Nur die Zustellung der Ausfertigung setzt die Fristen in Lauf
Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. Quelle: BGH v. 09.06.2010 – XII ZB 132/09 Damit hat der BGH die Frage in der Literatur entschieden: Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils setzt die Fristen nicht in […]
