wir uns nicht die Mühe machen wollen, die Schere zu finden.“

Herr Jede, Sie fabulieren!

 

Na, dann schauen Sie doch selber nach und überzeugen sich: Kent online, 22. September 2019

Und das ist keine Zeitungsente. Eine einfache Google-Suche nach „ban pointed domestic knives“ bringt zahlreiche Bestätigungen, incl. Petition, etc.

Sie glauben ernsthaft, das schwappt nicht nach Deutschland über? Dann beschäftigen Sie sich bitte mit der Geschichte der internationalen Bestrebungen zur Verschärfung der Waffengesetze. Auch bei uns werden bald solche Bestrebungen laut werden.

In Paris hat der Attentäter ein Messer mit Keramikklinge verwendet, diese werden in den Sicherheitsschleusen wohl nicht erkannt. Der typische Reflex der Politiker müßte nach den bisherigen Erfahrungen eigentlich die Forderung nach einem Verbot oder nach Einschränkungen des Verkaufs von Keramikmessern sein. Oder sowohl spitze als auch Keramikmesser verbieten?

Der Bürger bekommt von der geplanten Waffenrechtsänderung kaum etwas mit. Das betrifft ja schließlich nur die bestenfalls als suspekt zu bezeichnenden Waffenbesitzer?

Weit gefehlt, obwohl Messer in der Regel keine Waffen sind, regelt das Waffengesetz schon jetzt den Umgang mit Messern und es soll noch schlimmer kommen. Wir berichteten: Gesetzentwurf Messer

 

Gesetzentwurf Messer

Messerregelungen sollen verschärft werden

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19

Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.

Worum geht’s?

Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.

Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken?  Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.

Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.

Gesetzentwurf Messer im einzelnen

1. Verordnungsermächtigung

§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:

„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“

Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?

Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.

2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm

Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.

3. Alle Springmesser werden verboten

Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:

4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen

Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;

Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.

Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser

Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.

Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.

4. Anpassung der Strafvorschrift

Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.

Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.

Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.

Du sollst keine Messer führen!

Auf vielfachen Wunsch einer jungen Dame noch einmal eine kleine Zusammenfassung zum Thema Messer und Verbote:

    1. Welche Messer sind generell streng verboten?

 

      • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, [1]
      • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden, [2]
      • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
      • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können;
        • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

 

    1. Welche Messer darf man nur zu Hause begucken, aber unterwegs nicht so ohne weiteres mitnehmen?

 

    • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! [3]
    • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[4]
    • Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.[5]
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. [6]

Damit ist zugleich erklärt, ob man ein Rettungsmesser im Auto dabei haben (führen) darf! Erfüllt das Rettungsmesser die Kriterien oben unter 1. ist es ohne wenn und aber streng verboten. Erfüllt es die Kriterien oben unter 2., darf man es zwar besitzen, aber nicht im Auto mitnehmen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen schauen Sie bitte auf den besonderen Beitrag: Rettungsmesser

Wir reden hier nicht von Peanuts!

Wer beispielsweise zu Hause ein Butterflymesser besitzt oder eines der anderen oben unter 1. aufgeführten verbotenen Messer, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Warum? Fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern Ihren Abgeordneten!

  1. [1]wo sind sie nur hin, die ungezählten Butterflymesser, die in jedem südeuropäischen Souvenirladen verkauft wurden und werden?
  2. [2]es gibt Ausnahmen für Kürschner und Jäger
  3. [3]§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG
  4. [4]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  5. [5]§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  6. [6]Spielen Sie lieber Lotto, anstatt es darauf anzulegen, ob der Richter das so sieht wie Sie :-)