Verräterischer Duktus

Sprache ist verräterisch!

Tun wir doch einmal so, als hörten wir zum ersten Mal den Begriff Waffenrecht und wollten wissen, was das ist.

Google ist Dein Freund und der Suchbegriff „Waffenrecht“ ergibt gleich als ersten Treffer die Seite des BMI (Bundesministerium des Innern) zum Thema Waffenrecht.

Zunächst wird der Regelungsinhalt erläutert:

Das Waffenrecht regelt, wer Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf.

Das klingt doch schon mal vernünftig. Und dann wird auch das Ziel dieses Waffenrechtes bekannt gegeben:

Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken.

Das ist ein hehres Ziel. Wie erreicht man das? Das wird sogleich erläutert:

Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird.

Auf den ersten Blick erstaunt dies – aber ja, man sollte wohl regeln, wer Waffen erwerben und besitzen darf. Wo kämen wir denn hin, wenn fast jeder eine Waffe besitzen dürfte, wie beispielsweise in Österreich? Dort dürfen Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge, Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockflinten von jedermann über 18 Jahre erworben werden, jedoch muß der Erwerb behördlich gemeldet werden. Aber wir Deutschen sind halt nicht so zuverlässig wie die Österreicher.

Das soll alles gewesen sein? Nein, ganz verschämt wird das Ziel durch den Kampf gegen den illegalen Waffenhandel und Besitz erreicht:

Außerdem wird der illegale Waffenhandel und -besitz bekämpft.

Das hätte ich ja nun nicht gedacht! „Außerdem“! So nebenbei bekämpft man die Bösen. Viel wichtiger ist die Reglementierung der gesetzestreuen Bürger.

Und hier nochmal im Zusammenhang:

Das Waffenrecht regelt, wer Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf.

Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird. Außerdem wird der illegale Waffenhandel und -besitz bekämpft.

Ich finde, es ist an der Zeit, das „Außerdem“ in den Vordergrund zu bringen und endlich einmal damit zu beginnen. Passiert ist bisher nicht viel.

Noch nicht einmal den einfachsten Weg geht man: Eine Amnestie für die illegalen Waffenbesitzer bei Abgabe der illegalen Waffe.

Es gilt, den legalen Waffenbesitzer zu gängeln. Das ist ja auch gefahrlos.

Stilkunde

Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages erläutert anläßlich der Beratung über seinen Gesetzesentwurf – ich berichtete: Ja, denkt denn keiner mehr? und Auf dem Laufenden – Gesetzentwurf Waffenrecht

Wolfgang Wieland (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

… Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen – Drucksache 17/7732 –

warum die Ergebnisse der Anhörung der Sachverständigen im Ausschuß nichts Wert sind:

Es gab eine Anhörung, an der ausschließlich Waffenträger – Frau Fograscher, hören Sie zu; auch der Staatsanwalt war bewaffnet, nicht auf dem Podium, wohl aber in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter – teilnahmen. Die von uns als Expertin benannte Mutter aus Winnenden war an diesem Tag leider erkrankt.
(Serkan Tören [FDP]: Das sind keine Waffenträger, sondern Sachverständige!)
– Alle hatten einen Waffenschein und haben in eigener Sache geredet. Dabei kam das bekannte Ergebnis heraus.
Plenarprotokoll 22.03.2013

Der Gesetzentwurf ist in zweiter Beratung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt worden.

Durchsuchung aus heiterem Himmel

Das VG Ansbach, Beschluss vom 28. März 2013 – AN 15 X 13.00641 –, hat eine interessante Entscheidung getroffen, die belegt, daß das geltende Waffenrecht über ausreichende Handhabungen verfügt, um die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten.

Was war passiert? Die Ehefrau des legalen Waffenbesitzers beging Selbstmord, der Waffenbesitzer wurde in einem Nervenklinikum untergebracht.

Die Behörde wollte im Sofortvollzug die Erlaubnisse widerrufen und die erlaubnispflichtigen Waffen und die Munition sicherstellen. Eine Bekanntgabe des Bescheides sollte zugleich mit der Durchsuchung erfolgen, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss erlassen:

1. Dem Landratsamt … wird die Anordnung erteilt, die Wohnräume, einschließlich der Nebenräume des Antragsgegners in …, zum Zwecke der Sicherstellung der im beabsichtigten Bescheid des Landratsamts … näher bezeichneten Waffenbesitzkarten des Antragsgegners, des Europäischen Fernwaffenpasses Nr…. des Antragsgegners, der auf den Waffenbesitzkarten des Antragsgegners eingetragenen Schusswaffen sowie weiterer, auch erlaubnisfreier, Schusswaffen und Munition zu durchsuchen.

2. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

§ 46 Abs. 4 WaffG[1] führt bisher ein Schattendasein in der nachgewiesenen Rechtsprechung.

Dieser Beschluß bestätigt wieder den ständig wiederholten Rat des Anwaltes: Sofort zum Waffenrechtsspezialisten und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen! In Zusammenarbeit mit der Waffenrechtsbehörde hätte hier eine Lösung gefunden werden könne, die dem vom Schicksal gebeutelten Waffenbesitzer geholfen und die Sicherheit nicht beeinträchtigt hätte. Jedenfalls hätte sich eine Durchsuchung verhindern lassen.

Kaum bekannt ist, daß auch der Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagt werden kann, § 41 WaffG.

  1. [1]Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
    1.in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
    2.soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
    Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Was ist denn in München los?

Bild Knüppel im Sack

tagesschau.de Telegramm, 30.04.2013, 21:13 Uhr:

OLG München kündigt Nachverlosung für NSU-Prozess an

Das Oberlandesgericht München wird einen weiteren Presseplatz für die Berichterstattung über den NSU-Prozess nachverlosen. Das kündigte OLG-Pressesprecherin Titz gegenüber der ARD an. Zugleich räumte die Sprecherin „bedauerliche Fehler“ beim Losverfahren ein.

Der Kollege Carsten R. Hoenig kommentierte das auf Twitter als „Chaosladen“

Es ist ja nicht der Dorfrichter Adam, der hier international beachtete Geschichte schreibt. Apropo abschreiben: Das Oberlandesgericht hätte doch einfach beim Bundesverfassungsgericht abschreiben können, das seine Akkreditierungsbedingungen online veröffentlicht [1]

Sicherlich macht der Senat juristisch gute Arbeit und patzt nur in der Pressearbeit?

Auf unserem Spezial-Blog Waffenrecht haben wir aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitiert. Dort wurde dem Kläger ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung bescheinigt. Zwar sei ein Verfahren gegen ihn eingestellt worden,

damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.

Wie jetzt, Unschuldsvermutung?

Es wird aber geradezu kurios:

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat.

Die Uhren gehen wohl doch anders.

  1. [1]Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 7. November 2012

    Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. November 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

    Allgemeines

    Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
    Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

    Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

    Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

    Foto- und Fernsehaufnahmen

    1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
    Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

    Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
    überlassen.

    Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

    2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

    3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
    lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

    Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

    Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

    Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

    Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

    Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

    ==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

    Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

    Aufbau von Studios

    Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

    Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung

Der Kläger hat nach Ansicht der Richter ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung; bei verständiger Würdigung aller Umstände bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Klägers, was für die Annahme der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausreiche. Dieser Auffassung kann man nach Lektüre des Urteils nur zustimmen, der Kläger ist ein Schwerkrimineller.

Die weiteren Ausführungen im Urteil lassen aber doch sehr zweifeln:

Zudem hat der Kläger bereits eineinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit gezeigt,[1] dass er ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Amtsanmaßung wurde zwar in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt; damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.[2]

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat,[3] was unter Berücksichtigung der von ihm begangenen schweren Verbrechen ebenfalls gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spricht.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München v. 04.04.2012 – 21 ZB 12.31

  1. [1]Der Vorwurf besteht nicht darin, daß er sich innerhalb der Bewährungszeit etwas zu Schulden kommen ließ, sondern darin, daß er sich nach Ablauf der Bewährungszeit falsch verhalten haben soll. Und das schon 1 1/2 Jahre danach! Unglaublich!
  2. [2]Der Verteidiger im Waffenrecht lernt daraus wieder einmal, daß auch die schönsten Gesetze und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nichts nutzen, wenn höchste Gerichte dies negieren wollen. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153a StPO widerlegt nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II Menschenrechtskonvention (BVerfG MDR 1991, 891). Solange der Beschuldigte nicht verurteilt ist, ficht für ihn die Unschuldsvermutung. Aber nicht vor dem VGHBayern!
  3. [3]Die Empörung bezieht sich wohl nicht darauf, daß er keinen Ärger haben wollte?