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Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Foto RhinozerossWir haben schon oft darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber den Widerruf als Regelfall anordnet, wenn der Erlaubnisinhaber zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt wurde und auch darauf verwiesen, daß manche Behörden auch unterhalb dieser Grenze widerrufen: hier!

In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg heute, am 10.04.2014 – 1 B 243/14 MD – die Entscheidung der Waffenbehörde gehalten, die einem Jäger die Erlaubnisse entzogen hat, obwohl das Strafgericht von einer Verurteilung abgesehen hat und ihn „nur“ verwarnt und sich eine Verurteilung vorbehalten hat. Das ist die denkbar geringste „Sanktion“ im Strafrecht, von einer Einstellung einmal abgesehen[1]. Für jeden Strafverteidiger im Waffenstrafrecht ein Grund zu feiern.

Nun hat der Jäger viel Geld für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu bezahlen, das mit keinem Wort auf die rechtlichen Argumente eingegangen ist. Vom Spannungsverhältnis zwischen § 5 II Nr. 1 WaffG und § 5 II Nr. 5 WaffG ist in der Entscheidung nichts zu lesen. Obwohl wir dies ausdrücklich problematisierten:

Der Gesetzgeber hat für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1c) Waffengesetz eine klare Wertungsvorgabe gegeben:

Danach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im Umkehrschluss: Wer wegen einer – auch vorsätzlichen – Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt wurde, unterfällt nicht der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.

Unter der Ägide dieser Vorschrift besteht für unseren Mandanten keine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit! Er ist nicht wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz verurteilt worden.

Konsequent haben Sie daher in Ihrer Anhörung auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG abgestellt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen hat.

Diese Vorschrift kann jedoch nur im Kontext mit der zuvor genannte Norm angewandt werden.

Einerseits soll ein einmaliger gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit herbeiführen; andererseits führt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 59 Tagessätzen wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (die stets gröblich ist) nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.

Dies ist ein offensichtlicher Widerspruch.

Sofern die Verwaltungsbehörde Nr. 5 der Norm konsequent anwendet, verbliebe für Nr.1 c) der Norm – in der Alternative der Geldstrafe – kein eigenständiger Anwendungsbereich. Eine derartige Auslegung widerspräche höherrangigem Recht.

Der offensichtliche Wertungswiderspruch kann nur mit einem Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes aufgelöst werden. Nr. 5 der Norm ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand vorgesehen worden.

Die gesetzgeberische Wertungsvorgabe findet sich in Nr. 1c), wonach Straftaten gegen das Waffengesetz mit der Rechtsfolge einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führen.

Dem entspricht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung[2], der den Auffangtatbestand der Nr. 5 nicht vorsah. Die Stellungnahme des Bundesrates sah als Grenze 30 Tagessätze vor.

„Eine Absenkung der Strafmaßgrenze auf 30 Tagessätze würde in diesem Sinne eine Zurückstellung der öffentlichen Sicherheitsinteressen weit gehend vermeiden. Tatbestandlich von der Regelvermutung ausgeschlossen wären dann nur noch (Erst-)Verurteilungen, die tatsächlich einen außergewöhnlich geringfügigen Strafausspruch aufweisen und daher die allgemeine Unterstellung eines Bagatellfalls auch sachlich rechtfertigen.“

Auch der Bundesrat stellte demgemäß in erster Linie auf den Straffolgenausspruch ab, sah jedoch die Bagatell – Grenze bei 30 Tagessätzen, bei denen die Regel – Unzuverlässigkeit nicht gegeben sei.

Der Gesetzgeber konnte sich dieser Ansicht nicht anschließen.

In seiner Stellungnahme[3] wies der Bundesrat auf eine Regelungslücke hin, die die später Gesetz gewordene Nr. 5 der Norm schließen sollte:

„Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmekonstellationen, in denen derartige Verstöße unter Umständen die zur absoluten Unzuverlässigkeit führenden Prognoseentscheidungen nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs stützen könnten, wären somit nicht sanktionierte oder „nur“ bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen in den genannten Rechtsgebieten waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigkeitsrelevant. Daneben würde eine unveränderte Umsetzung des Entwurfs selbst strafbare Handlungen in diesen Bereichen dann vollständig einer abschließenden ordnungsbehördlichen Bewertung durch die Waffenbehörden entziehen, wenn die Verfolgung dieser Straftaten durch die hierzu berufenen Behörden und Gerichte auf Grundlage dortiger spezifischer Bewertungen (z. B. nach den §§ 153 ff. § 154 der Strafprozessordnung) eingestellt worden ist. Für die umfassende Beurteilung eines Antragstellers oder Waffenbesitzers unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr ist jedoch nach wie vor eine Berücksichtigung auch derartiger Vorgänge unverzichtbar. So muss es auch künftig möglich sein, beispielsweise Waffenbesitzer, die insbesondere wiederholt oder gar fortlaufend ihren Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstigen waffenrechtlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen und hierdurch jede effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes gefährden, nicht nur mit Bußgeldern zu belegen, sondern auch im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit kritisch zu überprüfen (ggf. mit der Folge der Unterbindung eines weiteren Umgangs mit Waffen und Munition). Auch Straftaten in den o. g. Bereichen darf nach einer strafprozessualen Einstellung nach wie vor nicht automatisch, sondern nur auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Einzelfallprüfung die Zuverlässigkeitsrelevanz innerhalb des Waffenrechts abgesprochen werden.“ (Hervh. d.d.Verf.)

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben dem Vorschlag zugestimmt.

Dies verdeutlicht, dass im hier relevanten Bereich zwischen beiden Normen ein Regel – Ausnahmeverhältnis besteht. Im Regelfall führt eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mit der Rechtsfolge einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.

Erst wenn besondere Umstände eines Verstoßes gegen Strafvorschriften des Waffengesetzes hinzutreten, die vom Strafgericht nicht gewürdigt wurden, beispielsweise, weil eine Einstellung ergolgte, ist der Verwaltungsbehörde die Entscheidung nach Nr. 5 eröffnet.

Derartige besondere Merkmale liegen nicht vor! Insbesondere ist das Verfahren nicht eingestellt worden. Der nach unserer Rechtsordnung dazu berufene Richter hat ein Urteil gefällt.

Ist es von einer Kammer zu viel verlangt, sich darauf argumentatorisch einzulassen? Das ist eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für das Oberverwaltungsgericht. Und es wird den Strafgerichten noch mehr Arbeit machen, denn nun muß der Beschuldigte eines waffenstrafrechtlichen Verfahrens grundsätzlich mit dem Widerruf seines Jagdscheines rechnen, egal wie gering die Strafe auch ist.

In erster Linie ist die Entscheidung natürlich eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör, Art 103 I GG.[4]

  1. [1]Die aus den Gründen des § 5 II Nr. 5 (siehe unten) nicht tunlich ist
  2. [2]Drucksache 14/7758
  3. [3]a.a.O S. 106
  4. [4]Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>; 51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 m.w.N.). (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 106/96 –, juris)
Jurist

Stahlruten und Totschläger

JuristDas Deutsche Waffenrecht lehrt mich immer wieder die deutsche Sprache neu.

Vielleicht gehören Sie noch zu der Generation, deren Väter mit der Rute drohten?

Nun, Stahlruten sind verboten. Das Waffengesetz führt in der Anlage 2, Abschnitt 1 unter Nr. 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe als verbotene Waffen auf. Schon der Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, § 52 III WaffG.

Der Normadressat, der Bürger, kann dann in Abschnitt 2 der WaffVwV, „Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz“ nachlesen:

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.

Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist.

Da bieten sich für den interessierten Tüftler immense Möglichkeiten und für den Strafverteidiger ganz neue Beweisanträge:

Das Sachverständigengutachten wird ergeben, daß das Ende des Beweisstückes XY aus Gummi besteht, dessen Härte geringer als Metall ist.

Das Thema wird dann ziemlich komplex.

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Alter Hut

Vor ca. 2 tausend Jahren:

Was ist ferner so königlich, so freigebig, so großmütig, als Hilfe zu leisten den Flehenden, aufzurichten die Niedergeschlagenen, Rettung vom Untergang zu gewähren, von Gefahren zu befreien, die Menschen im Staat zurückzuhalten?
Was ist aber so notwendig, als zu jeder Zeit Waffen zu besitzen, mit denen man sich entweder selbst decken kann oder die Schlechten zum Kampf herausfordern oder, angegriffen, sich rächen?
Cicero, De oratore, Erstes Buch, VIII 32.

Politisch nicht korrekt. Das sollen die Anderen machen, der Staat.

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Förster ohne Jagdschein

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!


In diesem Jahr ist bisher in juris erst eine Gerichtsentscheidung zum Waffengesetz nachgewiesen. Die Leitsätze sind harmlos, die Entscheidungsgründe machen betroffen:

1. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet die zuständige Jagdbehörde vor Erteilung eines Jagdscheins zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Bei dieser Prüfung ist auch die Jagdbehörde befugt, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen und dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben. Kommt der Betroffene dem nicht nach, darf die Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.

2. Die Bezeichnung „Zeugnis“ in § 6 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 6 BJagdG unterscheidet sich begrifflich nicht von der Bezeichnung „Gutachten“ in § 6 Abs. 4 WaffG.

3. Ein Zeugnis oder Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn es gewissen Mindestanforderungen genügt, die es der letztlich zur Entscheidung berufenen Behörde gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.(Rn.53)
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –

Der Volltext des Urteils läßt einen an der Rechtskenntnis der Behörden zweifeln:

  1. Der Kläger, Förster und im Besitz zweier Waffenbesitzkarten, wurde aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen.
  2. Ein Jahr später stellt das Landgericht fest, daß der Unterbringungsbeschluß rechtswidrig war.
  3. Zuvor beantragte die Behörde unter Hinweis auf die Vorgänge, die zum Unterbringunsbeschluß geführt haben, einen Durchsuchungsbeschluß für die Wohnung des Klägers, läßt die Wohnung durchsuchen und beschlagnahmt die dort aufgefundenen Waffen und zugehörige Munition.
  4. Erst das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Durchsuchung rechtswidrig war.
  5. Die Behörde gab dem Kläger die Vorlage eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz auf, das zugleich der Kreispolizeibehörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dienen sollte.[1]
  6. Der TÜV Nord, Medizinisch-Psychologisches Institut, erstellte daraufhin ein zwölfseitiges Gutachten. Der Kläger legte dem Beklagten das Gutachten zunächst nur als zweiseitigen Auszug vor, der neben dem Deckblatt und der Gliederung lediglich die zusammenfassende Beantwortung der Fragestellung enthielt. Danach verfügte der Kläger „über die erforderliche persönliche (geistige) Eignung für die Belassung oder Erteilung einer Waffenbesitzkarte“. Anschließend übersandte er ein – im Umfang hinter dem Gutachten zurückbleibendes – fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis des TÜV Nord, das zu dem gleichen Ergebnis kam. Das Zeugnis zeichnete im Wesentlichen den Gang der Untersuchung nach, ohne die erhobenen medizinischen Befunde und den Inhalt der diagnostischen Gesprächs zu dokumentieren. Die Vorlage des vollständigen Gutachtens verweigerte der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer ihn hierzu verpflichtenden Rechtsgrundlage. Ebenso lehnte er letztlich, nachdem er dies zunächst angeboten hatte, auch eine Einsichtnahme in das Gutachten ab.[2]
  7. Die Behörde mißachtet die sie bindende Vorschrift der 6.4. WaffVwV (s.obige Fußnote 2) und widerruft die Erlaubnisse.
  8. Der Förster klagt gegen die Entscheidungen, gibt letztlich doch Einsicht in die vollständigen Gutachten/Zeugnisse, nachdem in seiner Behörde der Spruch vom Förster ohne Jagdschein umging.
  9. Die Behörde erteilt daraufhin neue Erlaubnisse.
  10. Das OVG Münster stellt zurecht fest, daß die WaffVwV die Gerichte nicht bindet und erklärt nachvollziehbar, daß das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen.

Quelle: OVG Münster v. 21.02.2014 – 16 A 2367/11

Man kann nur feststellen, daß die Behörde alles falsch gemacht hat. Mit Ausnahme der Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens und der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse . Das macht betroffen und Angst.

  1. [1]Na endlich!
  2. [2]Das ist verständlich, oder? Das dem Psychiater Offenbarte ist höchstpersönlich, und der Kläger ging davon aus, daß nur das Ergebnis interessiert. Er konnte sich dafür immerhin auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz berufen:

    Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.

Waffenstatistik

Eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE erbrachte erste Ergebnisse aus dem Nationalen Waffenregister:

  1. Diese über Jahre in den örtlichen Waffenbehörden erfassten Daten waren von höchst heterogener Qualität
  2. Es ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind
  3. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren 330 Behörden (ausgenommen die Waffenbehörden) zum Datenabruf im automatisierten Verfahren durch die Registerbehörde zugelassen. Durch diese Behörden gab es bis dahin insgesamt 54 046 Suchanfragen über das Registerportal
  4. Mit Stand Januar 2014 sind rund 1 466 400 natürliche Personen und rund 5 451 000 Waffen in der Zentralen Komponente gespeichert.[1]
    Hierzu zählen nicht nur Personen, die derzeit Schusswaffen besitzen, sondern es handelt sich auch um Verstorbene und ehemalige Waffenbesitzer, deren Daten noch vorzuhalten sind, sowie um Personen, denen ein rechtskräftiges Waffenbesitzverbot erteilt wurde.
  5. Es sind derzeit 647 584 halbautomatische Waffen in der Zentralen Komponente der Registerbehörde gespeichert.
  6. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren im NWR insgesamt 18 587 aktive Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 WaffG sowie 249 923 kleine Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG gespeichert.
  7. Die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden werden bereits jetzt und endgültig bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag bereinigt. Hierzu ist das Zusammenwirken vieler Beteiligter, u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforderlich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, wurde daher von der durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen,…

Quelle: Bundestags – Drucksache 18/723 v. 06.03.2014

Warum fragt man eigentlich nicht die Inhaber der Waffenbesitzkarten (WBK), ob die gespeicherten Daten richtig sind? Ich habe da schon unglaubliche Sachen gesehen: Waffenbehörde ist unzuverlässig.

  1. [1]Ich werde Statistik wohl nie verstehen. Halbe Personen gibt es doch nicht. Die Angabe der natürlichen Personen suggeriert eine Genauigkeit von über 1: 1,4 Mio. Warum dann „rund“?