Waffen aus 3D-Drucker

Die FAZ berichtet, daß erstmals japanische Behörden das Waffenrecht auf die 3D-Produktion angewandt hätten.

Das Produkt sieht erstmal nicht sonderlich gefährlich aus:

Waffen aus dem 3D-Drucker: 3D-Waffen

Und dem deutschen Waffenrecht ist es schnurzpiepe wie und woraus Waffen hergestellt werden. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Schußwaffen Waffen im Sinne des Gesetzes.

Und die Anlage 1 zum Gesetz definiert unter Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Sollte es ein Spielzeug sein, darf die Bewegungsenergie des Geschosses 0,5 Joule nicht übersteigen.

Der Strafverteidiger stellt fest: Die Art und Weise der Herstellung ist nach deutschem Waffenrecht irrelevant.

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