Keine Waffen für Bandidos oder andere OMCG

Ich habe lange überlegt, ob ich die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kommentieren soll.

Die erste Reaktion der wohl meisten Menschen ist: Keine Waffen für Rocker!

  • Entspricht diese Reaktion dem deutschen Recht?
  • Sind die Begründungen des BVerwG richtig?[1]

Schauen wir uns zuerst das Gesetz an. Die einschlägige Regelung ist § 5 WaffG, der die Zuverlässigkeit regelt. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Rockern die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichem Sinn abgesprochen. Die Vorschrift sieht so aus:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Das spannende Wort ist natürlich „Tatsachen“. Und noch etwas ist dabei spannend: Dieser Personenkreis ist nach dem Gesetz absolut unzuverlässig. Nicht nur im Regelfall, sondern immer.

Schaut man nämlich in der Vorschrift des Gesetzes ein paar Zeilen tiefer, liest man in Absatz 2, daß es auch einen Personenkreis gibt, der nicht per se unzuverlässig, sondern „nur“ im Regelfall ist:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Hier vermutet der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit. Hier bedarf es keines Nachweises von Tatsachen, die die Rechtsuntreue des Waffenbesitzers nahelegen, hier ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die Unzuverlässigkeit im Regelfall ausreichend. Die Hürden sind aber nicht unerheblich.

Mit der Norm kommt man an die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) waffenrechtlich nicht heran. Diese Regelungen sind offensichtlich nicht einschlägig. Bleibt Abs. 2?

„Problem“ ist, daß die Rocker – das räumten auch die Waffenbehörden ein – bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Auch nicht das Chapter. Also hat der BayVGH auf die Szene abgestellt. Interessant zu lesen ist VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, über dessen Entscheidungen das BVerwG zu entscheiden hatte. Zum Beweis der kriminellen Machenschaften der MCs wird auf die Verfassungsschutzberichte, Wikipedia und Zeitungsartikel verwiesen. Bisher zum Nachweis von Tatsachen durch Gerichte eher ungewöhnlich.

Besonders hat mir die wiedergegebene Aussage eines Kriminaldirektors gefallen, der wohl schon lange der Realität entwachsen ist:

Kriminaldirektor S. hat weiter auf Feststellungen der Ermittlungsgruppe „Dekorationswaffen (EG Deko)“ hingewiesen, wonach bei der Durchsuchungsaktion in der Rockerszene am 6. März 2013 in der Oberpfalz und zum Teil auch in Niederbayern insgesamt 45 Kurz- und Langwaffen, ca. 5.500 g Betäubungsmittel, ca. 2.000 Schuss Munition und ca. 190 verbotene Gegenstände sichergestellt worden seien. Weiter gehe er davon aus, dass diese illegal gewesen seien, weil sie ansonsten nicht sichergestellt worden wären.[2]

Der Beamte vorort ist selbst als spezialisierter Beamter aufgrund der Schwierigkeiten des Waffenrechtes nicht in der Lage zu entscheiden, ob eine „Dekowaffe“ den Vorschriften entsprechend umgearbeitet ist oder nicht. Diese Feststellungen trifft die Kriminaltechnik[3]. Bis dahin werden die „Waffen“ und die Einhandmesser sichergestellt. Und auch die drogensuspekten Substanzen werden, bestenfalls nach einem Schnelltest, sichergestellt und untersucht.

Die festgestellten Rechtsverstöße (hier Ordnungswidrigkeiten) muten denn doch im Zusammenhang mit dem Rockermilieu etwas komisch an:

Am 5. Oktober 2013 habe ein großes Treffen von Gleichgesinnten im Clubheim am Keilberg mit ca. 140 Teilnehmern stattgefunden. Die Teilnehmer seien überwiegend aus dem bayerischen Raum gekommen, aber auch aus Berlin und Südtirol. Bei Polizeikontrollen seien vier Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden, weil vier Personen sogenannte Einhandmesser mit sich geführt hätten. Bei diesen Personen habe es sich um Mitglieder auswärtiger Chapter des Bandidos MC gehandelt.

Obwohl der Besitz dieser Messer legal ist[4], werden sie nach meinen Erfahrungen bei Hausdurchsuchungen regelmäßig sichergestellt.

Letztlich hat der BayVGH auf das Milieu abgestellt:

Zwar verlangt – wie oben dargelegt – § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Kläger regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Das ist aber eine weite Ausdehnung des Tatsachenbegriffes. Ich fürchte da um meine Erlaubnisse. Ich bewege mich ständig als Berliner in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Und als Strafverteidiger, spezialisiert auf das Waffenrecht …

Das hat auch der BayVGH erkannt und selbst einen Vergleich gezogen und als abwegig verworfen. Überzeugt Sie die Begründung?:

Soweit in diesem Zusammenhang eingewendet werden sollte, es käme auch niemand auf die Idee, z.B. allen Mitgliedern eines Fußball- oder sonstigen Vereins die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, nur weil ein Mitglied eines solchen Vereins gewalttätig geworden sei, werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und eines Chapters des Bandidos MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit „ein neues Hobby“ sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und –stehen, was auch durch das Zitat „Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder“ verdeutlicht wird.

Also doch nicht das Milieu? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster: Zahlenmäßig dürften die Straftaten der Hooligans wohl über denen der Bandidos liegen? Nein, es ist das Aufnahmeverfahren, daß den Unterschied macht. Hooligans, aufgepaßt! Kein langwieriges Aufnahmeverfahren einführen!

Die Pressemitteilung des BVerwG zu den Entscheidungen BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14 bringt es auf den Punkt:

Waffenrechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.
Quelle: Pressemitteilung 5/2015 v. 28.01.2015

Ich bin gespannt auf die vollständigen Urteilsgründe und werde berichten. Die Entscheidung wird bestimmt eine breite Mehrheit finden. Aber was ist, wenn man nicht zur Mehrheit gehört?

Bis dahin bleibt ein übler Geschmack. Gestern waren es die Bandidos. Sind es morgen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages?

  1. [1]Noch sind die Urteilsgründe nur aus der Pressemitteilung des Gerichtes bekannt.
  2. [2]Hervorh.d.Verf. VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, RN 58
  3. [3] und auch die tut sich da nicht immer leicht
  4. [4] siehe hierzu unseren Beitrag Einhandmesser

Die Schattenseite des Spezialistentums

Ja, wir sind auf das Waffenrecht spezialisiert!
Ja, wir wissen viel!
Ja, wir können manche Fragen am Telephon beantworten!
Ja, während der Zeit, in der wir Ihre Fragen beantworten, müssen Sie u.a. den Unterhalt unserer Familien übernehmen!
Nein, wir können nicht ‚mal schnell Ihre Frage kostenlos beantworten!
Nein, wir wollen auch nicht ‚mal schnell Ihre Frage kostenlos beantworten!
Nein, ich weiß nicht, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt! (Woher auch? 2012 gab es ca. 50 Versicherungsunternehmen, jeweils mit mehreren Tarifen)
Nein, Ihr Arzt beantwortet Ihre Frage, warum Sie Diarrhoe haben, auch nicht am Telephon!
Ja, Ihr Anruf ist kostenlos bis zu dem Moment, in dem wir Ihnen etwas anderes sagen!

Also, selbstverständlich sind Anbahnungsgespräche bei uns kostenlos. Aus den veschiedensten Gründen. Manche Sachverhalte (die meisten) eignen sich nicht für eine Bearbeitung durch uns. Sie müssen wissen, ob die Chemie stimmt. Wir müssen den Eindruck bekommen, daß wir mit Ihnen zusammenarbeiten können (und wollen!).

Regelmäßig wird das kostenlose Erstgespräch ergeben, daß wir die Unterlagen, den Sachverhalt, sichten müssen; beispielsweise bei den Behörden Akteneinsicht einholen müssen. Aufgrund der Aktenkenntnis können wir Sie dann kompetent informieren und beraten und ggf. eine Strategie entwickeln. Häufig werden wir mit Ihnen dafür ein Pauchalhonorar vereinbaren. Nach dem ausführlichen Beratungsgespräch können Sie dann entscheiden. Zum Beispiel sich dafür entscheiden, nicht weiterzumachen oder zu einem anderen Anwalt zu gehen, da Ihre Sache entgegen unserer ersten Einschätzung aus dem Vorgespräch doch keinen Fachmann erfordert.

Dann gibt es einige – wenige – Fälle, die am Telephon erledigt werden können. Eine telephonische Beratung. Wir haben dafür eine kostenpflichtige Service-Rufnummer eingerichtet.

09001 / RA 4 YOU
(09001 / 72 4 968)[1]

Daneben gibt es noch viele andere Möglichkeiten unsere Leistungen zu honorieren. Wir akzeptieren Kreditkarten, Lastschriftverkehr und dergleichen mehr.

Wir wollen keine Leistungen erbringen, die für Sie nutzlos – wertlos – sind. Wenn Sie unsere Hilfe wünschen, sollte es Ihnen etwas wert sein.

Es bleibt dabei. Wir arbeiten nur in ganz wenigen Fällen kostenfrei. Diese Fälle suchen wir uns aus. Nicht anders herum!

  1. [1]2,99 €/Min. aus dem Festnetz; aus Mobilfunknetzen abweichende Preise möglich. Deutlich mehr als die Hälfte des Betrages geht an die Telephongesellschaften, letztlich geht es uns darum, die Schnorrer abzuschrecken.

Weihnachtsfeier der etwas anderen Art

Uns klangen zur Weihnachtsfeier nicht die Weihnachtslieder, sondern der Schußknall in den Ohren.

Wer sich – ob als Verteidiger oder im Verwaltungsverfahren – auf das Waffenrecht spezialisiert hat, sollte auch mit den Waffen umgehen können. Zwar ist Rechtsanwalt Jede fachkundig im Sinne des Gesetzes. Aber auch die Kollegen sollten konkret erfahren, womit wir uns beschäftigen. Einhandmesser und dergleichen kann man auch im Büro beim Auspacken der Geschenke ausprobieren, mit scharfen Waffen sollte man jedoch auf den Schießplatz gehen.

Kurzerhand haben wir dieses Jahr zur Begeisterung aller Mitarbeiter die Weihnachtsfeier auf die Rose Range verlegt. Die Rose Range in Berlin ist sehr geschichtsträchtig, bereits 1928 errichtet, war sie auch Austragungsort der Olympischen Schießwettbewerbe. Von den Ammis requiriert war sie während der Mauerzeiten … [1] Wir haben dort drei Bahnen gemietet. Jeweils eine Stunde.

Mit freundlicher Unterstützung des Hauses Triebel hatten wir kurzfristig alles für die Weihnachtsfeier zusammengestellt:

  • 9 mm Para, 45 Auto. Meine Kollegen sehen jetzt Fernsehsendungen, in denen mit Pistolen rumgeballert wird, mit ganz anderen Augen!
  • .308 auf 100 Meter. Der jüngste in der Runde, der Auszubildende, hatte zum ersten Mal eine scharfe Waffe in der Hand und wurde Schützenkönig. Von 10 Schüssen 5 in die 10, 9 ins Schwarze!
  • Schrot, Kaliber 12. Auf den Kipphasen.

Zwischendurch zum Aufwärmen in die auf dem schönen Gelände gelegene Waldschänke an den offenen Kamin gesetzt und mit warmen Getränken der Kälte getrotzt.

Alle waren durchgefroren und begeistert.

  1. [1]Daher der Name Rose Range, aber das ist eine andere Geschichte

Sicherheit geht vor

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Air Niugini weist auf diese Besonderheit mit einem Aushang hin. Erfolgreich?

Aber es steht doch da!

Und noch dazu auf einer ganz seriösen Seite, nämlich der des Bundesministeriums des Innern:

Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird. Außerdem wird der illegale Waffenhandel und -besitz bekämpft. (Hervh. hier)

Die schämen sich noch nicht einmal für solch einen Unsinn!

Ein Gesetz stärkt die Innere Sicherheit! Stärkt ein Gesetz die Innere Sicherheit?

Natürlich! Durch Reglementierung! Bravo!

Es ist doch offensichtlich, daß der private Besitz von Waffen die Innere Sicherheit schwächt! Das weiß doch schließlich jeder!

Insbesondere am Stammtisch!

Wie, es gibt Untersuchungen, die das Gegenteil behaupten? Da gibt es doch glatt diese Irren, die behaupten, es gäbe keine Korrelation zwischen Waffenbesitz und Delinquenz! Alles Idioten, Pseudo-Intellektuelle! Weniger Waffen im Volk, weniger Straftaten! Jawohl!! Wer das nicht glauben wissen will, hat definitiv keine Ahnung!

Und es ist auch völlig richtig, daß der private Ewerb von Waffen reglementiert wird. Nur von dem geht Gefahr aus! Aber was schreibe ich denn das, das wissen Sie doch alles!

Der illegale Waffenhandel und auch der illegale Waffenbesitz wird nicht nur verfolgt, nein, mit Strafverfolgung hat das nichts zu tun; der wird bekämpft! Denn da hilft keine Verfolgung, da müssen martialische Techniken her! Jawoll! Kampf, Krieg den Illegalen!

Unerlaubter Besitz von Platzpatronen? Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe!

0,47 mg/l Alkohol? Da ist der Jagdschein mindestens fünf Jahre weg.

Aber wieso läßt man den nach einem Monat wieder mit dem Auto an einer Schule vorbeifahren?

Sie finden auf diesem Blog noch viele Ungereimtheiten.

Aber Sie finden nichts zu „Außerdem„! Reglementierung, ja; aber keine Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel und -Besitz!

In der Presse und in meiner Praxis als Strafverteidiger kommen nur Zufallsfunde vor. Wer bekämpft denn wo und wie und wann den illegalen Waffenhandel und -Besitz? Wo sind die Programme? Welche Aktionen fanden statt? Leeres Geschwätz. Gegen den illegalen Waffenbesitz wird nichts getan. Gar nichts!

Es wird so getan, als ob die Gefahr von den legalen Waffenbesitzern ausgeht. Die illegalen werden nicht beeinträchtigt und ihnen ist es auch egal. „Legal, illegal, scheißegal“ war der Slogan derjenigen, die längst im Parlament angekommen sind. Das Waffengesetz trifft doch nur die gesetzesfürchtigen Bürger. Nur diese lassen sich durch einen Eintrag im Bundeszentralregister, Verlust der Jagd, Beförderungssperren etc. beeindrucken. Wer außerhalb der Gesellschaft steht und Waffen besitzt und mit ihnen handelt, ist vom Waffengesetz und seinen Rechtsfolgen relativ unbeeindruckt. Er hat sowieso wenig Chancen Beamter zu werden, was juckt ihn der BZR-Auszug? Aber der Jugendliche mit einem Butterflymesser hat massive Schwierigkeiten eine Lehrstelle als Flugzeugmechaniker zu erhalten. Die Tat, die der Jugendrichter einstellte, holt ihn spätestens wieder ein, wenn er die Sicherheitsüberprüfung für den Flughafen überstehen muß.

Fragen Sie doch bitte einmal Ihren Abgeordneten, warum es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, illegale Waffen zu entsorgen, ohne sich der Strafverfolgung auszusetzen.

Sie werden keine Antwort von ihm bekommen. Oder eine Antwort, die Sie an seinem gesunden Menschenverstand zweifeln läßt.

Wenn Sie eine Waffe haben, die Sie nicht haben dürfen: Kommen Sie zu mir!

Es ist mein gesetzlicher Auftrag, Sie zu beraten. Wenn Sie nicht völlig beratungsresistent sind, werden Sie einsehen, daß Sie den strafbaren Besitz an der Waffe aufgeben sollten. Ich unterliege der anwaltlichen Schweigepflicht und werde die Waffe für Sie bei der Polizei abgeben. Wenn Sie es wünschen, ohne Ihren Namen zu nennen.