Sinnfreie Anhörung durch Waffenbehörde

Der Mandant ist im Besitz eines kleinen Waffenscheines und hat als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte beantragt.

Nun flattert ihm dieses Schreiben vom 19.03.2015 ins Haus und er macht das einzig Richtige, er kommt zu uns!

Focus

ich beabsichtige Ihre waffenrechtlichen Erlaubniss „Kleiner Waffenschein“ gebührenpflichtig zu widerrufen, da Ihre Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Überprüfungshandlungen zu Ihrem Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis vom 01.07.2014 wurde bekannt, dass Sie über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen in Bezug auf Eigentumsdelikte, Verkehrsstraftaten sowie Straftaten gegen die Persönlichkeit standen.
Dies sind gemäß § 45 Abs. 2 WaffG nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer Versagung hätten führen müssen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum 09.04.2015 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Wenn wir gaaanz großzügig sind, bewerten wir die Behauptung „fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen“ nicht als Wertung, sondern als Tatsache. Wie soll er sich dazu äußern, offenbar sind die Ermittlungen verdeckt erfolgt oder führten zur Einstellung oder oder oder?

Wer im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen steht erhält keine waffenrechtlichen Erlaubnisse? Offenbar hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. Nun reicht es schon, wenn man auf dem Locus sitzt und dabei in den Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen gerät. Nicht, daß es eine Unschuldsvermutung gäbe; oder die Behörde Tatsachen benennt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit erlauben. Nun reicht es schon, wenn man in den Focus gerät.

Um Nachfragen vorzubeugen: Nein, es ist kein Aprilscherz. Das ist trauriger Ernst. So stellt sich der Mitarbeiter einer deutschen Waffenbehörde rechtmäßiges Verwaltungshandeln vor. Da wird ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch nach über 8 Monaten nicht beschieden, aber ein kleiner Waffenschein soll widerrufen werden?

Und ganz wichtig: Der Widerruf einer Waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit wird in das Bundeszentralregister (BZRG) und im Führungszeugnis für Behörden aufgenommen. Siehe unseren Beitrag auf dem Hauptblog.

Juristendeutsch

Bürgerinnen wie Juristinnen empören sich über gesetzliche Definitionen, die vom allgemeinen Sprachgebrauch erheblich abweichen.

Was stellen Sie sich unter einer schußbereiten Waffe vor?

Daß frau nur noch den Abzug betätigen muß, damit das Geschoß den Lauf verläßt?

Na ja, vielleicht noch, daß die Waffe zuvor entsichert werden muß, damit die Betätigung des Abzuges Wirkung zeigt?

Jedenfalls kommt wohl keiner auf die Idee, daß eine Waffe bereits dann schußbereit ist, wenn sich das Magazin mit der Munition in der Waffe befindet, aber vor der Schußabgabe noch repetiert und entsichert werden muß.

Es gibt eine Legaldefinition für den Begriff „schußbereit“. Natürlich versteckt in der Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 des Waffengesetzes:

Im Sinne dieses Gesetzes

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Das Ganze wird für die Jägerin interessant, die gem. § 13 WaffG im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen – nicht schussbereit – ohne Erlaubnis führen darf.

Beschusszeichen

Ich halte hier eine Waffe in der Hand, die kein in Deutschland anerkanntes Beschußzeichen trägt und würde sie gerne an den Berechtigten aushändigen.

Problem ist klar: Das Beschussgesetz fordert, daß Feuerwaffen mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen sind. Die zum Gesetz erlassene Beschussverordnung regelt, daß die Prüfgegenstände mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen sind. Danach ist der Bundesadler mit Kennbuchstaben zu verwenden, beispielsweise in meinem Fall:
Nitro

Nun, das kann gefährlich werden. Wer entgegen § 12 Beschussgesetz einem anderen eine Waffe ohne gültiges Beschusszeichen überlaßt, kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bedient werden. Waffe ohne Bundesadler ist also höchstgefährlich und unter Umständen sehr teuer für den Überlasser.

Das deutsche Beschussamt hat mir die Waffe mit diesem Zeichen versehen:

CIP_Nitro

Eine Grundlage dafür kann ich dem deutschen Recht nicht entnehmen. Natürlich weiß ich, daß aufgrund des Übereinkommens v. 01. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen[1] die Beschusszeichen der Länder der C.I.P. in Deutschland anerkannt werden. Aber das oben dargestellte Zeichen ist kein Zeichen eines der 14 Unterzeichnerstaaten des Abkommens.

Gleichwohl verwendet das Beschußamt Ulm seit dem 20.10.2014 nur noch das C.I.P.-Zeichen [2].

Eine Rechtsgrundlage dafür ist für mich nicht erkennbar.

Das sind wieder ‚mal die Tücken des internationalen Rechts! Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) vom November 2010 und Dezember 2012[3] sehen die Harmonisierung der Kennzeichen vor. Deutschland ist aufgrund des oben nachgewiesenen Abkommens verpflichtet, die Beschlüsse in deutsches Recht umzusetzen, hat dies aber noch nicht getan.

Das zuständige Ministerium ist praktisch veranlagt: (auf das Kleingedruckte unten klicken! :-))

BMI_CIP

Lakonisch schreibt das Bundesministerium des Inneren „im Vorgriff auf eine Rechtsänderung“ an die Interessierten:

Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Einführung der neuen harmonisierten Kennzeichen und der erforderlichen Umsetzung in nationales Recht bin ich damit einverstanden, dass Hersteller und Prüfeinrichtungen ab sofort die neuen Prüfzeichen sowie die damit verknüpften Ortszeichen zur Kennzeichnung der dem Beschussrecht unterliegenden Gegenstände verwenden.

Als Strafverteidiger und Spezialist im Waffenrecht sehe ich mich in Gedanken schon plädieren:

Gesetz, Gesetz, was ist schon ein Gesetz, Frau Richterin?

Nach dem puren Wortlaut des Gesetzes, das Sie sonst gewohnt sind anzuwenden, ist hier ganz klar eine Ordnungswidrigkeit begangen worden.

Natürlich kann sich der Waffenhändler (nicht) auf einen Verbotsirrtum berufen, (nur) weil das für das Waffenrecht zuständige Ministerium ein solches Schreiben herausgibt und das Beschussamt nur noch die in Deutschland nicht Recht gewordenen Bechusszeichen stempelt! Auch sonst zeigen Sie doch (kein) Augenmaß in waffenrechtlichen Sachverhalten. Der (un)gesunde Menschenverstand kommt hier doch zu einem eindeutigen Ergebnis. Schauen wir doch stattdessen auf den Sinn und Zweck des Geseztes, wie sonst auch (nicht)!

Wie auch immer: Der Bundesadler als Gütesiegel wird mir fehlen!

  1. [1] s. Gesetz v. 26. Juli 1971
  2. [2]Hinweis Beschussamt Ulm
  3. [3] am 14. Juni 2013 für alle Mitgliedstaaten der CIP in Kraft getreten

Keine Waffen für Bandidos oder andere OMCG

Ich habe lange überlegt, ob ich die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kommentieren soll.

Die erste Reaktion der wohl meisten Menschen ist: Keine Waffen für Rocker!

  • Entspricht diese Reaktion dem deutschen Recht?
  • Sind die Begründungen des BVerwG richtig?[1]

Schauen wir uns zuerst das Gesetz an. Die einschlägige Regelung ist § 5 WaffG, der die Zuverlässigkeit regelt. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Rockern die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichem Sinn abgesprochen. Die Vorschrift sieht so aus:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Das spannende Wort ist natürlich „Tatsachen“. Und noch etwas ist dabei spannend: Dieser Personenkreis ist nach dem Gesetz absolut unzuverlässig. Nicht nur im Regelfall, sondern immer.

Schaut man nämlich in der Vorschrift des Gesetzes ein paar Zeilen tiefer, liest man in Absatz 2, daß es auch einen Personenkreis gibt, der nicht per se unzuverlässig, sondern „nur“ im Regelfall ist:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Hier vermutet der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit. Hier bedarf es keines Nachweises von Tatsachen, die die Rechtsuntreue des Waffenbesitzers nahelegen, hier ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die Unzuverlässigkeit im Regelfall ausreichend. Die Hürden sind aber nicht unerheblich.

Mit der Norm kommt man an die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) waffenrechtlich nicht heran. Diese Regelungen sind offensichtlich nicht einschlägig. Bleibt Abs. 2?

„Problem“ ist, daß die Rocker – das räumten auch die Waffenbehörden ein – bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Auch nicht das Chapter. Also hat der BayVGH auf die Szene abgestellt. Interessant zu lesen ist VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, über dessen Entscheidungen das BVerwG zu entscheiden hatte. Zum Beweis der kriminellen Machenschaften der MCs wird auf die Verfassungsschutzberichte, Wikipedia und Zeitungsartikel verwiesen. Bisher zum Nachweis von Tatsachen durch Gerichte eher ungewöhnlich.

Besonders hat mir die wiedergegebene Aussage eines Kriminaldirektors gefallen, der wohl schon lange der Realität entwachsen ist:

Kriminaldirektor S. hat weiter auf Feststellungen der Ermittlungsgruppe „Dekorationswaffen (EG Deko)“ hingewiesen, wonach bei der Durchsuchungsaktion in der Rockerszene am 6. März 2013 in der Oberpfalz und zum Teil auch in Niederbayern insgesamt 45 Kurz- und Langwaffen, ca. 5.500 g Betäubungsmittel, ca. 2.000 Schuss Munition und ca. 190 verbotene Gegenstände sichergestellt worden seien. Weiter gehe er davon aus, dass diese illegal gewesen seien, weil sie ansonsten nicht sichergestellt worden wären.[2]

Der Beamte vorort ist selbst als spezialisierter Beamter aufgrund der Schwierigkeiten des Waffenrechtes nicht in der Lage zu entscheiden, ob eine „Dekowaffe“ den Vorschriften entsprechend umgearbeitet ist oder nicht. Diese Feststellungen trifft die Kriminaltechnik[3]. Bis dahin werden die „Waffen“ und die Einhandmesser sichergestellt. Und auch die drogensuspekten Substanzen werden, bestenfalls nach einem Schnelltest, sichergestellt und untersucht.

Die festgestellten Rechtsverstöße (hier Ordnungswidrigkeiten) muten denn doch im Zusammenhang mit dem Rockermilieu etwas komisch an:

Am 5. Oktober 2013 habe ein großes Treffen von Gleichgesinnten im Clubheim am Keilberg mit ca. 140 Teilnehmern stattgefunden. Die Teilnehmer seien überwiegend aus dem bayerischen Raum gekommen, aber auch aus Berlin und Südtirol. Bei Polizeikontrollen seien vier Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden, weil vier Personen sogenannte Einhandmesser mit sich geführt hätten. Bei diesen Personen habe es sich um Mitglieder auswärtiger Chapter des Bandidos MC gehandelt.

Obwohl der Besitz dieser Messer legal ist[4], werden sie nach meinen Erfahrungen bei Hausdurchsuchungen regelmäßig sichergestellt.

Letztlich hat der BayVGH auf das Milieu abgestellt:

Zwar verlangt – wie oben dargelegt – § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Kläger regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Das ist aber eine weite Ausdehnung des Tatsachenbegriffes. Ich fürchte da um meine Erlaubnisse. Ich bewege mich ständig als Berliner in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Und als Strafverteidiger, spezialisiert auf das Waffenrecht …

Das hat auch der BayVGH erkannt und selbst einen Vergleich gezogen und als abwegig verworfen. Überzeugt Sie die Begründung?:

Soweit in diesem Zusammenhang eingewendet werden sollte, es käme auch niemand auf die Idee, z.B. allen Mitgliedern eines Fußball- oder sonstigen Vereins die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, nur weil ein Mitglied eines solchen Vereins gewalttätig geworden sei, werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und eines Chapters des Bandidos MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit „ein neues Hobby“ sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und –stehen, was auch durch das Zitat „Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder“ verdeutlicht wird.

Also doch nicht das Milieu? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster: Zahlenmäßig dürften die Straftaten der Hooligans wohl über denen der Bandidos liegen? Nein, es ist das Aufnahmeverfahren, daß den Unterschied macht. Hooligans, aufgepaßt! Kein langwieriges Aufnahmeverfahren einführen!

Die Pressemitteilung des BVerwG zu den Entscheidungen BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14 bringt es auf den Punkt:

Waffenrechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.
Quelle: Pressemitteilung 5/2015 v. 28.01.2015

Ich bin gespannt auf die vollständigen Urteilsgründe und werde berichten. Die Entscheidung wird bestimmt eine breite Mehrheit finden. Aber was ist, wenn man nicht zur Mehrheit gehört?

Bis dahin bleibt ein übler Geschmack. Gestern waren es die Bandidos. Sind es morgen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages?

  1. [1]Noch sind die Urteilsgründe nur aus der Pressemitteilung des Gerichtes bekannt.
  2. [2]Hervorh.d.Verf. VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, RN 58
  3. [3] und auch die tut sich da nicht immer leicht
  4. [4] siehe hierzu unseren Beitrag Einhandmesser

Die Schattenseite des Spezialistentums

Ja, wir sind auf das Waffenrecht spezialisiert!
Ja, wir wissen viel!
Ja, wir können manche Fragen am Telephon beantworten!
Ja, während der Zeit, in der wir Ihre Fragen beantworten, müssen Sie u.a. den Unterhalt unserer Familien übernehmen!
Nein, wir können nicht ‚mal schnell Ihre Frage kostenlos beantworten!
Nein, wir wollen auch nicht ‚mal schnell Ihre Frage kostenlos beantworten!
Nein, ich weiß nicht, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt! (Woher auch? 2012 gab es ca. 50 Versicherungsunternehmen, jeweils mit mehreren Tarifen)
Nein, Ihr Arzt beantwortet Ihre Frage, warum Sie Diarrhoe haben, auch nicht am Telephon!
Ja, Ihr Anruf ist kostenlos bis zu dem Moment, in dem wir Ihnen etwas anderes sagen!

Also, selbstverständlich sind Anbahnungsgespräche bei uns kostenlos. Aus den veschiedensten Gründen. Manche Sachverhalte (die meisten) eignen sich nicht für eine Bearbeitung durch uns. Sie müssen wissen, ob die Chemie stimmt. Wir müssen den Eindruck bekommen, daß wir mit Ihnen zusammenarbeiten können (und wollen!).

Regelmäßig wird das kostenlose Erstgespräch ergeben, daß wir die Unterlagen, den Sachverhalt, sichten müssen; beispielsweise bei den Behörden Akteneinsicht einholen müssen. Aufgrund der Aktenkenntnis können wir Sie dann kompetent informieren und beraten und ggf. eine Strategie entwickeln. Häufig werden wir mit Ihnen dafür ein Pauchalhonorar vereinbaren. Nach dem ausführlichen Beratungsgespräch können Sie dann entscheiden. Zum Beispiel sich dafür entscheiden, nicht weiterzumachen oder zu einem anderen Anwalt zu gehen, da Ihre Sache entgegen unserer ersten Einschätzung aus dem Vorgespräch doch keinen Fachmann erfordert.

Dann gibt es einige – wenige – Fälle, die am Telephon erledigt werden können. Eine telephonische Beratung. Wir haben dafür eine kostenpflichtige Service-Rufnummer eingerichtet.

09001 / RA 4 YOU
(09001 / 72 4 968)[1]

Daneben gibt es noch viele andere Möglichkeiten unsere Leistungen zu honorieren. Wir akzeptieren Kreditkarten, Lastschriftverkehr und dergleichen mehr.

Wir wollen keine Leistungen erbringen, die für Sie nutzlos – wertlos – sind. Wenn Sie unsere Hilfe wünschen, sollte es Ihnen etwas wert sein.

Es bleibt dabei. Wir arbeiten nur in ganz wenigen Fällen kostenfrei. Diese Fälle suchen wir uns aus. Nicht anders herum!

  1. [1]2,99 €/Min. aus dem Festnetz; aus Mobilfunknetzen abweichende Preise möglich. Deutlich mehr als die Hälfte des Betrages geht an die Telephongesellschaften, letztlich geht es uns darum, die Schnorrer abzuschrecken.