Gier macht blind – Mindestgebühr von 210 € für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 13.08.2013 -5 K 2177/12 – entschieden, daß diese Gebühr zu hoch ist. Man war sich wohl seiner Sache zu sicher, nachdem dasselbe Gericht bereits in zwei Entscheidungen die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für derartige Kontrollen bestätigte. Damals waren es 50 € bzw. 46,67 €

Eine der Entscheidungen kommentierten wir: Ja, was haben wir denn da?

Allerdings, damals hatten die Kläger die Höhe der Gebühren nicht beanstandet!

Nun erachtet das Verwaltungsgericht den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR für rechtswidrig.

Was war passiert?

Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt. Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger – bei einem Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR – eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.

Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht. Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.
Quelle: Pressemitteilung VG Stuttgart v. 06.08.2013 (Bericht über die für den 13.08.2013 anstehende mündliche Verhandlung)

Die Entscheidung ist politisch interessant. Hätte die Behörde die Kosten durch interne Kalkulationen belegen können, wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen. Die Urteilsgründe werden interessant sein – sind aber noch nicht veröffentlicht.

Die Festsetzung des Gebührenrahmens war demgemäß entgegen dem Gesetz nicht durch die entstehenden Kosten bestimmt, sondern beruhte auf anderen – welchen? – Gründen. Gier oder der politische Wille, den Waffenbesitzer durch überhöhte Gebühren zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu veranlassen?

Ach ja, pure Dummheit ist auch noch eine mögliche Variante.

3 Kommentare
  1. Get Smart
    Get Smart sagte:

    Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort- Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.

    Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] /* */ ← Gier macht blind – Mindestgebühr von 210 € für verdachtsunabhängige Vo… […]

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert