Jagd mit Schalldämpfer
Nein, es macht nicht nur „Plopp“!
Es knall immer noch gewaltig. Ein Büchsenschuss erzeugt ca. 160 dB. Man geht davon aus, daß ein durchschnittlicher Schalldruckpegel in Dezibel (A) von 150 dB am Ohr hochwahrscheinlich zu irreparablen Schäden führt.
Wir berichteten über das Urteil des Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13, mit dem ein Förster die Genehmigung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit erkämpfte, und merkten damals schon an, daß diese Entscheidung keine Einzelfallentscheidung sein könne, auch wenn die Urteilsgründe das so behaupteten.
Gute Schalldämpfer mindern den Mündungsknall – nicht den Geschoßknall – um bis zu 30 dB. Das Fachmagazin Visier Spezial Nr. 78 beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema Schalldämpfer und hat die auf dem Markt erhältlichen getestet. Mit Schalldämpfer lagen die Werte immer noch so um die 140 dB.
Zum Vergleich: Ein Kampfflugzeug bringt in 100 m Entfernung immer noch 100 – 140 dB auf die Waage, ein Preßlufthammer in 1 m Entfernung 100 dB.
Konsequent ist das Bundeskrminialamt (BKA) der Auffassung, daß keine Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern auf Jagdwaffen (Langwaffen) bestehen.
Aus kriminalistischer Sicht ist davon auszugehen, dass bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis -bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses- keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen dürften.
BKA 25.10.2013 – SO/SO 11 101 – 2013-0014079990
Soweit für mich ersichtlich hat nur das Land Bayern das Urteil umgesetzt und in Rundschreiben an die Verwaltungsbehörden daraufhingewiesen,
dass das jeweilige persönliche Interesse regelmäßig überwiegt und entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse regelmäßig zu erteilen sind.
Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.08.2015 -IE4-2132.18-38-
Bayerische Behörden werden also regelmäßig eine Erlaubnis erteilen, die im ganzen Bundesgebiet gültig ist. Die Behörden außerhalb des Freistaates werden sich schwertun anders zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, daß wir für Klagen gegen ablehnende Bescheide zur Verfügung stehen.
Aber Achtung! Es gibt noch etliche Fallstricke. Unter anderem:
- Schalldämpfer für Kurzwaffen werden regelmäßig nicht genehmigt werden.
- Der Schalldämpfer darf nicht ohne Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK) erworben werden.
- Der Besitz eines Jagdscheins berechtigt nicht zum Erwerb. Falls Ihnen ein befreundeter Jäger seine Waffe mit Schalldämpfer zum Ausprobieren auf der Jagd anbietet, sollten Sie tunlichst die Finger davon lassen.
- Während Brandenburg beispielsweise in seinem Landesjagdgesetz kein Verbot der Jagd mit Schalldämpfern geregelt hat, ist eine solche Bestimmung im Bayerischen Landesjagdgesetz enthalten. Wer einen Schalldämpfer erlaubt besitzt, darf damit beispielsweise noch nicht in Bayern jagen, sondern benötigt eine Ausnahmegenehmigung gem. Art. 29 III Nr. 2. Das ist eines der Nachteile der Zersplitterung des deutschen Jagdrechtes.
Wer also erlaubt einen Schalldämpfer besitzt, darf damit noch nicht in jedem Bundesland jagen.
- Der Schalldämpfer muß im Waffenschrank gelagert werden.
Das Thema bleibt spannend. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne: Kontakt
Das Bild ist Bestandteil der Patentschrift zum Patent DE1553874 07-Oct-1971 Handfeuerwaffe mit Schalldämpfer Heckler und Koch