Piraten und Waffenrecht


Die Piraten haben eine Arbeitsgemeinschaft Waffenrecht online.

Dieses Wiki verdeutlicht die Arbeit der Partei und insbesondere die interessanten Abstimmungsprozesse, die offen im WWW kommuniziert werden.

Hochinteressant ist die Themensammlung, insbesondere die Art und Weise, wie die Inhalte zustande kommen und diskutiert werden.

Und dann fand ich noch ein etwas verstecktes Blog zum Thema Waffen:

Waffen – Waffenbesitzer – Waffenrecht
Freiheit – Liberalität – Bürgerrechte

Kaliberidentische Munition

Kaliberidentische Munition. Eigentlich kann man es nicht mehr hören. Uneigentlich auch nicht.

Aber … es gibt immer noch Zeitgenossen, die die Auffassung vertreten, daß sich die Erlaubnis für Munition nur auf exakt diejenige benannte Munition bezieht, die in der Erlaubnisurkunde aufgeführt ist. Jedem Kenner fallen sofort „Ehren-Zitronen“ und vor Jahrzehnten geführte Diskussionen ein.

Worum geht’s?

Ein Beispiel: In der Waffenbesitzkarte (WBK) ist ein Revolver im Kaliber .375 .357 Magnum eingetragen. Für manche Zwecke würde der Inhaber der WBK lieber Patronen im Kaliber .38 special verwenden. In wirklich jedem Jungjägerkurs lernt der Eleve an diesem Beispiel, daß das unproblematisch möglich ist und wird so an das Beschußgesetz und Maßtafeln[1] herangeführt.

Alles ein alter Hut. Aber … es gibt immer noch …

Diese Zeitgenossen lassen sich nicht belehren. Nicht vom Fachmann im Waffenrecht. Auch nicht durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[2]:

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC).

Hier sehen Sie eine kleine Zusammenstellung der Möglichkeiten für kaliberidentische Munition. Links Waffenart/Waffenkaliber und rechts die dafür verwendbare Munition.

Waffenart/-Kaliber Munition im Kaliber
Kurz- u. Langwaffen im Kaliber .22 lfB .22 lfB, .22 kurz
Revolver im Kaliber .45 ACP .45 ACP, .45 HP
Revolver im Kaliber .44 Rem. Mag. .44 Rem. Mag., .44 S&W special, .44 Russian
Revolver im Kaliber .357 Mag. .357 Mag., .38 special, .38 special WC
Flinten im Kaliber 12/76 12/76, 12/70, 12/67,5, 12/65
Flinten im Kaliber 12/70 12/70, 12/67,5, 12/65
Flinten im Kaliber 12/67,5 12/67,5, 12/65
Das gleiche gilt für Flinten im Kaliber 16, 20 und .410 (36).

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben: Wir sind Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Waffenrechts. Kontaktieren Sie uns!

  1. [1]Aus beschusstechnischer Sicht ist es unbedenklich, wenn außer der auf der Waffe bezeichneten Munition andere Munition verschossen wird, deren Gasdruck oder Hülsenlänge reduziert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass

    1. der maximal zulässige Gasdruck der anderen Patronenmunition kleiner oder gleich dem Gasdruck der Munition des auf der Waffe bezeichneten Kalibers ist und
    2. das Kaliber (Kaliber = Laufinnendurchmesser/Geschossdurchmesser) mit dem auf der Waffe angegebenen Kalibers übereinstimmt; die Hülsen- oder Patronenlänge kann geringer sein.

  2. [2]vom 5. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Nationales Waffenregister verstößt gegen Datenschutz

Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Nationale Waffenregister (NWR) wurde durch Gesetz vom 25.06.2012 eingeführt und sollte zum 01.01.2013 seine Arbeit aufnehmen (DIP). Geschätzte Kosten für die Inbetriebnahme 4,3 Mio €, jährlicher Aufwand ca. 2,6 Mio €. Einzelheiten finden Sie hier und hier.

Das NWR verhindert natürlich genauso wenig den Waffenmißbrauch (insbesondere mit illegalen Waffen) wie das beim Kraftfahrtbundesamt geführte Zentrale Fahrzeugregister Verkehrsunfälle.

Das Gesetz sieht in § 10 NWRG umfassende Auskunftsrechte aller möglichen und unmöglichen Dienststellen vor. Der Zoll, die Steuerfahndung, der Dienste Horch und Guck und sogar für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ob wohl auch die Rechtsanwaltskammern Auskünfte erhalten? Schließlich sind sie auch Ordnungswidrigkeitenbehörden.

Da ist es doch gut, daß das Gesetz auch die Auskunft an den betroffenen Wafenbesitzer geregelt hat, § 19 NWRG. Vernünftig geregelt, wie sich das der Bundesdatenschutzbeauftragte so vorgestellt hat:

Sowohl bei den Eckpunkten des BMI wie auch im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Errichtungsgesetz für das Nationale Waffenregister und zur entsprechenden Durchführungsverordnung habe ich datenschutzrechtliche Belange geltend gemacht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sowohl in sachlicher als auch in technischer Hinsicht Berücksichtigung gefunden haben. Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) und die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV) bilden jetzt eine solide Grundlage für das zum 1. Januar 2013 einzurichtende Register.
Quelle: 24. TB Nr. 8.7

Im Waffenrecht ist alles anders! Was macht das NWR, das Bundesverwaltungsamt, mit Anfragen gem. § 19 II NWRG der legalen Waffenbesitzer über ihre gespeicherten Daten?

Im Widerspruch zur klaren Gesetzeslage fordert es den Anfragenden auf, amtlich beglaubigte Kopien oder amtlich beglaubigte Unterschriften beizubringen und weist dann noch zynisch darauf hin, daß damit der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht verletzt sei, „da diese (die Auskunft) für sich weiterhin gebührenfrei (sei).“ Selbstverständlich verweist die Behörde nicht auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Datenübermittlung per Internet.

Und wozu das Ganze? Um zu verhindern, daß ein Nichtberechtigter unter Begehung einer Urkundenfälschung einen Auskunftsantrag stellt und die Behörde dann dem Berechtigten eine Auskunft erteilt, die er gar nicht haben wollte.

Nicht nur, daß das NWR mit den unsinnigen Forderungen gegen § 19 NWRG verstößt, sondern auch noch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG, da es für die Arbeit nicht erforderliche Daten erhebt.

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die Einzelheiten dargestellt und analysiert: Sie halten uns für dumm!

Sie halten uns für dumm

Polizeikelle

Nachfolgend ein längerer Beitrag zur Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zu den dort gespeicherten Daten im Rahmen des Zentralen Waffenregisters (Nationales WaffenRegisterGesetz, NWRG) am Beispiel meines eigenen Auskunftsantrages.

Ich berichtete über das Gesetz und den Auskunftsanspruch: Zentrales Waffenregister

Dort ist das Muster eines Auskunftsantrages wiedergegeben; ich hatte den Antrag am 25.10.2012 gestellt. Nach Monaten bekam ich eine nichtssagende Zwischennachricht und mit Schreiben vom 23.05.2013 wurde ich aufgefordert, eine amtlich beglaubigte Kopie meines Personalausweises/Reisepasses oder eine amtlich beglaubigte Unterschrift durch die siegelführende Stelle vorzulegen:

NWR_Anschreiben

NWR_Antrag

NRW_Hinweis

Diese Untersuchung wird belegen, daß die Forderung der Behörde rechtswidrig ist.

Gesetzliche Grundlage ist § 19 NWRG:

§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten

(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.

(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

Damit hat das Gesetz die Anforderungen an den Antrag klar definiert.

Für den Regelfall ist die Identität des Antragstellers durch die Angaben seiner Personalien ausreichend nachgewiesen. Nur für den Fall der Übermittlung im Internet sind vom Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Identifizierung vorgesehen.

Das Bundesamt fordert durch die amtlich beglaubigte Unterschrift für den Fall der „einfachen“ Auskunft sogar mehr, als der Gesetzgeber für den Fall der „Internetauskunft“ vorgesehen hat.

Bei der qualifizierten elektronischen Signatur verfügt der Verwender über eine Signaturkarte und eine Zahlenkombination. Jeder, der im Besitz der Karte und der Zahlenkombination ist, kann eine qualifizierte elektronische Signatur erstellen. Die vom Gesetzgeber geforderte Signatur beweist demgemäß nur, daß die Karte unter Verwendung der richtigen Zahlenkombination eingesetzt wurde. Wer die Signatur vornahm ist nicht erkennbar.

Das reichte dem Gesetzgeber als Sicherheit aus.

Bei der vom BVA geforderten beglaubigten Unterschrift muß sich die Urkundsperson über die Identität des Unterschreibenden versichern, die Identität ist sichergestellt.

Die Anforderungen des Nationalen Waffenregisters, beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente vorzulegen, sind weder geeignet noch erforderlich.

Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Ausweisdokumentes beweist die Identität des Antragstellers nicht. Jeder kann mit einem beliebigen (fremden) Ausweis zum Notar gehen und eine beglaubigte Fotokopie erstellen lassen, ohne eine Begründung abgeben zu müssen. Die Beglaubigung erhöht die Sicherheit nicht, sie kostet nur Geld. Wer sollte im übrigen ein Interesse daran haben, eine Kopie zu fälschen?

Die Anforderungen sind auch nicht erforderlich. Im Antrag gibt der Antragsteller die im Gesetz geforderten Daten bekannt. Sie werden im Regelfall mit den von den Waffenbehörden übermittelten Daten übereinstimmen. Das NWR übersendet dem Berechtigten die Auskunft.

Wenn ein Nichtberechtigter den Antrag stellt (und dabei eine Urkundenfälschung begeht), erhält der Berechtigte die Auskunft über seine gespeicherten Daten. So what? Wo ist der Schaden?

Für die Fälle der abweichenden Adressen würde im Einzelfall das Verlangen auf Übersendung einer aktuellen Meldebestätigung ausreichen.

Die vom BVA aufgestellten Forderungen sind rechtswidrig. Darüber hinaus ist beachtlich, daß das Amt in seinen Erläuterungen nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung verweist. Der neue Pesonalausweis wäre dafür prädestiniert.

Das ist einfachste Gesetzesauslegung!

Von den Fachleuten beim Nationalen Waffenregister hätte ich darüber hinaus zumindest erwartet, daß sie die Gesetzesbegründung kennen.

Im Rahmen der Ausführungen zu den mit dem Gesetz verbundenen Bürokratiekosten wird die oben erarbeitete Selbstverständlichkeit noch einmal ausgeführt:

Da der Nachweis der Urheberschaft nur bei elektronischer Datenübertragung geführt werden muss und davon ausgegangen wird, dass diese Form von nur ca. 20 Prozent gewählt wird, ergibt sich eine Fallzahl von 608 und ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 3 Minuten. (Seite 16)

In der Einzelbegründung zum Gesetz wird die Norm des § 19 NWRG erläutert und ausdrücklich darauf verwiesen, daß in den Fällen des Absatz 2 die dort aufgeführten Angaben als Identitätsnachweis ausreichend sind:

Nach Absatz 2 ist zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich. Absatz 3 trägt den modernen Kommunikationsbedingungen Rechnung und lässt grundsätzlich die Auskunftserteilung an den Betroffenen auch im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet zu. Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird. (Seite 26)

Der Gesetzestext ist eindeutig. Die Begründung des Gesetzentwurfes weist ebenfalls daraufhin, daß als Indentitätsnachweis im Regelfall die Angaben gem. Absatz 2 der Vorschrift ausreichend sind.

Gleichwohl fordert die Behörde ungeeignete und nicht erforderliche Nachweise. Ist wirklich ein Schuft, wer Böses dabei denkt?

Hinzu kommt, daß die Forderung des Nationalen Waffenregisters auf Übersendung der Kopie des Ausweisdokumentes gegen das geltende Datenschutzrecht, den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), verstößt. Mit der Forderung nach Übersendung der Kopie des Ausweises werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind. Und das sind nicht wenige:

  • Die Tatsache, daß der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses ist
  • Das Foto des Ausweisinhabers
  • Die Ausweisnummer
  • Die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und damit das Ausstellungsdatum
  • Die Augenfarbe
  • Die Größe des Inhabers
  • Die ausstellende Behörde

Wollen wir wetten, daß des bald eine Gesetzesänderung gibt, die dem NWR die Erhebung dieser Daten und deren automatische Verarbeitung gestattet?

Die obigen Ausführungen sind das Ergebnis der Anwendung des normalen Handwerkszeuges eines Juristen und erfordern keine Spezialkenntnisse.

Es stellen sich mir ein paar Fragen:

Wenn die Behörde nach Monaten der Vorbereitung nicht weiß, daß sie sich rechtswidrig verhält, wie ist es um die Befähigung der Mitarbeiter bestellt?

Ist eine Behörde mit derart unqualifizierten Mitarbeitern in der Lage, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen?

Die Daten sind hochsensibel. Wenn schon einfachste Aufgaben nicht richtig erfüllt werden, wie steht es um die anspruchsvolleren Aufgaben?

Oder, ich wage es gar nicht zu denken: Steckt System dahinter? Hat die Behörde absichtlich die Antragsteller gegängelt, um sie von ihren berechtigten Ansprüchen abzuhalten?

Wird das Musterschreiben jedesmal neu verfaßt und es handelt sich um eien Tippfehler oder hat beim Textbaustein jemand nicht gemerkt, daß das Possessivpronomen der 3. Person Singular im Genitiv stehen muß?

© Photo: Armin Bachert/pixelio.de

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Straftaten hinterlassen regelmäßig Opfer, Geschädigte genannt.

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