Kindersicherung für Staatsanwälte?

Sie kennen diese Programme, mit denen Eltern verhindern, daß Kinder im Internet Seiten betrachten, die sie (noch) nicht sehen sollten?

Ich bin jedenfalls wie der Kollege Hoenig dazu übergegangen, die URL unseres Beitrages „Last not least“ den die Strafverteidigervollmacht anfordernden Stellen mitzuteilen. Darin haben wir ausführlich mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen dargestellt, warum wir die Vollmacht nicht übersenden: Es kann dem Mandanten schaden!

Vielleicht sollten wir nun doch einen Sonderdruck herstellen und den Staatsanwältinnen und -anwälten in Berlin senden? Uns erreichten diese Zeilen aus der Staatsanwaltschaft Berlin:

Soweit Sie auf Ihren Beitrag unter einer Internetadresse hinweisen, kann ich dies leider nicht nachvollziehen, da die Staatsanwaltschaft Berlin nur einen eingeschränkten Internetzugang hat.

Bestimmt hat es nichts mit unserer Seite zu tun, sie ist bestimmt nicht auf einen Index der Staatsanwaltschaft gesetzt worden ;-)

Aber neugierig bin ich! Welche Seiten darf denn wohl ein ausgewachsener Staatsanwalt im Internet angucken? Sind alle „privaten“ Seiten gesperrt oder nur „Anwaltsseiten“ Oder doch handverlesene „Anwaltsseiten“?

Zur Aufklärungspflicht des Zahnarztes bei der Leitungsanästhesie

Es passiert sehr, sehr selten: Bei der Leitungsanästhesie wird ein Nerv dauerhaft geschädigt und der Patient ist von nun an in seinem Gefühlsleben beeinträchtigt. Wenn der Patient von diesem Risiko weiß, kann er sich entscheiden. Wird er über dieses Risiko nicht aufgeklärt – wer weiß schon davon? – haftet der Zahnarzt für sein Aufklärungsversäumnis. Weiterlesen

Oh, Rudolf von I.!

ist der überlieferte Ausruf des Kunden, der über die Teppichrolle stürtze. Rudolf von Ihering (auch Jhering) starb 1892 und prägte das deutsche Recht entscheidend. Er entwickelte ein Rechtsinstitut, das dem stürzenden Kunden bis zur Schuldrechtsreform vor ein paar Jahren die Anspruchsgundlage für seine Ansprüche lieferte.

Vor einem „Senat“ aus fünf Richtern des Bundesgerichtshofes werden am 13.02.2009 zwei Teams der juristischen Fakuläten der Universitäten Frankfurt/Oder und Mannheim um den Sieg kämpfen. Es handelt sich um eine Verhandlung in Weiterlesen

Anwälte dürfen nicht mit Zertifizierung werben

Hat zumindest das LG Köln mit Urteil vom 03.02.2009 – 33 O 353/08 – entschieden. Nach der Pressemitteilung vom 04.02.2009 hat die ZK 33 des Landgerichtes seine einstweilige Verfügung bestätigt, in der die Werbung der DEKRA mit bestimmten Fortbildungsveranstaltungen beanstandet wurde.

Was war geschehen?

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet Weiterlesen

Grundsatzurteil: Kündigungstermine im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.08.2008 -8 AZR 201/07- eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Wirksamkeit von Kündigungsterminen entschieden.

Demnach sind die gesetzlichen Kündigungstermine des § 622 Absatz 2 BGB einzelvertraglich nicht abdingbar. Sie sind auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer längeren als der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen hat.

Das versteht sich nicht von selbst. Denn es bedeutet, dass z.B. bei der für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das zwei Jahre bestanden hat, gemäß § 622 Absatz 2 Ziffer 1 BGB geltenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats eine Kündigung, die durch den Arbeitgeber beispielsweise am 10.02. zum 03.06. ausgesprochen wird, die Kündigung erst zum 30.06. („… zum Ende des Kalendermonats“) wirkt. Dies gilt, obgleich der Arbeitgeber im hier gewählten Beispiel im Falle einer Kündigung bereits zum 31.03. Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten hätte („… einen Monat zum Ende des Kalendermonats“). Da er aber nicht den Kündigungstermin, Ende des Kalendermonats, eingehalten hat, wirkt die Kündigung erst zu dem entsprechenden nachfolgenden Termin.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall half das dem Arbeitnehmer aber nicht. Denn dieser berief sich zu spät auf die Nichteinhaltung des Kündigungstermins. In dem dortigen Fall (Kündigung am 28.01. zum 17.10) machte der Arbeitnehmer erstmals mehr als sechs Monate nach Zugang der Kündigung, nämlich am 18.10., die Nichteinhaltung des Kündigungstermins geltend, nachdem er eine zunächst erhobene Kündigungsschutzklage wieder zurückgenommen hatte. Recht verwirkt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das Urteil finden Sie hier: BAG v. 21.08.2008 -8 AZR 201/07