Der wird bestimmt Anwalt – ein guter!

Was macht den guten Anwalt aus? Kreativität!

Vielleicht hat er hier den Beitrag mit dem Untertitel Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelesen?

Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder bezwecken den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Ein pfiffiger Antragsteller stellte nach dem IFG NRW den Antrag:

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Aufgaben der zentral gestellten Abiturklausuren in der Oberstufe der Gymnasien im aktuellen Schuljahr.
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/abiturklausuren-2015/

Und hat diesen Antrag auch weiter begründet. Mit dem Argument der Gemeinnützigkeit beantragt er, daß keine Gebühren erhoben werden:

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Wir sind gespannt auf die inhaltliche Antwort der Behörde. Die schriftlichen Abiturprüfungen in NRW finden jedenfalls zwischen dem 14.04.2015 und dem 27.04.2015 statt. § 5 Abs. 2 IFG NRW schreibt vor:

Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. … Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen;

Er ist spät dran: er hat den Antrag am 20.03.2015 gestellt. :-)

1 Antwort
  1. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Die Behörde hat reagiert. Weder originell – das ist nicht ihre Aufgabe – noch gut. Nachzulesen unter dem im Beitrag verknüpften Link.

    Zur Begründung wird eine Vorschrift mit mehreren Varianten genannt. Nun darf man sich aussuchen, was wohl passen könnte. Wie eine Anklage mit dem Anklagesatz „Sie haben gegen eine strafrechtliche Norm verstoßen.“.

    Eine derart publicityträchtige Angelegenheit und derart ungeschickt beschieden. Und dann noch der oberlehrerhafte Hinweis mit Zitat des Namens des Schülers, der für die Anfrage ein Pseusonym verwandte.

    Einen Monat Zeit und keine gute Frau für die Antwort gefunden. Schade! Hier der Wortlaut des Bescheides:

    „Sehr geehrter Herr Langen,

    in Ihrem Schreiben vom 20.03.2015 erbitten Sie die Herausgabe der Abiturklausuren 2015 gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

    Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Ihrem Antrag in der vorliegenden Form nicht statt gegeben werden kann, da „[…] durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde […]“ (§ 6 IFG NRW – Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung).

    Wir haben ebenfalls geprüft, unter welchen Bedingungen Ihrem Wunsch entgegen gekommen werden kann. Ihrem Antrag kann demnach frühestens am ersten Werktag nach Abschluss des gesamten Abiturverfahrens 2015 stattgegeben werden. Das Abiturverfahren, zu dem alle schriftlichen und mündlichen sowie die damit zusammenhängenden Korrekturverfahren gehören, ist mit dem letztmöglichen Tag der Zeugnisausgabe, dem 20.06.2015, abgeschlossen. Der frühestmögliche postalische Versand an Sie könnte somit am 22.06.2015 erfolgen. Bitte teilen Sie mir für den Fall, dass Sie zu diesem Zeitpunkt Unterlagen zu Abiturklausuren wünschen, mit, welche es konkret sein sollen.
    Bitte geben Sie außerdem eine Adresse an, an die die Ausdrucke verschickt werden sollen. Außerdem verweise ich darauf, dass Sie, so wie für derartige Fälle geregelt, die Kosten für Druck, Versand und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt bekommen.

    Bitte beachten Sie auch, dass ausschließlich der private Gebrauch der Ihnen gegebenenfalls überlassenen Unterlagen zulässig ist. Da die Rechte Dritter berührt werden, sind Sie im Falle einer – auch auszugsweisen – Veröffentlichung dieser urheberrechtlich geschützten Materialien, sei es in gedruckter oder digitalisierter Form, für die möglichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

    Erlauben Sie mir zum Schluss eine Anmerkung: Der aktuellen Presse war zu entnehmen, dass Sie uns unter Pseudonym angeschrieben haben. Daher, lieber Herr Schräder, wünsche ich Ihnen auf diesem Wege alles Gute für die bevorstehenden Abiturprüfungen und bitte Sie in Zukunft zu beachten, dass Schreiben und Anfragen an das Ministerium stets mit korrektem Namen zu stellen sind.

    Mit freundlichen Grüßen“

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