Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Die MiStra sind immer wieder Anlaß zur Sorge. Nicht nur für Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen, wie die Rechtsanwälte.

Für die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere Jagdscheinen, Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen, sind die MiStra ein ständiger Sorgenquell.

3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

  • Nr. 36: Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
  • Nr. 36a: Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
  • Nr. 37: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben

Wer denkt, was nicht im Führungszeugnis steht, geht die Behörden nichts an, irrt. Wenn die Ermittlungsbehörden erfahren, daß der Beschuldigte zum o.g. Personenkreis gehört, macht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Mitteilung an die Waffenbehörde.

Nehmen wir die Nr. 37 als Beispiel:

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

1. eines Verbrechens,

2. einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,

3. einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

4. einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.

(2) Mitzuteilen sind

1. die Erhebung der öffentlichen Klage,

2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,

3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn

1. Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,

2. eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.

(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.

Leider geschehen diese Mitteilungen häufig automatisch. Dabei ist eine Prüfung durchzuführen.

Zunächst einmal: Die MiStra sind Verwaltungsvorschriften und der Richter ist an sie nicht gebunden. Sie sind letztlich eine „amtliche“ Kommentierung des EGGVG.

Dieses Gesetz regelt unter anderem, aus welchen Gründen eine Übermittlung von Daten zulässig ist, und hier kommen die §§ 13 Abs. 2 EGGVG, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b EGGVG, Abs. 2,
§ 17 Nr. 3 EGGVG in Betracht.

Im Einzelnen:

§ 13 (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

Na gut, was steht in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b?

§ 14 (1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

Nr. 7 den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis oder der Genehmigung oder für die Anordnung einer Auflage, falls der Betroffene

b Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, gefahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-, seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis oder Genehmigung, einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außenwirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tierschutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagdscheins, eines Fischereischeins, einer verkehrsrechtlichen oder im übrigen einer sicherheitsrechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

Wenn der Richter erkennt, daß die Kenntnis der Daten aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, beispielsweise, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Entscheidungen der Behörde nicht angezeigt sind, darf er keine Mitteilung machen. Und er tut es im Regelfall bei verkehrsrechtlichen Delikten auch nicht.

Bleibt noch § 17 Nr. 3 EGGVG:

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten nach der MiStra an die Waffenbehörde führt in der Regel zu einem erheblichen Schaden beim Angeklagten. Der Strafrichter kann sich aufgrund der Hauptverhandlung einen guten Eindruck vom Täter und der Tat verschaffen und muß auch eine Prognose treffen, beispielsweise, ob als Nebenfolge die Entziehung des Jagdscheines und eine Sperre zu verhängen ist.

Besonders ärgerlich ist es, wenn das Gericht von Strafe absieht und die Verurteilung zu einer Strafe vorbehält und dann die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft.

Fazit:

  1. Sie sind als Beschuldigter (und im Regelfall auch sonst) nicht verpflichtet mitzuteilen, daß Sie Jäger oder Inhaber einer sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnis sind.
  2. Weisen Sie den Richter daraufhin, daß die Mitteilung zur einem Widerrufsverfahren führen wird und die Waffenbehörde in Unkenntnis der Details der Hauptverhandlung häufig einen Widerruf erklärt und er bitte sorgfältig prüfen mag, ob aus seiner Sicht eine Mitteilung geboten ist.

Und wie immer gilt: Mit einem im Waffenrecht versierten Verteidiger ist die Wahrscheinlichkeit einer gerechten Entscheidung größer. Wer als Verteidiger beispielsweise die 59-Tage-Regelung des § 5 II Nr. 1 WaffG nicht kennt oder nicht weiß, daß der Angeklagte waffenrechtliche Erlaubnisse besitzt, richtet großen Schaden an.

Halbwissen ist genauso schädlich. 60 Tagessätze führen zum Verlust. Es ist eben nicht die Regelung des § 32 II Nr. 5a BZRG, bei denen 90 Tagessätze „relativ“ unschädlich sind.

Silvester ist kein Freibrief für Schreckschußwaffen

Wir haben es bereits auf unserer Hauspostille vor 2 Jahren veröffentlicht. Es hat nichts genutzt. Steter Tropfen höhlt den Stein …

Zusammengefasst und vereinfacht die Rechtslage, die auch an Silvester gilt:

  • Wer auf der Straße mit einer Schreckschußwaffe herumläuft, braucht einen Kleinen Waffenschein.
    • Ausnahme: Sie wird nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
  • Wer mit einer Schreckschußwaffe schießen will, braucht eine Schießerlaubnis.
    • Ausnahme: durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum (nicht Balkon! Senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.)
  • Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, kann dafür übelst bestraft werden.
  • Die vor allem durch Alkoholgenuß gehäuft vorkommenden unbeabsichtigten Verletzungen können erheblich sein.
  • Wer lieber das Geld für mich als für Knaller oder Brot statt Böller ausgibt, wird von mir wegen eines der genannten Vorwürfe zum Preis von 1.500 € incl. USt verteidigt (incl. I. Instanz) – wenn er den Auftrag bis zum 31.01.2014 erteilt.
  • Wir wünschen einen guten Rutsch ins Neue Jahr – straffrei!
Schmiede

Blockiersysteme für Erbwaffen

Blockiersysteme für Erbwaffen, worum geht’s?

Regelungsdickicht für Erben

Die Vorschriften des Waffenrechts sind für den Erben kaum einzuhalten.

Während für den Vermächtnisnehmer und den durch Auflage Begünstigten die Monatsfrist für den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit dem Erwerb der Schußwaffen beginnt, beginnt sie für den Erben im Regelfall mit Ablauf der Ausschlagungsfrist. Und da ist die Rechtsprechung stringent.

Wenn das alles wäre …

Denn zuvor muß, wer Waffen (Schusswaffen) oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, beim Tod des bisherigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt in Besitz nimmt[1] (, dies nach § 37c Abs. 1 WaffG der Behörde unverzüglich anzeigen, der Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € sanktioniert werden kann (§ 53 I Nr. 5, II WaffG).

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde bereits durch eine Mitteilung der Meldebehörde (§ 44 Abs. 2 WaffG) Kenntnis erlangt hat.

Blockiersystem verhindert Pflicht zum Verramschen

Kann der Erbe kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. (§ 20 III S. 2 WaffG). Welche Systeme dem Stand der Technik enstsprechen entscheidet letztlich die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die Liste der zugelassenen Blockiersysteme der PTB finden Sie: hier!

Häufig sind die Waffen wichtige Erinnerunsstücke an den Erben, wertvoll und seit Generationen im Besitz der Familie. Da fällt es sehr schwer, sie zu vernichten, unbrauchbar zu machen oder wegzugeben. Der Einsatz eines Blockiersystems kann dann eine sinnvolle Alternative sein.

Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG entsprechend (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG), d.h., sie muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.

Es empfiehlt sich, unverzüglich einen auch waffenrechtlich versierten Anwalt zu beauftragen, der nicht nur die waffenrechtlichen Aufgaben für Sie übernimmt, sondern darüber hinaus auch die erbrechtliche Beratung vornehmen kann.

Rechtsanwalt Andreas Jede ist darüber hinaus berechtigt, die Blockiersysteme armatix und gunBlock für Erbwaffen zu montieren und übernimmt auch den Papierkram mit der Behörde, beispielsweise erledigt er für Sie die Formalitäten zur Erlangung der Waffenbesitzkarte (WBK).

Auf Wunsch kommt er vorbei und klärt mit Ihnen vorort, welche der Waffen mit einem Blockiersystem versehen werden sollen und welche Waffen veräußert oder unbrauchbar gemacht werden sollen.

Beratung aus einer Hand!

Beispiel für gesetzgeberischen Unsinn

Falls Sie ‚mal wieder ein Gespräch mit Ihrem Abgeordneten führen: Die Bekanntmachung der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen vom 1. April 2008 (BAnz. Nr. 50 vom 02.04.2008 S. 1167) erläutert, welche Anforderungen das Blockiersystem für Erbwaffen erfüllen muß.

Danach hat das System Angriffen mit im Handel (Baumarkt) erhältlichen Maschinen und/oder Werkzeugen mindestens 30 Minuten zu widerstehen.

Klartext: Da wird ein ziemlicher Aufwand betrieben, um jemanden für mindestens 30 Minuten davon abzuhalten, die erlaubnispflichtige Schußwaffe funktionsfähig zu machen. Mit ist bisher kein Mißbrauchsfall bekannt geworden.

  1. [1]Dies gilt bspw. auch für denjenigen, der die Wohnung leerräumt (entrümpelt)

Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Die Problematik ist nicht erst seit CAPTAIN PHILLIPS bekannt.

Piraterie ist ein existenzielles Problem der Schiffsbesatzungen. Es sind zahlreiche Tote und hunderte von Millionen Schäden zu beklagen. Einzelheiten können dem Pirateriebericht für das III. Quartal 2013 der Bundespolizei See entnommen werden.

Unser Gesetzgeber hat das Problem in der ihm eigenen Art und Weise „gelöst“. Nicht die Piraten sind die Bösen, Waffen sind das Böse an sich!

Das Militär ist nicht in der Lage, das Problem zu lösen oder den Schiffen Sicherheit zu gewähren. Selbst im Konvoi finden Überfälle statt, Selbst Kreuzfahrtschiffe sind vor Piraterie nicht gefeit.

Also mußte ein Gesetz her. Bekanntlich meint unser Gesetzgeber, daß Gesetze Probleme lösen (insbesondere weil er davon ausgeht, daß der Normadressat sich an Gesetze hält).

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 (BGBl. I S. 362 vom 12.03.2013) einer Zulassungspflicht unterworfen worden; das Gesetz trat am 01.12.2013 in Kraft. Dem Waffengesetz wurde ein § 28a WaffG angefügt, der den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung regelt.

Einzelheiten finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Den Unternehmen und deren Personal wird einiges an Wissen abverlangt. Ob die Reedereien dieser Hilfe bedurften, halte ich für mehr als fraglich. Sicherlich wußte und weiß man, wen man beauftragen soll. Wo sie Rechtsrat einholen sollen, wissen sie ja auch.

Anstatt nun aber den Unternehmern auch das notwendige Material an die Hand zu geben, nämlich das, was von Spezialisten für Spezialisten entwickelt wurde, ist dies den Bewachungsunternehmen verboten.

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KWKG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen. Und die Liste der verbotenen Waffen gilt auch für die Bewachungsunternehmen. Zielscheinwerfer oder Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Nun dürfen die Bewacher also ihr Leben aufs Spiel setzen und sich mit Jagdgerät oder Sportschützenbedarf gegen Angriffe mit vollautomatischen Waffen und Granatwerfern verteidigen. Welch‘ verkehrte Welt!

Ein weiterer Grund auszuflaggen.

Hoffentlich ist das Bundeskriminalamt (BKA) großzügig mit den Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 IV WaffG.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013

I. Novellierung der Landesjagdgesetze

1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest:

Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.

2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.

3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.

II. Bleifreie Munition

1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.

2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.

III. Waffenrecht

1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus, differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.

2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:

a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG zu konkretisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.
b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG vorzusehen, um bei formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.