Pflichtangaben Rechnung

Rechnungsanforderungen:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger)
  3. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
  4. das Ausstellungsdatum
  5. eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer
  6. die Menge der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  7. die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  8. Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind
  9. das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit einem Hinweis auf Steuerbefreiung
  10. Aufschlüsselung von Entgeltminderungen
  11. angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag
  12. ein Hinweis über die Aufbewahrungspflicht, wenn der Unternehmer eine Werkslieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einen Grundstück ausführt

 

Für Rechnungen deren Betrag nicht größer als 150,- € ist, Kleinbetrags – Rechnungen, gelten Vereinfachungsregelungen. In diesem Fall muss eine Rechnung gemäß §33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nur folgende Punkte enthalten.

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (jedoch nicht des Leistungsempfängers)
  2. das Ausstellungsdatum
  3. die Menge der gelieferte Artikel / Dienstleistungen
  4. die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  5. angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag

 

BKA will nicht für Katzen zahlen

Intererssant, welche Themen von der Presse für veröffentlichungswürdig befunden werden. Die Bild-Zeitung beispielsweise am 16. Februar:

BKA will nicht für Katzen von Nazi-Braut … zahlen.

Weder in der Bild-Berlin, noch der Berliner Zeitung und auch nicht in der Berliner Morgenpost fand ich jedoch eine Erklärung dafür. Ob die Nachricht wohl stimmt? Wieso soll derjenige, der einen Auftrag vergibt, nicht für die Kosten aufkommen? Sicherlich kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Wenn kein anderer haftet, bleibt die Landeskasse. Das entschied für Lagerkosten schon fast auf den Tag genau vor vier Jahren der BGH: Staat haftet für Lagerkosten

Post aus Niederbayern

Zitat

Noch in Kraft?

Ich bin nicht besonders geschichtsfest. Die Post des Leitenden OStA erinnert mich aber an das Preußische Allgemeine Landrecht. Gilt das dort immer noch?

Teure Geschenke – § 37b EStG

Mich trifft der Schlag in Form eines Steuerbescheides aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung.

Wir sollen pauschal die Steuern für Geschenke übernehmen. Für Arbeitnehmer kenne ich das ja. Für Geschäftsfreunde und für Mandanten war mir die Regelung schlicht unbekannt, und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz: § 37b EStG, denn das zweite Wort der Vorschrift lautet „können“!

Der Liebesbrief des Finanzamtes sieht das so:

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der aus Vereinfachungsgründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € mit 30 % pauschal versteuert werden können (z. B. Belohnungsessen, Geschenke usw.).

Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Pauschalierungsvorschrift gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Sachzuwendungen, die Firmen und Betriebe an Kunden und Geschäftsfreunde gewähren. Allerdings sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs oder Herstellungskosten 10,00 € nicht übersteigen (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Flasche Wein usw.), als sog. Streuwerbeartikel von der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG ausgenommen.

Nun werde ich mir die „Geschenke“ erst einmal daraufhin ansehen, ob es nicht simple Annehmlichkeiten ohne geldwerten Vorteil sind.