Waffenstatistik

Eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE erbrachte erste Ergebnisse aus dem Nationalen Waffenregister:

  1. Diese über Jahre in den örtlichen Waffenbehörden erfassten Daten waren von höchst heterogener Qualität
  2. Es ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind
  3. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren 330 Behörden (ausgenommen die Waffenbehörden) zum Datenabruf im automatisierten Verfahren durch die Registerbehörde zugelassen. Durch diese Behörden gab es bis dahin insgesamt 54 046 Suchanfragen über das Registerportal
  4. Mit Stand Januar 2014 sind rund 1 466 400 natürliche Personen und rund 5 451 000 Waffen in der Zentralen Komponente gespeichert.[1]
    Hierzu zählen nicht nur Personen, die derzeit Schusswaffen besitzen, sondern es handelt sich auch um Verstorbene und ehemalige Waffenbesitzer, deren Daten noch vorzuhalten sind, sowie um Personen, denen ein rechtskräftiges Waffenbesitzverbot erteilt wurde.
  5. Es sind derzeit 647 584 halbautomatische Waffen in der Zentralen Komponente der Registerbehörde gespeichert.
  6. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren im NWR insgesamt 18 587 aktive Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 WaffG sowie 249 923 kleine Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG gespeichert.
  7. Die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden werden bereits jetzt und endgültig bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag bereinigt. Hierzu ist das Zusammenwirken vieler Beteiligter, u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforderlich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, wurde daher von der durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen,…

Quelle: Bundestags – Drucksache 18/723 v. 06.03.2014

Warum fragt man eigentlich nicht die Inhaber der Waffenbesitzkarten (WBK), ob die gespeicherten Daten richtig sind? Ich habe da schon unglaubliche Sachen gesehen: Waffenbehörde ist unzuverlässig.

  1. [1]Ich werde Statistik wohl nie verstehen. Halbe Personen gibt es doch nicht. Die Angabe der natürlichen Personen suggeriert eine Genauigkeit von über 1: 1,4 Mio. Warum dann „rund“?

Verwaltungsgericht Köln bestätigt Praxis des Nationalen Waffenregisters

RevolverSind die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes, das das Nationale Waffenregister führt, an die Identifizierung der Antragsteller rechtmäßig?

Wir berichteten bereits mehrfach: hier

Ich habe den Termin beim Verwaltungsgericht leider persönlich wahrgenommen. Es war kein Vergnügen. Der Richter führte in den Sach- und Streitstand mit den Worten ein, daß das Gesetz vor dem Hintergrund des Amoklaufes in Winnenden geschaffen worden sei. Damit war der Tenor der Entscheidung vorhersehbar. Nebenbei: Die Behauptung ist nicht belegt, der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt zurecht nur auf die Umsetzung der EU – Waffenrichtlinie als Gesetzeszweck ab.

Vom Vorsitzenden erhielten wir Rechtskundeunterricht; ich wurde belehrt, daß die Zulassung der Berufung nicht beantragt werden könne, sondern nur angeregt, ein Kollege durfte sich anhören, daß es nicht die Beklagte, sondern der Beklagte sei und so weiter und so fort.

Das Urteil des VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 3624/13 – steht Ihnen im Volltext zur Verfügung: hier

Rechtlich spannend und die Atmosphäre bezeichnend ist die Überlegung, daß dahinstehen kann, ob mir das Rechtsschutzbedürfnis fehle,

Dahinstehen kann, ob sie [die Klage] (noch) zulässig ist, nachdem der persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger die ihm ausdrücklich vom Vertreter der Beklagten angebotene Erteilung der begehrten Selbstauskunft abgelehnt hat. Insofern könnte der Klage das erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlen und sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnötig bzw. nahezu rechtsmissbräuchlich darstellen, weil dem klagenden Rechtsanwalt ein ersichtlich einfacherer Weg zur Verfügung stand, das begehrte Klageziel zu erreichen.

Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister

§ 19 NWRG (Nationales Waffenregister Gesetz) gewährt dem Waffenbesitzer – im Gesetzesdeutsch: Betroffenem – einen Auskunftsanspruch über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, daß die Auskunft auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden kann. Das hört die Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), nicht gerne. Weder im Antragsformular, noch in der Broschüre wird darauf hingewiesen:

Ob die Verpflichtung der Beglaubigung der Unterschrift oder der Ausweiskopie rechtmäßig ist entscheidet das Verwaltungsgericht Köln im März 2014.

Wir berichteten bereits umfangreich:

  1. Zentrales Waffenregister
  2. Sie halten und für dumm
  3. Denn sie wissen nicht was sie tun
  4. Erste Klagen zum Zentralen Waffenregister

Nun, wir verfügen natürlich auch über qualifizierte elektronische Signaturen (mit Berufsattribut). Mal sehen, wie die Behörde reagiert. Ob dort die technischen Voraussetzungen zur Prüfung der Signatur vorliegen? Oder tun die nur so?

Um den Schutz für den Antragssteller zu gewährleisten ist daher eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses oder der Unterschrift unabdingbar. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.[1]

Etwas überspitzt: Wir bestehen darauf, daß Sie mit dem Taxi zu uns fahren. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.

  1. [1]Zitat aus den Hinweisen, oben Nr. 1

Jecken aufgepaßt: Waffenrecht im Karneval

O.K., auf die Idee kann nur ein Berliner kommen :-) Es ist aber kein Spaß, sondern bitterer Ernst.

Ich weiß natürlich nicht, wie die Waffenbehörden am Rhein „so drauf sind“. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig:

Cowboykostüm und an der Hüfte einen Spielzeugrevolver aus Kindertagen ist nicht gut! Der Colt sollte entweder halb so groß oder anderthalbmal größer sein als das Original. Weitere Einzelheiten können Sie den unten wiedergegebenen Regelungen entnehmen.

§ 42a WaffG verbietet, Anscheinswaffen zu führen. Nach § 53 Nr. 21a WaffG handelt ordnungswidrig, wer dagegen verstößt.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind … Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Und die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm ist noch schöner:

Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

Nun, Ihr Waffengegner: Ich hoffe, Ihr haltet Euch an die Waffengesetze? Karneval ist jedenfalls keine Ausrede. Es kommt nicht auf die Veranstaltung oder das Kostüm an, sondern auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe.

Böse Falle: § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Es hat sich noch nicht unter allen Strafverteidigern herumgesprochen:

§ 5 (2) WaffG:
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, …

Viele haben nur die Regelung aus dem Bundeszentralregistergesetz im Kopf, die auf mehr als 90 Tagessätze abstellt.

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse sind im Regelfall bei Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen futsch.

Nun gibt es aber eine neue Mode bei den Waffenbehörden und – soweit ersichtlich – ist noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden. Die Vorschrift hat auch noch eine Nr. 5, die auf Wunsch des Bundesrates eingefügt wurde:

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Angeklagter und Verteidiger erreichen eine milde Geldstrafe unter 60 Tagessätzen oder gar eine Einstellung. Häufig, weil das Gericht überzeugt werden konnte, daß der ansonsten erfolgende Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse unangemessen wäre. Über diese richterliche Entscheidung setzen sich nun die Waffenbehörden hinweg und argumentieren, zwar sei der Verstoß gegen das Waffengesetz nur mit einer geringen Strafe (oder Verwarnung mit Strafvorbehalt) bestraft worden, oder gar das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, es handele sich aber aus Sicht der Behörde um einen gröblichen Verstoß und daher sei die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die Erlaubnisse zu widerrufen.

Gröblich sei der Verstoß:

Die ist schon allein daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber derartige Taten als Straftaten bewertet.

So aus einer mir vorliegenden Begründung eines Widerrufsbescheides.

Mit Verlaub: Das ist mal wieder ein typische Beispiel schlampiger Gesetzestechnik.