Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagen mit Schalldämpfer?

Nein, ein Schuß mit einer großkalibrigen Waffe unter Verwendung eines Schalldämpfers läßt nicht nur ein leises „Plopp“ hören, wie man es aus Film und Fernsehen und von Bierflaschen mit Bügelverschluß kennt.

Je nach seiner Qualität führt ein Schalldämpfer nur zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.

Nun haben die Jäger ein Problem. Der Schuß knallt und auch die modernen Hörschützer helfen nicht in allen Situationen.

Und der Knall ist richtig laut:

Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze [1]. Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze …
Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13

Nun ist zwar ein Schalldämpfer offensichtlich genauso wenig eine Waffe wie ein Federkissen oder ein Zielfernrohr, er fällt jedoch unter das Waffengesetz und der Besitz ohne Erlaubnis ist[2] strafbar.

Nun hat ein Jäger, na ja, tut mir leid, liebe Jagdgegner, er ist Förster und beruflich zur Schießerei verpflichtet, argumentiert, seinen Ohren würde das Schießen nicht bekommen. Erschwerend käme noch hinzu, daß er bereits einen Tinnitus habe.

Und nun wurde er richtig gemein:

Er verwies auf die „Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei und danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.“

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben, jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln solle.

In Hessen sollen hingegen bereits mehrere Förster einen Schalldämpfer nutzen dürfen, berichtete die FAZ.net

Ich erlaube mir festzuhalten:

  • Ein Schalldämpfer an einer .308 verringert den Knall bestenfalls auf die Werte eine laufenden Kreissäge.
  • Der Schalldämpfer nutzt dem Tierschutz durch präzisere Schüsse und Schonung der Jagdhunde.
  • Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) kann zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus [3] führen; dabei können irreparable Gehörschäden entstehen [4]
  • Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Bejagung.
  • Und ich darf nicht das beste Mittel zum Schutz meiner Gesundheit erwerben, besitzen und benutzen.
  • Wie, es gibt ja noch das Federkissen?

Die Berufung ist zugelassen. Vielleicht will es die Regierung von Freiburg wissen? Und das OVG schreibt zurück: „Wieso Einzelfall, das gilt doch auch für Rechtsanwalt Jede!“?

  1. [1](Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37)
  2. [2]Bravo, wie haben Sie das nur erraten können?
  3. [3](Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma)
  4. [4](Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).

Platzpatronen – das knallt so richtig im Strafregister

Manöverkartuschen -auch Platzpatronen genannt- , das ist das Zeug, mit dem die Wehrpflichtigen seinerzeit unter Gefechtsbedingungen üben mußten. Es soll allerdings auch Zeiten gegeben haben, während derer die Gefreiten „Peng, Peng“ rufen sollten. Das Geld für die Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten, ) war alle.

Für den Angeklagte wäre es besser gewesen, er hätte zu Zeiten der Geldknappheit gedient.

Denn wehe dem, der sowas noch, unter Umständen nach 20 Jahren oder mehr, zu Hause rumliegen hat und damit erwischt wird. Da kennt unsere Justiz keinen Spaß nicht!

Die vorliegenden Manöverkartuschen sind Munition als Kartuschenmunition i.S.v. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 WaffG.

Nach vorherrschender Meinung der Sachverständigen im Bundesgebiet ist der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit der vorliegenden Manövermunition gemäß § 2 Abs.1 WaffG nur für Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.

Der Erwerb und Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis sind gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2. b) oder Abs. 4 WaffG mit Strafe bedroht.
Quelle: Gutachten einer Polizeibehörde für ein Strafverfahren

Das Gesetz droht für den längst vergessenen Besitz der Platzpatronen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Mit ein wenig Glück gerät man an einen verständigen Staatsanwalt oder Richter, der das Verfahren, ggf. gegen eine Auflage, einstellt. Und dann gibt es noch die anderen, die meinen, hier müßte das Gesetz mit voller Härte angewendet werden.

30.000 bis 40.000 Menschen, schätzt Professor Walter Popp, Vizepräsident der deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, sterben jährlich in deutschen Krankenhäusern an den Folgen einer Infektion mit multiresistenten Keimen. Ein in weiten Bereichen durch Hygienemaßnahmen beherrschbares Risiko.

Äpfel mit Birnen verglichen?

 

Panikrocker mit Waffe im Handgepäck

berichtet Focus Online.

Was läßt der Beschuldigte durch eine Sprecherin erklären?

Alles cool, keine Panik, war ’ne Waffe meines Bodyguard-Teams, die beim Security ne Peep-Show gemacht hat

Daß es die Sprecherin gesagt haben soll macht die Aussage nicht besser.

Der Verteidiger bekommt in einer solchen Sache kein Honorar, sondern Schmerzensgeld – muß aber mit Vergnügungssteuer rechnen.

Für die, zu denen es sich noch nicht herumgesprochen hat: Als Beschuldigter gibt man tunlich keine Erklärungen ab, sondern beauftragt einen Verteidiger.

Bundestiefschlafbeauftragter

Hauswand in Tel Aviv

Hauswand in Tel Aviv

Das ist wieder mal politisch nicht korrekt. Die Behörde wird von einer Frau geleitet; die alten Schilder wurden abgenommen und neue aufgehängt, es muß heißen:

„Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“

Anläßlich der Errichtung des Zentralen Waffenregisters habe ich mich über das Auskunftsverfahren beschwert. Das war am 01.06.2013, da hingen noch die alten Schilder.

Um eine Auskunft vom NWR zu erhalten muß man die Unterschrift unter dem Auskunftsantrag notariell beglaubigen lassen und dergleichen Schwachsinn mehr; angeblich um sicherzustellen, daß kein Unberechtigter Auskunft erlangt. Dafür versendet die Behörde dann aber die ach so sensiblen Daten nicht etwa per Einschreiben oder per verschlüsselter eMail, sondern mit einfacher Briefpost.

Fehlt nur noch der Aufdruck „Empfänger ist Waffenbesitzer und lagert die in diesem Schreiben aufgeführten Waffen wahrscheinlich auch an dieser Adresse“

Selbstverständlich klärt das für das Register zuständige Bundesverwaltungsamt nicht über die Gesetzesbestimmung auf, daß die Auskunft auch elektronisch beantragt werden kann. Auch auf Antrag erfolgt kein Versand in einer verschlüsselten Datei. Dabei wäre das der sicherste Weg. Dafür fehlen schlicht die Kenntnisse.

Wir berichteten auf unserem Spezialportal zum Waffenrecht: Aukunft aus dem Nationalen Waffenregister

Auf die ersten Sachstandsanfragen bei der Datenschützerin wurde mir noch geantwortet, das sei alles nicht so einfach, wie ich mir das denke. Mittlerweile antwortet die Behörde auf Nachfragen schon gar nicht mehr.

Da wird von einer Behörde mit hochsensiblen Daten Schindluder getrieben und die dafür zuständige Behörde stellt sich tot – oder tiefschlafend.

Na ja, sie haben ja was getan. Zumindest die Schilder sind dem Geschlecht der Behördenleiterin angepaßt worden.

Da freut sich aber einer!

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
(§ 5 II WaffG in der Fassung vom 26.3.2008)

Am 07.12.2009 wurde ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Erding wegen Missbrauchs von Ausweispapieren rechtskräftig. Der Unhold hatte am 10. August 2009 am Flughafen München seinen Wagen auf einem amtlich beschilderten Behindertenparkplatz abgestellt und hinter der Windschutzscheibe zur Täuschung sichtbar den Schwerbehindertenausweis seiner vor über drei Jahren verstorbenen Großmutter ausgelegt. Hartes Urteil: Geldstrafe zu 60 Tagessätzen.

Womit er wohl nicht gerechnet hatte: Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen führte ab dem 01.04.2008 zur gesetzlich angeordneten Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer auf einem Behindertenparkplatz mit fremdem Schwerbehindertenausweis parkt, muß mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechnen.

Am 07.12.2014 sind die fünf Jahre um.