Ein Blick in die Hexenküche / Waffenrecht für Anfänger

Auf vielfachen Wunsch führen wir Ihnen nachfolgend – ziemlich lang mit Gesetzesfundstellen – vor, wie der gelernte Jurist anhand des Gesetzes einen Sachverhalt subsumiert. Ausgangspunkt ist die Meldung:

Da staunte Rechtsanwalt Hans Günter Reinhold (54): Mit einem Durchsuchungsbefehl standen zwei Kripo-Beamte morgens vor seiner Pempelforter Anwaltskanzlei, um nach Pfefferspray zu fahnden und es zu beschlagnahmen.
So die Anordnung einer Amtsrichterin, da Reinhold gegen das Waffengesetz verstoßen haben soll. Was der Anwalt nicht ahnte: Ein 2007 gekauftes „Reizstoffsprühgerät“ zur Abwehr von Tieren muss inzwischen ein Zulassungszeichen aufweisen.
Fehlt das Zeichen (ein Viereck mit den Buchstaben PTB), drohen laut Waffenrecht schon für den Besitz von Hunde-Abwehr-Sprays bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe.
Quelle: RP ONLINE

Die philosophische Frage: was ist eine Waffe, hat der Gesetzgeber durch hoheitliche Definitionsgewalt geklärt, § 1 II WaffG:

(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Falls Sie, wie ich, Angst vor dem Gesetzgeber haben, Weiterlesen

Zoll-Selbstverständnis

Auf der Seite www.bund.de befindet sich das Behördenverzeichnis und dort auch die Selbstdarstellung des HZA Potsdam. Zu den Arbeitsbereichen gehört:

Strafsachen und Bußgeldverfahren

  • Ahndung aufgedeckter Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts, Erlass von Bußgeldbescheiden, Vorbereiten von Strafbefehlen

Was daran berichtenswert ist? Zwischen einem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Vorbereitung eines Strafbefehls liegen Welten. Nicht nur sprachlich.

Falsch gesparte Anwaltskosten

Der Mann erhält einen Bußgelbescheid über 500 € zzgl. Gebühren und Auslagen nach dem Waffengesetz. Selbst der Laie sieht dem abstrusen Bescheid seine Sinnleere an.

Dafür muß man nicht zum Anwalt, das Geld ist besser anders angelegt, denkt sich der angebliche Waffensünder. Er kauft sich eine Ausgabe des WaffG und begründet seinen Einspruch gegen den Bescheid. Das macht er richtig gut und – man glaubt es kaum – die Behörde erkennt den Unsinn und hebt den Bescheid auf. Gleichzeitig erläßt sie einen neuen Bußgeldbescheid über 1.000 € zzgl. Gebühren und Auslagen. In der Begründung liest der Mann:

Gemäß Ihrem Einspruchsschreiberi, in dem Sie Bezug auf das Waffengesetz nehmen, ist Ihnen das Waffengesetz durchaus bekannt.

Sie haben somit wider besseren Wissens und somit vorsätzlich gehandelt.

Ich habe noch nie einen Mandanten derart fassungslos vor mir sitzen gesehen. Bestimmt hat mich ein Mandant noch nie so fassungslos auf ein Stück Papier starren sehen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akte kommentarlos an das Gericht duchgewunken.

Bin gespannt, wie das Gericht auf den Beiordnungsantrag in einer OWi-Sache reagiert.

Verstoß gegen das WaffG vor laufender Fernsehkamera des RBB?

Da reibt man sich die Augen und guckt nochmal:

Der RBB berichtet in seiner Fernesehsendung am 22.08.2009 vom Internationalen Bikertreffen in Gusow das vom Motorradclub Born to be wild aus Frankfurt/Oder veranstaltet wurde.

Jemand, der sich als Berliner Landesbeamter vorstellt und szenetypisch gekleidet ist, zeigt stolz seinen „Peacemaker“, ein feststehendes Messer mit beachtlicher, jedenfalls 12cm überragender Klingenlänge, das er offen trägt.

Im Bericht wird auf einen Fachmann verwiesen – der aus Sicherheitsgründen unerwähnt bleiben muß – und richtig feststellt, daß das Führen des Messers keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Hat er wirklich recht? Ist es eine Ordnungswidrigkeit oder kann sich der nette Rocker von nebenan auf § 42a Abs. 3 WaffG berufen?

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Zitat § 42a III WaffG

Hier ist ja wohl schon fraglich, ob es sich nicht um Brauchtumspflege handelt. Frieden herzustellen (Peacemaker!) ist aber sicherlich ein allgemein anerkannter Zweck, oder?

Die ganze Vorschrift dürfte verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Keiner weiß, was ein berechtigtes Interess ist, welches die allgemein anerkannten Zwecke sind, die auch nur beispielhaft genannt sind.

Wieder einmal offenbart sich die ungenügende Qualität der Waffengesetze. Der gesetzestreue Bürger wird bei Verstößen gegen waffenrechtliche Meldevorschriften mit dem Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse bedroht und aus gut unterricheteter Quelle haben wir gehört, daß die im oben genannten Fall herbeigerufene Polizei keine Veranlassung zum Einschreiten sah und meinte, die Berliner Polizei sei für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig.

Die Verteidigungsstrategie des Beamten dürfte jedenfalls klar sein ;-)

Sensation?

Am Donnerstag, den 20.08.2009 um 11:42h erreichte mich die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Betreff „Zur Einschraenkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung„. Der Blog des Beck-Verlages titelt in Großbuchstaben:

SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig
Quelle: beck-blog

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