Ja, was haben wir denn da?

Der Beitrag wurde ursprünglich am 11.10.2012 auf dem Blog Waffenrecht in Berlin veröffentlicht. Die gestern hier veröffentlichte Entscheidung des VG Stuttgart v. 13.08.2013 ist Anlaß, hier die zuvor von derselben Kammer erlassene Entscheidung erneut vorzustellen:

Das Betretensrecht der Behörde und der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, ist seit Jahren Gegenstand heißer Diskussionen. Auf der einen Seite

  • die rechtschaffenen Waffenbesitzer, die sich kriminalisiert fühlen und zu Recht darauf verweisen, daß auch bei einem Schwerkriminellen die Wohnung nicht ohne richterlichen Durchsuchungsebeschluß dursucht werden darf, der voraussetzt, daß bestimmte Tatsachen die Durchsuchung erforderlich machen.
  • auf der anderen Seite die Argumentation, daß Waffen schließlich eminent gefährlich sind und Winnenden die tödliche Gefahr vor Augen geführt hat. Wer nichts zu verbergen habe, könne schließlich auch eine Beschau durch die Behörde erlauben – eine geringe Belästigung im Hinblick auf die Gefahren.

Wer nichts zu verbergen hat? Ist das der Maßstab? Dann brauchen wir das Grundrecht nicht. Wer nichts zu verbergen hat, kann jederzeit die Durchsuchung seiner Wohnung dulden. Der Umkehrschluß zeigt, daß, wer die Durchsuchung nicht zulassen will, etwas zu verbergen hat.

Die Rechtsprechung versucht mittlerweile mit der sperrigen (schlampigen) Norm umzugehen:

Waffengesetz
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Diese Vorschrift hat wohl mehr Ärger eingebracht als Vorteile. Man streitet über die Gebühren für die behördliche Nachschau, im Extremfall einer Behörde 320 €, die der rechtschaffene Besitzer zu tragen hat, und dergleichen mehr.

Manche lesen aber in den oben zitierten § etwas hinein, was dort definitiv nicht zu entnehmen ist:

Nimmt die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vor, werden die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten.(Rn.73)
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10

Absätze 1 und 2 regeln die Aufbewahrungspflichten, zu deren Überprüfung die Behörden Nachschau halten dürfen. Die Kontrolle der Waffen ist gesetzlich definitiv nicht vorgesehen. Aber die Begründung des Urteils in den Randziffern 73ff ist beeindruckend. Ich halte das für Sophismus. Aber ich muß neidvoll zugeben: Handwerklich excellent!

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