Wir haben uns selbst überholt – Waffenrecht liegt vorne

Ranking

Diese Hauspostille betreiben wir seit Weihnachten 2008, zuvor schon für den internen Bereich. Mit dieser Seite belegen wir im Ranking bei Jurablogs.com, dem Portal für ca. 760 juristische Blogs

den 59. Platz

und sind darauf – wie ich meine zurecht – stolz.

Seit dem 30. Januar 2014 sind wir auch mit unserem Spezialangebot zum Waffenrecht dort gelistet. Im Ranking bei Jurablogs haben wir mit dieser Exoten – Seite mittlerweile den

Platz 58! erzielt. Die neue Seite hat im Ranking die Nase vorne!

Wir hatten diesen Bereich unserer Tätigkeit in der Berichterstattung ausgegliedert.

Es interessiert anscheinend doch nicht nur die Waffenrechtler, sondern ein breites Publikum. Das Waffenrecht ist eine unserer Kernkompetenzen, ein Rechtsgebiet in dem sich mittlerweile nur noch Spezialisten im Waffenrecht sicher bewegen können.

Fazit: Mit beiden Angeboten sind wir unter den ersten Hundert der juristischen Blogs in Deutschland gelistet. Ein schöner Erfolg.

Foto Straßenschild

Gesetzgeber kann nicht bis 4 zählen

Ich hätte ja lieber getitelt:
Gesetzgeber kann nicht bis 3 zählen,
aber das ist vom hier relevanten Sachverhalt nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 13.02.2014 – 20 K 6992/12 – hat das freundlicher formuliert:

Dass § 15 a Abs. 2 WaffG gesetzestechnisch jedenfalls misslungen ist, zeigt sich schon an der fehlerhaften Verweisung in § 15 a Abs. 2 S. 5 WaffG (Fristbeginn) auf Satz 3, welcher gar keine Fristregelung beinhaltet.

Die Fristregelung findet sich erst in Satz 4 der Vorschrift. Zum Nachzählen: [1]

Wichtig ist das Urteil aus anderen Gründen.

Schießsportverbände müssen regelmäßig die von ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden bzw. vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) vorgegebenen Änderungen des schießsportlichen Regelwerks umsetzen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellte sich stur und wollte ein besonderes öffentliches Interesse prüfen – was sich sehr lange hinzog, wen wunderts. Sonstige Genehmigungshindernisse waren auch nach Ansicht des BVA nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht wurde dann sehr deutlich:

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt.

Denn bei einer derartigen Genehmigungspraxis wäre eine Fortentwicklung des Schießsports in Deutschland weitgehend ausgeschlossen. Insoweit hilft es letztlich nicht weiter, dass nach Auffassung des BVA etwa die Anerkennung neuer olympischer Disziplinen durchaus im besonderen öffentlichen Interesse liegen kann. Denn auch derartige Disziplinen entwickeln sich -wie seitens der Schießsportverbände ausgeführt worden ist- oft erst über einige Jahre oder Jahrzehnte. Schließt man derartige Entwicklungen in Deutschland jedoch aus, könnten entsprechende Innovationen allenfalls über das Ausland Eingang in deutsche Schießsportordnungen finden, wobei sich zudem die Frage stellen würde, inwieweit allein schon die Existenz einer international geschossenen Disziplin ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnte.

Soweit sich das BVA darauf beruft, es müsse eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen verhindert werden, fehlt es dafür bislang schon in tatsächlicher Hinsicht an entsprechenden Anhaltspunkten. Denn bei den im vorliegenden und den Parallelverfahren anderer Schießsportverbände zur Genehmigung gestellten Änderungen handelt es sich -jedenfalls im Wesentlichen- um Disziplinen, welche mit Waffen geschossen werden können, die auch für bereits genehmigte Disziplinen benötigt werden.

Das Gericht ließ die Berufung zu, das BVA hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen.

  1. [1]Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
Bild: Messerschmidt-The vexed man

Nein, das ist hier keine Werbung für Markus Lanz

Ich habe nach ca. 5 Minuten ausgeschaltet.

Die Vorstellung der Gäste:

Ein Mann zu Besuch, der Anwalt von Beruf ist und allein schon deshalb eine Waffe tragen dürfte, einen Waffenschein bekäme, trotzdem …

Welcher Vollpfosten hat Herrn Lanz die Moderations-Karten geschrieben? In Deutschland bekommt man keinen Waffenschein mit dem Argument, man sei Anwalt. Das Argument taugt nicht mal für eine Waffenbesitzkarte, geschweige denn für einen Waffenschein. Rechtsanwalt ist ein Beruf, eine Berufung, aber kein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts.

Dieser Studiogast ist „Rechtsexperte und Anwalt„.[1]

Ich bin hochspezialisiert auf das Waffenrecht und hatte mir fest vorgenommen die Sendung anzusehen. Aber wenn mir keiner Schmerzensgeld bezahlt, geht das zu weit.

Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung: Markus Lanz am 15.05.2014

Meine Hochachtung für Frau Katja Triebel, die sich einer solchen Sendung aussetzte. Chapeau!

  1. [1] und täglich zweimal im Vormittagsprogramm bei Sat 1 zu sehen
Jurist

Nachtsichtgeräte, Laser und Zielpunktprojektoren

[lwptoc]

Verfassungswidrig, aber

Mit einem Bein im Knast

Laser

Sie suchen im Internet einen Laser, beispielsweise, um bei Präsentationen auf die Leinwand einen Punkt zu zaubern?

Seien Sie bloß vorsichtig!

Viele der angebotenen Geräte sind bei uns nicht erlaubt. Besonders krass ist es, wenn Sie sich einen Laser schicken lassen, zu dessen Lieferumfang auch noch Befestigungsmaterial gehört. Dann ist das Ding nämlich plötzlich eine für Schußwaffen bestimmte Vorrichtung:

4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
Quelle: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1

Die Post wird die Sendung dem Zoll vorlegen, der bei einer Durchleuchtung auf das Produkt aufmerksam wird, die Sendung öffnet und gegen Sie ein Strafverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das Waffengesetz einleitet.

Strafrahmen

Wird schon nicht so schlimm werden?

Die Staatsanwaltschaft wird Anklage gegen Sie erheben oder beim Strafrichter den Erlaß eines Strafbefehls beantragen. Das Waffengesetz sieht in § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor.

Mit diesem Strafrahmen befinden Sie sich in folgender Gesellschaft:

  • Landfriedensbruch
  • Gefangenenbefreiung
  • Falsche Versicherung an Eides Statt
  • Beischlaf zwischen Verwandten
  • Ausbeutung von Prostituierten
  • Unterschlagung
  • Kapitalanlagebetrug
  • Kreditbetrug
  • Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung
  • Vorteilsgewährung
  • Vorteilsannahme[1]

Es rappelt also im Karton!

Und für Legalwaffenbesitzer[2] wird es noch schlimmer: Selbst bei einer Strafe unter der Grenze des § 5 Abs. 2 WaffG kann die Behörde die Waffenbesitzkarten und den Jagdschein widerrufen, und einige tun es auch.

Wir verteidigen Sie. Und wir haben gute Argumente. Es spricht nämlich einiges dafür, daß die Strafvorschrift und das Umgangsverbot im Gesetz verfassungswidrig sind. In der Kommentarliteratur ist unumstritten, daß Nachtsichtgeräte und Zielpunktprojektoren nicht dem (erweiterten) Waffenbegriff des Waffengesetzes unterfallen.

Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte

In der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste), Abschnitt 1, Verbotene Waffen, sind die verbotenen Waffen aufgeführt, eingeleitet durch

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

Dann folgt eine elend lange Liste von Gegenständen, die nach der Legaldefinition des Gesetzgebers zu den Waffen gehören. Mit zwei Ausnahmen, die definitionsgemäß keine Waffen sind und in der Liste der Waffen und Munition nichts zu suchen haben:

1.2.4 für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Diese Gegenstände sind keine Waffen oder wesentlichen Teile von Waffen, unterfallen nicht der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG. Diese Dinger werden nicht vom Gesetz erfaßt, denn:

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 1 Abs. 1 WaffG[3]

Ich habe nachgesehen, Milchtüten sind nicht auf der Liste.

Laser oder Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schußwaffen sind nicht Gegenstand des Gesetzes, erfüllen nicht den Waffenbegriff. Völlig systemwidrig und für den Normadressaten nicht zu erwarten, werden sie in den Anlagen[4] und Strafvorschriften des Gesetzes aufgeführt. Die Vorschriften erfüllen nicht die verfassungsmäßigen Anforderungen an die Normenklarheit. Eine starke Argumentation wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Ich rate aber dringend davon ab, diese Dinger zu bestellen. Wer weiß, ob die Richter am Bundesverfassungsgericht dieser Ansicht folgen werden? Also: Finger weg davon!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 oder 1.2.4.2 WaffG geführt wird, sollten Sie einen auf das Waffenrecht spezialisierten Verteidiger beauftragen. Vielleicht kann er es noch richten?

Fazit: Finger weg von Lasern, Zielscheinwerfern, Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräten.

Das Verbot ist zwar verfassungswidrig – lassen Sie es aber nicht darauf ankommen!

Änderungen durch 3. WaffRÄndG

Nachtsichtgeräte

Wir berichteten bereits über das Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zu unterschiedlichen Terminen: Inkrafttreten WaffG

Seit dem 20.02.2020 gibt es eine Spezialregelung für Jäger.

Dem § 40 Abs. 3 WaffG wurden folgende Sätze angefügt:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt …

Und was sind nun Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze?

Definition Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte

Die Anlage zum Gesetz, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 erläutert, was der Gesetzgeber unter Nachtsichtgeräten oder Nachtzielgeräten  versteht:

4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

 

Der Regierungsentwurf hat dies ausführlich begründet:

Amtliche Begründungen der Änderung

Der neu eingefügte § 40 Absatz 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen. Der neu eingefügte Satz 5 stellt klar, dass gegebenenfalls bestehende jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von  Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen unberührt bleiben und mithin zu beachten sind.

Und auch der Innenausschuß hat in seiner Beschlußempfehlung für den Bundestag dazu Stellung genommen

Stellungnahme des Innenausschusses

Der Ausschuss weist auf die besonderen Gefahren (Hinterlandgefährdung durch Querschläger und ein eingeschränktes Sehfeld, Treffpunktabweichungen) beim Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten („Nachtsichttechnik“) hin. Deshalb sind bei der waffenrechtlichen Freigabe der Nutzung Nachtsichttechnik durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins besondere Sicherheitsanforderungen bezüglich der Anwendung dieser Technik bei der Jagd zu beachten. Der Ausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik von der geplanten Regelung ausdrücklich unberührt bleiben. Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer sollte diesen Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem ein verpflichtendes Genehmigungsregime – Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – in der jeweiligen Kommunen eingerichtet wird.

Denken Sie bitte unbedingt an die rechtzeitige Verlängerung des Jagdscheins! Wenn der Jagdschein abgelaufen ist, ist das Nachtsichtgerät wieder ein verbotener Gegenstand und schon sind Sie wieder mit einem Bein im Knast.

  1. [1]Die Aufzählung ist, natürlich, nicht vollständig. Aber die Frage ist naheliegend: Ist das noch verhältnismäßig?
  2. [2]Diejenigen, die illegal Waffen besitzen, interessiert es sowieso nicht.
  3. [3]Abs. 2 definiert die Waffen; die komplette Vorschrift: hier klicken
  4. [4]deren Anlage 1 nach dem Gesetzeswortlaut, § 1 Abs. 4, nur die Begriffe der Waffen näher regelt, also selbst nicht konstitutiv ist und deren Anlage 2 sich gemäß § 2 WaffG nur auf Waffen und Munition bezieht und so nicht zu erwarten ist, daß auch Gegenstände aufgeführt werden, die nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG keine Waffen sind.

Bundesverwaltungsamt mit elektronischer Signatur überfordert

Schamhaft verschweigt das Bundesverwaltungsamt, zuständig für das Nationale Waffenregister, die Möglichkeit der Antragstellung über das Internet. Auf der Website wird die teure Antragstellung per Postweg und die Antragstellung vorort beworben. Weder im Hinweisblatt noch auf der Seite zur Selbstauskunft ein Wort über § 19 Abs. 3 NWRG, der die elektronische Antragstellung ermöglicht:

Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden.

Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

Wir berichteten mehrfach: Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister

Am 03.05.2014 habe ich den Antrag mittels des vom BVA bereitgestellten Formulares gestellt, das ich elektronisch signierte.

Bereits mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde mir mitgeteilt, daß eine Signatur aus der Anlage nicht ersichtlich sei, es scheine sich um ein reguläres PDF-Dokument zu handeln, in dem die Identifikationsmerkmale nicht geschützt seien und damit veränderlich.

Die Datei hat den Namen NWR-Selbstauskunft_Antrag.pdf.pkcs7. Kein Zweifel, eine gültige Signaturdatei, wie mir ein Notar und ein Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht bestätigten, denen ich die Datei zur Überprüfung sandte. In der Signaturdatei ist die .pdf enthalten.

Wer sich dafür interessiert, hier ist das Prüfprotokoll

Tja, ich behaupte ‚mal, daß die Behörde mit der Technik nicht zurechtkommt, ihre Aufgaben nicht erfüllt.