Waffenbehörde ist unzuverlässig

[singlepic id=159 w=320 h=240 float=left]Schweißtropfen auf der Stirn des Erben und Jägers. Eine kostbare Waffe ist ihm als Erinnerungsstück an den Verblichenen geblieben. Es kommt gar nicht auf das Erbenprivileg des § 20 WaffG an. Er erfüllt die Voraussetzungen zum Erwerb der Waffe. Er kann sie aber nur erwerben, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffe war.

In der Waffenbesitzkarte des Erblassers ist zwar eine Waffe eingetragen, deren Kaliber- und Herstellerangabe auf die Prachtwaffe passen – aber mit einer ganz anderen Nummer! Sofort kreisen die Gedanken um den eigenwilligen Verstorbenen. Ob er sie wohl mit einem Jagdfreund getauscht hat? Wo ist die richtige Waffe hin und woher stammt die Waffe aus dem Schrank?

Immer wieder werden alle eingeschlagenen Zeichen verglichen. Es bleibt dabei! Eintragung in der Waffenbesitzkarte und Waffennummer auf der Waffe sind nicht identisch. Das ist aber auch eine eigenartige Waffennummer in der WBK.

Der Blick fällt auf das Zielfernrohr. Da wird doch nicht etwa? Doch. Die Waffenbehörde hat die Nummer des Zielfernrohrs als Waffennummer in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Fehler passieren!

Das nenne ich Identifikation!

Ein bekannter Rechtsanwalt

der auch an der Fachhochschule Düsseldorf lehrt, drückt es so aus: „Wenn Herr Tank mein Mandant wäre, würde ich mir Sorgen machen.“
Quelle: NOZ 05.01.2011

Was für Sorgen mag ein Strafverteidiger sich machen, wenn mehrere tausend Anzeigen gegen seinen Mandanten vorliegen? Daß es weniger werden? ;-)

Geschenk zum Jahreswechsel

Den ersten fünf Einsendern schenken wir die Gebühren für jeweils eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte durch die Berliner Waffenbehörde.

Kein Scherz!

Am 03.September letzten Jahres erreichte uns (per Empfangsbekenntnis) ein Bescheid der Berliner Waffenbehörde, mit dem ein nicht geringer Betrag zu Gunsten unseres Mandanten, der mit unserer Hilfe gegen Entscheidungen der Waffenbehörde vorgegangen war, festgesetzt wurde. Trotz mehrfacher Mahnung und Aufforderung durch die vorgesetzte Behörde ist bei uns das Geld nicht eingegangen.

Die ersten fünf Blogleser, die sich bei unserem Fachmann für das Waffenrecht, Herrn Rechtsanwalt Andreas Jede, melden, erhalten von ihm einen Gutschein zu Vorlage bei der Waffenbehörde. Rechtlich gesehen ist der Gutschein eine Abtretung der bestandskräftigen Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner gegen die Waffenbehörde, den Polizeipräsidenten in Berlin.

Wir finden die Idee sehr zweckmäßig. Eintragungen kosten Geld, das nach der Gebührenordnung sofort fällig ist. Die braven Waffenbesitzer zahlen auch sofort. Unsere Gebühren sind auch sofort fällig.

Die Kostenentscheidung der Behörde ist vom 01.05.2010.
Unsere Abrechnung stammt vom 01.06.2010.
Die Festsetzung der Höhe der Kosten trägt das Datum 01.09.2010

Gesundes Neues Jahr und Spaß bei der Arbeit! ;-)