Zur Aufklärungspflicht des Zahnarztes bei der Leitungsanästhesie

Es passiert sehr, sehr selten: Bei der Leitungsanästhesie wird ein Nerv dauerhaft geschädigt und der Patient ist von nun an in seinem Gefühlsleben beeinträchtigt. Wenn der Patient von diesem Risiko weiß, kann er sich entscheiden. Wird er über dieses Risiko nicht aufgeklärt – wer weiß schon davon? – haftet der Zahnarzt für sein Aufklärungsversäumnis.

Die Kollegin Bluttner hat für einen unserer Mandanten vor dem Landgericht Berlin das Urteil vom 12.04.2007 – 6 O 386/05 – erfochten, der für den erlittenen Schaden ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € erhielt.

Die in diesem Rechtsstreit zusammengetragenen Informationen über die intraligamentäre Anästhesie sollen nicht in unseren Datensammlungen verborgen bleiben. Die Kollegin hat die Informationen zur ILA für Arzt und Patienten verständlich zusammengefaßt und Die Zahnarzt Woche DZW hat dem Thema ein Special gewidmet, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen: DZW Spezial ILA 1/09

Das Thema war nicht neu. Wir hatten genau vor diesem Risiko schon 2004 in der Ärztezeitschrift Berliner Ärzte gewarnt:

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