Waffenbesitzkarte für Harpune

Die Meldung treibt mich seit ein paar Tagen um:

Ein Museum in Münster hat für eine Ausstellung über Wale eine Kanone mit einer riesigen Harpune aufgetrieben und damit gleich mehrere Behörden auf den Plan gerufen. „Obwohl die Kanone nicht mehr einsatzfähig ist, fällt sie immer noch unter das Waffenrecht“, erläuterte Ausstellungsmacher Jan Ole Kriegs.

Der Kurator beim LWL-Museum für Naturkunde musste für die 1,5 Tonnen schwere Schenkung aus Amsterdam eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Harpune hat ein Kaliber von 90 Millimetern…
Quelle: Welt 01.08.2012

Der Normalbürger schüttelt den Kopf, der auf das Waffenrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann das anfangs noch ganz locker erklären:

„Ist doch klar, die Harpune ist eine Schußwaffe im Sinne des Gesetzes:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 WaffG

und da es sich nicht um ein Unterwasserportgerät handelt, ist es nicht gemäß Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 eine vom Gesetz ausgenommene Waffe. Einfache Rechtsanwendung!“

Antwort des Jüngsten beim Frühstück: „Na gut, bescheuert, aber o.k.! Aber:

  1. Was ist mit der Zuverlässigkeit?
  2. Was ist mit dem Bedürfnis?
    • Das Museum ist weder Jäger,
    • noch Sportschütze,
    • noch Sammler oder dergleichen!
  3. Was ist mit der Sachkunde?
  4. Und die Aufbewahrung?“

Warum ist der Junge eigentlich nicht in der Schule?!

Die Frage nach dem Bedürfnis ist einfach zu beantworten:

§ 8 WaffGDer Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Das Museum kann keine Waffenbesitzkarte erlangen, daher hat wohl der Kurator die WBK erhalten. Der Kurator ist aber offensichtlich nicht alleiniger Besitzer, die Harpune wird im Museum ausgestellt. Der Kurator verschafft dem Museum, bspw. dem Direktor, den unmittelbaren Besitz. Die Gesetzesdefinitionen machen mich nachdenklich:

Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes

1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt
Anlage 1, Abschnitt 2 WaffG

Alle Merkmale werden vom Kurator erfüllt. Er hat erworben – dafür hat er die Erlaubnis -, er besitzt – dafür hat er die Erlaubnis -, er überläßt und führt. Überlassen und führen sind strafrechtlich hoch sensibel. Für das Führen der Waffe braucht er einen Waffenschein …

Tja, die Masse der Schußwaffe macht natürlich einen Diebstahl unwahrscheinlich. Das Gesetz – § 36 Abs. 2 WaffG macht aber keine Ausnahme:

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; …

Ausnahmen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, die Harpune muß in einem Waffenschrank aufbewahrt werden.

Die Frage des Jüngsten nach der Sachkunde ist auch nicht so ganz ohne: § 7 I WaffG schreibt die Prüfung der Sachkunde oder den Nachweis durch Ausbildung oder Tätigkeit vor. Die Ausbildung des Kurators hat sicherlich keine Waffenbezüge gehabt und seine Tätigkeit führt auch nicht zu einer besonderen Sachkunde im Umgang mit Harpunen, deren Gefährdungspotential, Ladung, Laborierung, etc. Die Behörden sind regelmäßig angewiesen nach der Devise: „So wenig Waffen wie möglich ins Volk“ zu verfahren.

Wer mag wohl dem Prüfungsausschuß angehören und woher verfügte er über die notwendigen Kenntnisse über die Harpune und deren Munition? Ein anderweitiger Nachweis der Sachkunde ist nach § 3 AWaffV nicht möglich, er mußte eine Prüfung ablegen. Vorteil: Er mußte nicht alles lernen:

§ 2 II AWaffV:

Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

Kinder, Kinder …

Da muß ich noch ein wenig drüber nachdenken. Für Hilfestellungen bin ich – wie immer – dankbar. Vielleicht hat ja eine Mitarbeiterin einer Waffenbehörde eine Idee. Jedenfalls wird das sicher Thekengespräch auf dem Deutschen Jagdrechtstag 2012 in Suhl!

1 Antwort
  1. Insider
    Insider sagte:

    welchen Antrieb hat das Geschoss? (das Ding was aus dem Rohr geschleudert wird)
    Sollte das Gerät mit einer Pulverladung von vorn geladen werden, (wie die alten Kanonen) ist es WBK frei. Einschüßige Perkussionswaffen deren Entwicklung vor dem 01.01.1871 gelegen hat sind WBK frei und Bedürfnisfrei.

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