Juristendeutsch

Bürgerinnen wie Juristinnen empören sich über gesetzliche Definitionen, die vom allgemeinen Sprachgebrauch erheblich abweichen.

Was stellen Sie sich unter einer schußbereiten Waffe vor?

Daß frau nur noch den Abzug betätigen muß, damit das Geschoß den Lauf verläßt?

Na ja, vielleicht noch, daß die Waffe zuvor entsichert werden muß, damit die Betätigung des Abzuges Wirkung zeigt?

Jedenfalls kommt wohl keiner auf die Idee, daß eine Waffe bereits dann schußbereit ist, wenn sich das Magazin mit der Munition in der Waffe befindet, aber vor der Schußabgabe noch repetiert und entsichert werden muß.

Es gibt eine Legaldefinition für den Begriff „schußbereit“. Natürlich versteckt in der Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 des Waffengesetzes:

Im Sinne dieses Gesetzes

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Das Ganze wird für die Jägerin interessant, die gem. § 13 WaffG im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen – nicht schussbereit – ohne Erlaubnis führen darf.

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