Anwaltsschelte in der Presse

Wie von Verteidiger Andreas Jede gefordert, sollten Zeugen vom Verfassungsschutz und vom Auswärtigen Amt geladen werden, damit sie in dem Verfahren gegen die beiden Angeklagten … aussagen sollten. Nur: Lassen sich Vertreter solcher Einrichtungen einfach so mal nach Xlingen zitieren? Sie lassen.

Was für ein böser Verteidiger! Es kommt noch schlimmer:

Bevor jedoch der Botschaftsmitarbeiter überhaupt aussagen konnte, hatte Rechtsanwalt Jede ein Befangenheitsgesuch gegen die Richter A-Hörnchen und B-Hörnchen gestellt – kurz nachdem zu Beginn des Verhandlungstages am Montag das vorherige, gleich geartete Gesuch von Amtsgerichtsdirektor Friederich H. abgeschmettert worden war.

Nicht nur einmal, nein zweimal. Eigentlich hätten wir es nach Meinung der Mandanten aufgeben sollen. „Das hat bei denen eh keinen Sinn!“

Nun sind es bereits vier Rechtsanwälte, die jene beiden vermeintlichen Waffenhändler vor Gericht vertreten.

Allerdings kommt es nur selten dazu, weil ja deren Vorsprecher Andreas Jede immer wieder viele Seiten umfassende Traktate wegen Befangenheit und weiterer Zeugenvernahme verliest.

„Die Rechtsanwälte haben schon in Frankfurt vor Gericht ein gleiches Verhalten demonstriert“, sagte Erste Staatsanwältin Susi Sorglos. Sie bemängelte zudem in ihrer Erwiderung zu dem Befangenheitsantrag „den herabwürdigenden Ton in den Schriftsätzen“ des Berliner Advokaten, den er auch im Gerichtssaal deutlich pflegt.

Fast drei Jahre später ist das Verfahren endlich beendet. Hätten A-Hörnchen und B-Hörnchen uns zugehört und nicht wie der Journalist nur schwadroniert, hätte das Oberlandesgericht sie nicht georhrfeigt und die Justiz sich einen Haufen Aufwand erspart. Der Presseberichterstatter aus dem Landgericht berichtete:

Urteil im Waffenprozess: Keine Waffenschieber
Wegen unerlaubten Waffenhandels in sechs Fällen verurteilte das Tübinger Landgericht jetzt zwei Geschäftsleute … zu Haftstrafen von einem Jahr und acht Monaten beziehungsweise einem Jahr und vier Monaten.
»Man kann hier nicht von Waffenschiebereien … sprechen«, betonte die vorsitzende Richterin. Auch sei der Waffenhandel keineswegs das Hauptgeschäft der Firma gewesen.
Was den Fall so besonders macht: Die Hersteller der Waffen, sie sitzen in Deutschland und der Schweiz, hätten über eine Ausfuhrgenehmigung für die Waffen verfügt.

Schwieriges Klientel

auf einmal finde ich diese Nachricht im Posteingang:

Guten Tag,
vor gut einer Woche wandte ich mich auf diesem Wege an Sie bezüglich Ihres Onlineartikels „Einhandmesser“ auf Ihrer Internetseite.
Der Anstand gebietet es eigentlich, daß man jemandem, der sich hilfesuchend an einen wendet, zumindest eine kurze Nachricht zukommen läßt – egal ob man sich als RA für oder gegen eine Zusammenarbeit entscheidet.
Aber wenn man keinen Anstand hat………….
Bleibt die Frage, warum Sie dann Bürger explizit auffordern, Sie in ähnlicher Sache zu kontaktieren.
Sie scheinen ein zutreffendes Beispiel dafür zu sein, warum der Anwaltsberuf in der Bevölkerung ein derart unseriöses Image hat.

Auf dem Blog findet sich keine derartige Anfrage. Klarstellend: wir beantworten keine Anfragen auf dem Blog.

Im Postfach findet sich auch keine Anfrage. Irgendjemand oder irgendetwas scheint einen Fehler gemacht zu haben. Mein Anstand verbietet mir, das zu kommentieren.

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

Bild grüne Gurke

Was machen die denn mit dem Totschläger?

Was für eine kuriose Einlassung des Angeklagten! Der Totschläger sei ein Sexspielzeug und keine verbotene Waffe.

… ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet …
(BGH, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 2 StR 414/14 –, Rn. 4)

Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge?[1] Wenn jemand ein Maschinengewehr als Sexspielzeig behandelt und das Gericht diese Einlassung nicht widerlegt, ist es nicht strafbar?

Ansonsten warten wir bis jemand mit einem Dildo erschlagen wird.

  1. [1] Bitte per eMail. Ich habe sicherheithsalber für diesen Post die Kommentarfunktion abgeschaltet :-)

Du sollst keine Messer führen!

Auf vielfachen Wunsch einer jungen Dame noch einmal eine kleine Zusammenfassung zum Thema Messer und Verbote:

    1. Welche Messer sind generell streng verboten?

 

      • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, [1]
      • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden, [2]
      • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
      • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können;
        • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

 

    1. Welche Messer darf man nur zu Hause begucken, aber unterwegs nicht so ohne weiteres mitnehmen?

 

    • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! [3]
    • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[4]
    • Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.[5]
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. [6]

Damit ist zugleich erklärt, ob man ein Rettungsmesser im Auto dabei haben (führen) darf! Erfüllt das Rettungsmesser die Kriterien oben unter 1. ist es ohne wenn und aber streng verboten. Erfüllt es die Kriterien oben unter 2., darf man es zwar besitzen, aber nicht im Auto mitnehmen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen schauen Sie bitte auf den besonderen Beitrag: Rettungsmesser

Wir reden hier nicht von Peanuts!

Wer beispielsweise zu Hause ein Butterflymesser besitzt oder eines der anderen oben unter 1. aufgeführten verbotenen Messer, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Warum? Fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern Ihren Abgeordneten!

  1. [1]wo sind sie nur hin, die ungezählten Butterflymesser, die in jedem südeuropäischen Souvenirladen verkauft wurden und werden?
  2. [2]es gibt Ausnahmen für Kürschner und Jäger
  3. [3]§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG
  4. [4]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  5. [5]§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  6. [6]Spielen Sie lieber Lotto, anstatt es darauf anzulegen, ob der Richter das so sieht wie Sie :-)