So sind sie

Wir versuchten, die Bemühungen zur Förderung der Auszubildenden zu unterstützen (Beitrag Bonus für Ausbildungsplätze Die in Bezug genommene Broschüre enthält keinen weiterführenden Hinweis auf die Fundstellen der Gesetze etc., jeoch diesen Hinweis:

Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.

Wenn jetzt bitte ‚mal jemand rechnen würde, wieviel dieser geistlose Hinweis in Relation zu den Gesamtkosten der Broschüre ausmacht… Ich wundere mich, daß sie nicht einen Disclaimer eingesetzt haben und sich von jeglicher Haftung freizeichneten und die Haushaltsordnung beigefügt haben und …

Bonus für Ausbildungsplätze

Aus einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit:

Als Reaktion auf die Krise ist der Ausbildungsbonus zusätzlich ausgeweitet worden: Arbeitgeber, die Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen und ihnen dadurch ermöglichen, ihre Ausbildung zu beenden, können jetzt ebenfalls den Ausbildungsbonus erhalten.
Quelle: Broschüre Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Der Bonus beträgt 4.000 oder 5.000 oder 6.000 €

Vielleicht ist das eine sinnvolle Förderung und hilft den Jugendlichen, deren Ausbildungsbetrieb insolvent geworden ist. Sie müßten es nur wissen! Die betroffenen Auszubildenden solltem dem Arbeitgeber in spé die Broschüre vorlegen. Der Betrag versüßt vielleicht die Entscheidung.

Hans Litten Gedenktafel von BRAK und RAK Berlin enthüllt

Hans-Litten-GedenktafelDie Bundereschtsanwaltskammer feiert heute ihr 50jähriges Bestehen mit einem Festakt zu dem Kardinal Lehmann den Festvortrag „Recht und Ethik“ halten wird.

Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer Berlin haben ihre Geschäftsräume im Hans-Litten-Haus in der Littenstraße 9 Ecke Voltairestr. Der langjährige Präsident der BRAK, RA Dombek, urteilte seinerzeit:

Litten meets Voltaire

Heute wurde die Gedenktafel für Hans Litten enthüllt. An dieser müssen die jungen Kollegen vorbei, die wöchentlich von den Vorstandsmitgliedern der RAK vereidigt werden. Der Kollege Dr. Stefan König hat anläßlich des Juristentages 2002 in Berlin im Jüdischen Museum auf einer Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer über Litten ausgeführt:

Die Intensität, mit der er dem Zeugen Adolf Hitler im Eden-Palast-Prozeß als Nebenklägervertreter zusetzte, ihn, wie es überliefert ist, in die Enge trieb und zum Eid, besser gesagt zum Meineid, auf die Legalität zwang, zog ihm die lebenslange persönliche Feindschaft Hitlers zu.
Quelle: Hans Litten und andere – Vom Sinn und den Schwierigkeiten des Gedenkens
Von Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin

Polizei weigert sich Pumpgun abzuholen

[singlepic id=47 w=200 h=150 float=left]Sowas gibt es wohl nur im Waffenrecht. Alle Welt ist hysterisch bedacht, so wenig Waffen wie möglich im Land zu haben. Jemand hat unseren Beitrag Amnestie im Waffenrecht gelesen und verstanden, daß die Amnestieregelung nicht so ganz ungefährlich ist. Mit einer Pumpgun bewaffnet taucht er im Büro auf und gibt mir die Waffe, damit ich sie der Polizei zur Entsorgung zur Verfügung stelle.

Ein Anruf auf der Wache holte mich aus der Illusion zurück, daß ich überschwenglich dafür gelobt werde, eine gefährliche Waffe aus dem Verkehr gezogen zu haben. Man sei nicht bereit, bedeutete mir der Wachhabende, jemanden zu schicken, der die Waffe abholt. Mein Einwand, daß ich nicht bereit sei, mit einer Langwaffe über den Kurfüstendamm zu spazieren und die Waffe abzugeben, fruchtete nichts.

Sicherheitshalber habe ich den Sachverhalt nochmal per Fax übermittelt. Mal sehen, ob sie die Waffe doch abholen.

Update 10:47h: Anruf vom Abschnitt, in 10 Minuten käme ein Wagen vorbei. Zwei Minuten später, Anruf vom Wachleiter, daß er das Fax so nicht auf sich sitzen ließe und beendet das Gespächt mitten in meinem Satz mit den Worten

Ich hoffe nicht, guten Tag noch!

und legt auf.

Änderung der Berufsordnung für Anwälte zum 01.09.2009

In den BRAK-Mitteilungen 2009, 120 ist die Neuregelung des § 16a BORA amtlich bekannt gemacht worden. Die Pflichten des Rechtsanwaltes bei der Ablehnung der Beratungshilfemandate sind nunmehr folgendermaßen fixiert:

§ 16a Ablehnung der Beratungshilfe
(1) (aufgehoben)
(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
(3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
b) (aufgehoben)
c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;
d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;
e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;
f) (aufgehoben)
g) (aufgehoben).