Nur die Zustellung der Ausfertigung setzt die Fristen in Lauf

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.
Quelle: BGH v. 09.06.2010 – XII ZB 132/09

Damit hat der BGH die Frage in der Literatur entschieden: Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils setzt die Fristen nicht in Gang.

Da werden einige LG-Bezirke umdenken müssen!

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