Beschusszeichen

Ich halte hier eine Waffe in der Hand, die kein in Deutschland anerkanntes Beschußzeichen trägt und würde sie gerne an den Berechtigten aushändigen.

Problem ist klar: Das Beschussgesetz fordert, daß Feuerwaffen mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen sind. Die zum Gesetz erlassene Beschussverordnung regelt, daß die Prüfgegenstände mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen sind. Danach ist der Bundesadler mit Kennbuchstaben zu verwenden, beispielsweise in meinem Fall:
Nitro

Nun, das kann gefährlich werden. Wer entgegen § 12 Beschussgesetz einem anderen eine Waffe ohne gültiges Beschusszeichen überlaßt, kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bedient werden. Waffe ohne Bundesadler ist also höchstgefährlich und unter Umständen sehr teuer für den Überlasser.

Das deutsche Beschussamt hat mir die Waffe mit diesem Zeichen versehen:

CIP_Nitro

Eine Grundlage dafür kann ich dem deutschen Recht nicht entnehmen. Natürlich weiß ich, daß aufgrund des Übereinkommens v. 01. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen[1] die Beschusszeichen der Länder der C.I.P. in Deutschland anerkannt werden. Aber das oben dargestellte Zeichen ist kein Zeichen eines der 14 Unterzeichnerstaaten des Abkommens.

Gleichwohl verwendet das Beschußamt Ulm seit dem 20.10.2014 nur noch das C.I.P.-Zeichen [2].

Eine Rechtsgrundlage dafür ist für mich nicht erkennbar.

Das sind wieder ‚mal die Tücken des internationalen Rechts! Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) vom November 2010 und Dezember 2012[3] sehen die Harmonisierung der Kennzeichen vor. Deutschland ist aufgrund des oben nachgewiesenen Abkommens verpflichtet, die Beschlüsse in deutsches Recht umzusetzen, hat dies aber noch nicht getan.

Das zuständige Ministerium ist praktisch veranlagt: (auf das Kleingedruckte unten klicken! :-))

BMI_CIP

Lakonisch schreibt das Bundesministerium des Inneren „im Vorgriff auf eine Rechtsänderung“ an die Interessierten:

Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Einführung der neuen harmonisierten Kennzeichen und der erforderlichen Umsetzung in nationales Recht bin ich damit einverstanden, dass Hersteller und Prüfeinrichtungen ab sofort die neuen Prüfzeichen sowie die damit verknüpften Ortszeichen zur Kennzeichnung der dem Beschussrecht unterliegenden Gegenstände verwenden.

Als Strafverteidiger und Spezialist im Waffenrecht sehe ich mich in Gedanken schon plädieren:

Gesetz, Gesetz, was ist schon ein Gesetz, Frau Richterin?

Nach dem puren Wortlaut des Gesetzes, das Sie sonst gewohnt sind anzuwenden, ist hier ganz klar eine Ordnungswidrigkeit begangen worden.

Natürlich kann sich der Waffenhändler (nicht) auf einen Verbotsirrtum berufen, (nur) weil das für das Waffenrecht zuständige Ministerium ein solches Schreiben herausgibt und das Beschussamt nur noch die in Deutschland nicht Recht gewordenen Bechusszeichen stempelt! Auch sonst zeigen Sie doch (kein) Augenmaß in waffenrechtlichen Sachverhalten. Der (un)gesunde Menschenverstand kommt hier doch zu einem eindeutigen Ergebnis. Schauen wir doch stattdessen auf den Sinn und Zweck des Geseztes, wie sonst auch (nicht)!

Wie auch immer: Der Bundesadler als Gütesiegel wird mir fehlen!

  1. [1] s. Gesetz v. 26. Juli 1971
  2. [2]Hinweis Beschussamt Ulm
  3. [3] am 14. Juni 2013 für alle Mitgliedstaaten der CIP in Kraft getreten
2 Kommentare
  1. A. Jürgen Härtling
    A. Jürgen Härtling sagte:

    Hallo,

    … so ist das nunmal. Da werden Gesetze gebeugt oder missachtet.

    Das scheint sich auch bei Behörden auszubreiten.

    Vorliegender Fall: die zuständige Waffenbehörde verbietet einem Büchsenmacher
    den Verkauf von Waffen an einen Waffenfachhändler, weil diese keinen gültigen
    Beschuß haben.

    Meiner Ansicht nach dürfen aber solche Waffen lediglich „nicht in den Verkehr gebracht
    werden“ – also nicht an Endverbraucher bzw. Anwender verkauft werden.

    Bei einem Verkauf Händler (BüMa) an Händler handelt es sich doch definitiv um
    Handelsware, die von dem Verbot ausgenommen ist !?

    Antworten
  2. Martin Bischof
    Martin Bischof sagte:

    Zum Kommentar von A. Jürgen Härtling:
    Hier liegt weder eine Rechtsbeugung, noch eine Missachtung von Gesetzen vor. Bei der Beschlussverordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Rechtsnorm, deren Wertigkeit unterhalb eines Gesetzes liegt und die der detaillierten Ausgestaltung des jeweiligen Gesetzes, zu dem sie erlassen wurde, dient. Die BeschV wurde durch das Bundesinnenministerium erlassen und kann deshalb ohne weiteres auch wieder durch dieses geändert werden.
    Dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, die durch die einschlägigen Gremien der C.I.P. beschlossenen Änderungen hinsichtlich der Beschlusszeichen in nationales Recht umzusetzen, dürfte wohl unstrittig sein (in Österreich ist das z.B. schon geschehen). Das BMI hat sich nun entschlossen, in seinem Erlass aus 2013 „im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der BeschV“ die Verwendung der neuen Beschusszeichen zuzulassen. Daran ist absolut nichts rechtswidrig.
    Im Übrigen dürfte wohl durch die im BMI zweifellos vorhandenen Juristen eine eingehende Prüfung der Rechtslage vorgenommen worden sein, bevor dieser Erlass in die Welt gesetzt wurde.

    RA Jede:

    Danke für Ihren konstruktiven Beitrag. Leider haben Sie in fast allen Punkten Unrecht:

    1. Die Beschußverordnung ist aufgrund des § 14 Beschußgesetz erlassen und Bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
    2. Rechtsverordnungen sind zu veröffentlichen.
    3. Daraus folgt, daß sie nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden kann.
    4. Das BMI ist schlicht nicht befugt, die Beschußverordnung durch Erlaß zu ändern. Sie müßten schon belegen, woraus sich diese Änderungsbefugnis contra legem ergeben soll.
    5. Sollten tatsächlich Juristen eine eingehende Prüfung der Rechtslage vorgenommen haben, ist diese Prüfung mir nicht bekannt geworden und jedenfalls nicht veröffentlicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, wie ein Jurist zu einem anderen Ergebnis kommen kann – lasse mich aber gerne belehren.

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert