Allohol und Waffengebrauch

Reneklodenbrand WeberNein, es geht mir nicht um die philosophische Frage, ob die Flasche mit dem excellenten Reneklodenbrand der Hausbrennerei Weber in Pettensiedel halb leer oder halb voll ist. So oder so: Er ist wundervoll, Dankeschön!

Mir geht es mit diesem Beitrag um die Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – Urteil v. 22.10.2014, und nach ein paar Gläschen fange ich an Rechtsphilosophie zu betreiben.

Recht haben die Richter, Alkohol und Jagd, Waffengebrauch, vertragen sich nicht. Wer alkoholisiert ist, darf keine Waffe in die Hand nehmen. Schließlich ist das gefährlich und jeder sieht auch ein, daß sich beispielsweise Alkohol und Autofahren auch nicht vertragen. Oder?

Die Pressemitteilung macht deutlich:

Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich.

Was war passiert? Von einem Hochsitz aus erlegte der Jäger einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Die Messung ergab 0,47mg/l, später auf der Wache 0,39mg/l. Die Waffenbesitzkarte und sicherlich auch der Jagdschein waren weg.

Der Autofahrer verliert bei dieser Alkoholkonzentration nicht den Führerschein, er zahlt ein saftige Bußgeld, verbringt während des einmonatigen Fahrverbotes seinen Urlaub im Ausland und läßt sich ggf. die noch fehlenden Tage von einem Studenten zur Arbeit und zurück kutschieren.

Was die Gefährlichkeit angeht: Müßte ich es mir aussuchen, würde ich die Nähe zum entsprechend alkoholisierten Waffenbesitzer wählen und mich vor dem Autofahrer mehr fürchten.

Wohlgemerkt, ich bin nicht für eine Bagatellisierung von Waffengebrauch unter Alkoholeinwirkung. Ich kann aber nicht vestehen, daß der wesentlich gefährlichere Umgang mit einem Auto nicht entsprechend geahndet wird. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden monatlich ca. 300 Verkehrstote gezählt. Die Statistik für das Jahr 2013 benennt 314 Getötete bei Straßenverkehrsunfällen unter Alkoholeinfluß und 4.843 Schwerverletzte.

Newsletter Nationales Waffenregister wird eingestellt

Newsletter des Bundesverwaltungsamtes
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Nr. Oktober 2014, 24.10.2014

Newsletter Nationales Waffenregister Nr. II/2014

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir möchten Sie darüber informieren, dass der NWR-Newsletter des Bundesverwaltungsamt eingestellt wird. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse am Nationalen Waffenregister.
Ihr Bundesverwaltungsamt im Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR ______________

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
https://www.bva.bund.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html

Herausgeber: Bundesverwaltungsamt

Ich denke, das bedarf keines Kommentares mehr.

Gott sei Dank: Verjährt!

Ich erinnere mich noch gut an die Spiele meiner Kindheit: „Verbrecher und Polizist“ war so ein beliebtes Spiel. Wer damals Pech hatte, mußte den Verbrecher spielen. Wir waren mit allem ausgerüstet, was nach unseren Vorstellungen zur Rolle paßte. Natürlich gehörten auch Erbsenpistolen zur Ausstattung.[1]

Eine solche Erbsenpistole fällt heutzutage unter das Waffengesetz, und ein Erwachsener im Besitz einer Erbsenpistole, die den Erbsen eine Bewegungsenergie von mehr als 0,5 Joule verschafft, sieht der Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe entgegen. Kein Scherz, traurige Wahrheit!

Nun, der Gesetzgeber muß sein Klientel bedienen; damals wie heute. Heute ist es aber ein anderes Klientel.

Die Berliner Polizei feierte einen Tag der Offenen Tür. Und irgendjemand hatte – meiner Meinung nach – eine richtig gute Idee! Über den polizeieigenen Twitterkanal wurde eine Riesenspaß für die Kids angeboten:

Der Miniwasserwerfer steht bei gutem Wetter für die Kids bereit.

Nun, heute ist alles anders. Wenn Kids heute Pech haben, müssen sie – wenn ich den Zeitgeist richtig verstehe – den Polizisten spielen.

Der Tweet der Polizei ließ die öffentliche Meinung aufkochen. Nicht nur in Berlin, beispielsweise in der TAZ mußte sich der Pressesprecher der Polizei einiges anhören:

Mega-SpassAustoben durften sich die Kleinen auch in einem Gefangenenbus und einem Durchsuchungszimmer. Ganz spielerisch konnte hier erlernt werden, wie die eigene Bevölkerung so richtig schikaniert werden kann.
Hervorh.d.d.Verf.

Selbst der Süddeutschen war das eine Glosse wert:

Mit Waffen spielt man nicht!

So ein echter Wasserwerfer, „in Groß“ ist echt gefährlich! Aber keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes – wie die Erbsenpistole. Im Sinne des Strafrechtes wohl auch nicht, jedoch sicherlich ein gefährliches Werkzeug.

Bei unseren Spielen würde heutzutage das SEK die Wohnung stürmen: Die Krieger-Knirpse von Hohenschönhausen. Und eine Zukunft als Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Waffenrecht wäre zweifelhaft. Die Gnade des Frühgeborenen?

Ich gratuliere der Berliner Polizei zu dieser gelungenen Veranstaltung. Den Besuchern hat sie sehr gut gefallen. Das sind die, die mit ihren Kindern informative Veranstaltungen besuchen, nicht die, die ihren Kindern erzählen, die Polizei schikaniere ihre eigene Bevölkerung?

  1. [1]Für die mitlesende Polizei: Ich habe dieses Spielzeug nicht mehr! Ehrlich! Bitte stürmen Sie meine Wohnung nicht, auch nicht ohne SEK!

Anfangsverdacht

Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist; hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen …[1]

Jemand besitzt rechtmäßig eine Glock. Er kauft sich im Internet rechtmäßig ein Bauteil, mit dem diese zu einer vollautomatischen Waffe umgebaut werden kann. Der Umgang mit einer solchen vollautomatischen Waffe ist in Deutschland als Verbrechen strafbar.

Das Amtsgericht erläßt einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß für die Wohnung und die Fahrzeuge des Beschuldigten und greift damit erheblich in die Grundrechte des Beschuldigten ein. Gefunden werden sollen die Glock und das Bauteil.

Die FAZ berichtet am 19.08.2014 über eine von ihr bei Allensbach in Auftrag gegebene Umfrage zum Vertrauen in die Justiz

Zwei Drittel der Bürger haben großes Vertrauen in die deutschen Gerichte, nur 29 Prozent wenig und ganze 5 Prozent keinerlei Vertrauen. Über die vergangenen Jahre hinweg schwankte der Vertrauenspegel zwischen 60 und 71 Prozent.

Nun, der Besitzer der Glock hat künftig wohl kein Vertrauen mehr in die Justiz. Der Verteidiger im Waffenrecht hat Probleme, das seinem Mandanten zu erklären. Die Durchsuchung haben „natürlich“ die Kollegen und Nachbarn beobachtet. Da besteht auch Erklärungsbedarf; die Wahrscheinlichkeit, daß diese Bürger großes Vertrauen in die Justiz haben ist 3:1.

  1. [1]Zitat aus dem Standard-Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57.Aufl. 2014, § 102, RN 2

Schreckschußwaffe in der Hose

… in der Nacht von Samstag auf Sonntag stritten sich ein Schongauer (32) und seine Freundin (27) auf dem Schlossplatz in Schongau dermaßen laut, dass Polizeibeamte einschreiten mussten. Bei der Schlichtung des Streits fanden die Beamten bei dem Mann eine Schreckschusswaffe in der Hose.
Quelle: Merkur Online 17.08.2014

Nun verstehe ich nicht so richtig, wie ich mir die Streitschlichtung vorstellen muß, bei der in der Hose eine Waffe gefunden wurde.

Was ich aber als auf das Waffenrecht spezialisierter Strafverteidiger verstehe, ist die strafrechtliche Brisanz des Fundes. Für den Laien gar nicht, für den Juristen auch kaum auffindbar sind die gesetzlichen Regeln:

Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, Anlage 1 zum Waffengesetz definiert Schußwaffen:

2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Schon der Besitz einer solchen Schreckschußwaffe wäre mit hoher Strafe bewehrt, wenn nicht in der Anlage 2 Unterabschnitt 2 zum Waffengesetz die Schußwaffen aufgeführt wären, die ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Wohlgemerkt: Erworben und besessen!

Nicht geführt!

Und was „führen“ einer Waffe bedeutet hat der Gesetzgeber in Anlage 1, Abschnitt 2, auch geklärt:

Im Sinne dieses Gesetzes …
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt …

Auch wer das Ding in der Hose[1] hat, übt darüber die tatsächliche Gewalt aus!

Hier droht nun Knast:

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt …

Man darf die Schreckschußwaffe zwar straffrei erwerben und besitzen. Um sie zu führen, braucht man eine Erlaubnis. Wer eine Schreckschußwaffe ohne Erlaubnis führt, wird bestraft.

Der Streit ging echt schlecht aus! Drum merke:

Wife happy, life happy!

  1. [1]es handelt sich dabei nicht um eine Schießstätte!