Justitia schmuht
In Sachen Olaf Tank kann man Referendaren und jungen Kollegen Ansichten darüber vermitteln, daß Justitias Augenbinde nicht die richtige Paßform hat und ihr den verbotenen Blick gewährt – sie [1]schmuht.
Den Internetforen und verblendeten Kollegen zur Freude, den dem Recht Verpflichteten zur Mahnung eine von vielen Geschichten mit dem Mandanten Olaf Tank:
Zur Strafanzeige auf die folgende Mail mußte er erst von mir überredet werden – er behielt Recht.
Tank, du kleines Arschloch bekommst nicht einen Cent. Du kannst welche auf die Fresse kriegen. Bin innerhalb der nächsten 14 Tage in Osnabrück. Ich finde dich, wenn es sein muß.
Rheiner Landstraße 197, 49078 Osnabrück. Deutschland
..und wage es nicht noch einmal meinem Sohn eine Mahnung zu schicken.
Nun wird man mir Recht geben, daß hier mehrere Delikte verwirklicht sein können:
- Beleidigung, § 185 StGB,
- Nötigung, § 240 StGB,
- vielleicht sogar eine Bedrohung, § 241 StGB.
Der Staatsanwalt ist entsetzt und schlägt dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens wegen Beleidigung gem § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 100 € vor.
Als Verteidiger des Beschuldigten hätte ich das gefeiert. Der Kollege jedoch trägt vor, daß die Bezeichnung „kleines Arschloch“ für den Geschädigten angemessen ist und keine Beleidigung darstellt, daher eine Einstellung nicht in Frage kommt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren wegen Bedrohung gem. § 154a I StPO eingestellt hat, erläßt das Gericht einen Strafbefehl in Höhe von 10 Tagessätzen à 25 €, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegen läßt mit der Begründung, den Wahrheitsbeweis antreten zu wollen (anwaltlich verteidigt!).
Zu seinem Bruttoeinkommen fügt er einen Lohnnachweis über monatlich 12.000 € bei.
Ich erklärte den Anschluß als Nebenkläger, das Gericht wies den Anschluß unanfechtbar zurück.
In der anschließenden Hauptverhandlung nimmt der Angeklagte den Einspruch zurück, was der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf.
Unabhängig von der unglaublich niedrigen Anzahl der Tagessätze ist das Bruttoeinkommen in Höhe von täglich 400 € bekannt und ein Strafbefehl mit einer Strafe von 250 € wird rechtskräftig. Ein Trinkgeld für den Angeklagten.
Wen wundert es da, daß der Mandant Zweifel hegt? Na ja, er hat es ja vorausgesagt.
(c) Bild: Walter Moers
- [1]Schmu, ein nur in den niedrigen Sprecharten übliches unabänderliches Wort, welches am häufigsten ohne Artikel gebraucht wird, einen Gewinn, Profit, zu bezeichnen, besonders wenn er durch Schlauheit gemacht wird.Krünitz, Oekonomische Encyclopadie↩