Ausnahmefall Regelvermutung

Es gibt ihn doch, den Ausnahmefall!

§ 5 WaffG regelt, wer die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Absatz 1 der Vorschrift listet die Fälle der unwiderleglichen Unzuverlässigkeit auf.

Der Einleitung des zweiten Absatzes läßt viele hoffen:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, …

Wo eine Regel, da sind auch Ausnahmen. Liegt nicht trotz der Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr ein Ausnahmefall vor? Wir hatten dem vor Jahren einen Beitrag gewidmet: Regelvermutung.

Wer es vor den Verwaltungsgerichten versucht, liest dann im vernichtenden Urteil regelmäßig:

Eine Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Dieser Satz soll dann begründen, warum ein Ausnahmefall nicht gegeben sei.

Es geht aber auch anders. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2025 – 6 S 929/24 – hat in der Berufung das Urteil des VG Karlsruhe vom 20. Februar 2024 – 12 K 1804/23 – gehalten. Die Gerichte haben auf den langen Zeitabstand zwischen Straftat und Erlaß des Widerspruchsbescheides abgestellt.

  • Letzte Tat 18.04.2013
  • Strafbefehl über 150 Tagessätze rechtskräftig am 25.09.2019
  • Erlaß Widerspruchsbescheid 18.04.2023, also exakt 10 Jahre nach der letzten Tat.

Das Gericht berücksichtigte auch, auf welche Umstände die lange Verfahrensdauer zurückzuführen war:

Ist das Verfahren dagegen aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Betroffenen liegen, nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen worden, wird regelmäßig ein Ausnahmefall zu bejahen sein, sofern die Tatumstände die Annahme eines solchen nicht ausschließen
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2025 – 6 S 929/24 –, Rn. 34)

Und gibt dem Rechtsanwender mit auf den Weg:

Bei einer hypothetischen Betrachtung wäre das Strafverfahren ohne die aufgezeigten Verzögerungen mindestens vier Jahre früher rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Fall hätte die Verurteilung, wenngleich sie vermutlich höher ausgefallen wäre, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im April 2023 nicht dreieinhalb, sondern mindestens siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, sodass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nicht erfüllt gewesen wäre.
(a.a.O., Rn. 36)

Sobald Ihnen der Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse angedroht wird, sollte eine sorgfältige Durchsicht der Akten, ggf. auch der Strafakten, erfolgen. Wir erledigen das für Sie!

Cannabis und Verkehr

Waffenrecht und Vergnügungssteuer

Dieser Blog soll nicht zur Meckerecke verkommen. Da das Waffenrecht mein Spezialgebiet ist, beschäftige ich mich selbstverständlich nicht erst mit den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzesänderungen, sondern auch mit den Referentenentwürfen. Aktuell dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes Stand 28.05.2025.

Stellungnahmen finden Sie beispielsweise hier.

Diese Stellungnahmen sind sachlich. Von mir, verzeihen Sie dies bitte, eine Haßrede über die Unfähigkeit des Gesetzgebers und die Qualen des Umgangs mit dem Waffengesetz.

Das zuletzt 2024 geänderte Gesetz soll u.a. wie folgt geändert werden:

In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt.

Das ist nicht vergnügungssteuerpflichtig! Also § 5 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 c) WaffG aufschlagen! Wer eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen für eine Begehung der dort aufgezählten Straftaten kassiert hat, ist für die nächsten 10 Jahre unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. In der Aufzählung findet sich

 § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches

Wenn Sie auf den Link klicken, werden Sie 1. feststellen, daß es keinen Absatz 4 gibt und der Strafverteidiger grübelt, warum die friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 StGB) in der Aufzählung unter c) aufgeführt sind, denn es handelt sich um ein Verbrechen, und Verbrechen führen gem. a) bereits zwingend zur Unzuverlässigkeit. Einer der vielen Pfuschereien des Waffengesetzgebers, der sein Gesetz nicht versteht.

Das soll also repariert werden. Die Begründung liest sich wie folgt:

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG, der durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) in das Waffengesetz eingefügt wurde, enthält einen redaktionellen Fehler. Der Verweis auf § 100 Absatz 4 StGB geht ins Leere, da es keinen § 100 Absatz 4 StGB gibt. Gemeint war auch kein anderer Absatz des § 100 StGB, da es sich bei Verstößen gegen § 100 StGB um ein Verbrechen handelt, das bereits von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG erfasst ist, weshalb es einer Aufnahme des § 100 StGB in den Katalog des § 5 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG nicht bedurfte. Gemeint war vielmehr ein Verweis auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung), der trotz der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen § 12 Absatz 3 StGB lediglich ein Vergehen ist, und daher nicht bereits auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG zur Unzuverlässigkeit führt.

Klartext: Wer eine landesverräterische Fälschung im Sinne des § 100a StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, im besonders schweren Fall nicht unter 1 Jahr. Damit ist er in der Regel sowieso unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Allerdings im Regelfall nur für 5 Jahre. Nunmehr für 10 Jahre.

Das ist also eines der drängenden Problem unserer Zeit.

Hier höre ich nun auf, nicht, daß ich mich der Verfolgung  wegen Majestätsbeleidigung, § 188 StGB aussetze.

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG

§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG – der Winnenden-Paragraph

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

Gleich zu Beginn der Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG kommt man ins Straucheln. Verwiesen wird auf § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Also nicht auf Satz 2 oder weitere Sätze dieses Absatzes. Der aufmerksame Leser klickt auf den Link zu § 36 WaffG und wird feststellen, daß der Absatz 1 nur aus einem Satz besteht.

Anno dazumal beinhaltete Absatz 1 noch zwei Sätze; durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 ist Satz 2 mit Wirkung vom 06.07.2017 aufgehoben worden. Die uns hier interessierende Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ist durch dasselbe Gesetz geschaffen worden. Im selben Atemzug hebt der Gesetzgeber eine Vorschrift auf und verweist zugleich auf die aufgehobene Vorschrift. Ein weiterer Beleg, daß der Gesetzgeber selbst den Überblick verloren hat.

Geschichte

Vor dem Jahr 2009 waren vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten nicht strafrechtlich sanktioniert, sondern stellten bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 führte dann sehr schnell zu einer Änderung durch das 4. ÄndGSprengG (BT-Drs 16/13423 S. 63), das § 52a WaffG einführte. Der Gesetzgeber wollte deutlich machen, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten keine Kavaliersdelikte sind.

Mit der Änderung wurde ein konkretes Gefährdungsdelikt geschaffen, mit dem gerade solche Verstöße erfaßt sind, die dem Amokläufer von Winnenden erst den Zugriff auf die Tatwaffe ermöglicht haben (BT-Drs 16/13423 S. 72).

2017, mit dem 2. WaffRÄndG (s.o.),  wurde die Vorschrift des § 52a WaffG dann mit Änderungen in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG überführt.

Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG

Die Strafnorm bezieht sich darauf, daß jemand eine Vorkehrung für eine  Schußwaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsprechend § 13 AWaffV (auf den § 36 Abs 1 WaffG verweist) trifft und dadurch die konkrete Gefahr verursacht, daß eine Schußwaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.

Es handelt sich um eine konkretes Gefährdungsdelikt, die Gefahr muß in so bedrohliche Nähe gerückt sein, daß sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Es darf also nur noch vom Zufall abhängen, ob durch den Aufbewahrungsverstoß ein Zugriff eines unberechtigten Dritten erfolgen kann (BT-Drs 16/13423 S. 72).

Der Verstoß muß vorsätzlich, also wissentlich und willentlich erfolgen. Dies ergibt sich daraus, daß § 52 Abs 4 WaffG einen fahrlässigen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG nicht unter Strafe stellt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter den jeweiligen Taterfolg zumindest für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.  Der Vorsatz muß sich auch auf die konkrete Gefahr beziehen.

Drei Dinge müssen also gegeben sein:

  1. Die Schußwaffe muß nicht richtig verwahrt sein.
  2. Es muß eine konkrete Gefahr eingetreten sein.
  3. Beides muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.

Wer beispielsweise versehentlich vergißt, den Waffenschrank zu verriegeln, ist fahrlässig und nicht vorsätzlich tätig und strafrechtlich draußen. Für das waffenrechtliche Verfahren gilt das leider nicht.

Wie immer gilt: Äußern Sie sich nicht zum Sachverhalt, wenn die Polizei vor Ort einen Verstoß feststellt. Die Polizei wird Ihre Äußerungen (zutreffend oder unzutreffend) aktenkundig machen und es gilt die Miranda-Warnung aus amerikanischen Krimiserien: „You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you.“ Betonung liegt auf „Alles wird gegen Sie verwendet werden.“

Stattdessen sollten Sie einen Profi für sich arbeiten lassen. Uns erreichen Sie auf vielfältige Art und Weise: Kontakt

 

 

 

Munitionserwerbsschein

Vor- und Nachteile des Munitionserwerbsscheins

 

In Berlin kostet der Munitionserwerbsschein 56 € (Nr. 1.5 WaffGebO), jeder Naßstempelabdruck in der Spalte 7 der WBK für die Munitionserlaubnis kostet je eingetragener Waffe 25 € (Nr. 1.2.4 WaffGebO).

  • Nachteil: Die Erlaubnis für den Erwerb der Munition ist auf sechs Jahre befristet.
  • Vorteil: Die Erlaubnis zum Besitz der Munition gilt unbefristet. Dies kann insbesondere für Jäger ein Segen sein, die den Jagdschein nicht rechtzeitig verlängerten.

Munitionserwerbsschein – rechtliche Regelungen

Waffengesetz

Die gesetzliche Regelung für den Munitionserwerbsschein lautet:

In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG)

Regelfall ist die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen. Ich sehe häufig WBKs, in denen wohl aus Kostengründen zwar mehrere Waffen gleichen Kalibers eingetragen sind, jedoch nur für eine Waffe die Munitionserlaubnis gestempelt ist. Was ist, wenn diese Waffe „ausgetragen“ wird? „Erlischt“ dann die Munitionserlaubnis? Dieser Frage werden wir demnächst in einem gesonderten Beitrag nachgehen.

WaffVwV

Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 erläutert dann weiter:

10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Diese Regelungen finden im Gesetz keine Grundlage. Nach dem Gesetz (s.o.) wird die Erlaubnis für bestimmte Munitionsarten erteilt, nicht für Kaliber. Das mag aber dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anweist, daß eine Beschränkung auf ein bestimmtes Kaliber nur dann erfolgen soll, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Was aber sind Munitionsarten? Da kursieren verschiedenste Definitionen. Hier allein relevant ist die AWaffV

AWaffV

Die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gibt darüber im Rahmen der in der Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse die Definition vor:

Munitionsarten sind in der Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) „Waffen- und Munitionsarten“ unter 2 aufgeführt:

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

Jäger und Sportschützen werden sinnvollerweise die Erlaubnis für Munitionsarten 2.1 und 2.2 beantragen, sofern sie über entsprechende Waffenerlaubnisse verfügen.

 

Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Sicherheitspaket verabschiedet – Murks

Reaktion des Deutschen Jagdverbandes

Das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket wurde im Eilverfahren durch das Parlament gepeitscht, selbst Änderungsanträge der größten Oppositionsfraktion von CDU/CSU wurden nicht zugelassen. Zudem gab es im Vorfeld keine Verbände- oder Länderanhörung. (DJV-Mitteilung)

Daß Änderungsanträge der Oppositionsfraktion nicht zugelassen werden, scheint mir kaum erwähnenswert. Die Experten-Anhörung im Ausschuß zum Waffengesetzteil war vernichtend. Sie sollten den verlinkten Bericht lesen. Kostprobe?

Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, meinte, bezogen auf das Waffenrecht zeuge der Gesetzentwurf von Praxisferne, beinhalte fachliche Fehler und mache den derzeit ohnehin schon bestehenden Wust an unnötiger Bürokratie noch größer. Keine der vorgesehenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätte nach Überzeugung des Kriminaloberrats die Taten von Mannheim und Solingen verhindert.

Handwerklich schlecht gemacht – Murks

Aber „handwerklich schlecht gemacht„?

Bilden Sie sich anläßlich eines willkürlich ausgesuchten Beispiels Ihre eigene Meinung:

Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen
und Kunden, (§ 42 Abs. 4a WaffG neu)

Ich kann mich also beruhigt zurücklehnen. Ich bin zwar keine Kundin aber ein Kunde gastronomischer Betriebe. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung wird wohl ergeben, daß einmal in der Woche ein Besuch eines gastronomischen Betriebes ausreicht, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Falls Sie grundsätzlich keine gastronomischen Betriebe aufsuchen, sollten Sie sich zumindest vom Inhaber beauftragen lassen. Neidisch bin ich natürlich auf die Beschäftigten. Diese sind grundsätzlich ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern. Obwohl, es sei ihnen von Herzen gegönnt.

Profiling

Gott sei Dank ist das Sicherheitspaket ideologiefrei. Zwar ist statistisch evident, daß der Anteil der Ausländer unter den Tatverdächtigen bei Messerattacken überrepräsentiert ist. Antwort auf Kleine Anfrage.

Künftig werden Polizisten bei den Kontrollen ein echtes Problem haben, wollen sie nicht gegen das Gesetz verstoßen:

(Die Polizei kann) Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig (§ 42c WaffG neu)

Springmesser – Murks

Die Lex Böker ist gefallen. Künftig ist grundsätzlich der Umgang mit Springmessern, egal welcher Art und Klingenlänge, verboten. Zigtausende rechtschaffener Bürger werden am Tag des Inkrafttretens zu Straftätern gemacht. Allerdings mit einer einjährigen Amnestiemöglichkeit, § 58 Abs 24 WaffG neu).

Ausnahmen:

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. Jäger) erfolgt oder dem Sport (z. B. Segeln oder Bergsteigern) dient. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Ein berechtigtes Interesse liegt darüber hinaus vor bei Personen, die zweihändig zu öffnende Messer nicht nutzen können, etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand. (Gesetzesbegründung BtDrS 20/12805 S. 40)

Nach der Begründung wären ja nur Berufsjäger privilegiert. Was ist mit den Tausenden, die einer Passion nachgehen, die sie nicht zum Beruf gemacht haben?

Der Gesetzestext (neu) ist allerdings enger formuliert (Anlage 2 WaffG) als die Gesetzesbegründung erwarten läßt, der Gesetzgeber ist nicht einmal in der Lage, seine Vorstellungen in Gesetzestext zu gießen. Murks:

soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 WaffG neu)

Dem Sport „dienen“ ist sicherlich auch noch etwas anderes, als „erforderlich macht“ (für einen bestimmten Zweck notwendig; unerlässlich).

Ich könnte noch stundenlang so weitermachen. Die Mitarbeiter der Waffenbehörden stimmen mir sicherlich zu.

Fazit: Murks!