Wenn das SEK anklopft

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

bedient man sich dazu einer speziellen Ramme. Was erfahrungsgemäß der Tür nicht bekommt.

Nach unserer Erfahrung haben diese Fälle drastisch zugenommen. Die Polizei wird beauftragt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken und informiert sich zur Eigensicherung zuvor über das neue Zentrale Waffenregister oder direkt bei der Waffenbehörde, ob in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten mit Waffen zu rechnen ist.

Der illegale Waffenbesitzer wird freundlich aber bestimmt geweckt- wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind.

Der legale Waffenbesitzer findet sich nach lautem Krachen flach auf dem Boden liegend und spürt die Staatsmacht auf seinem Rücken. Nicht immer, aber immer öfter. Aus Gründen der Eigensicherung der Polizeibeamten nachvollziehbar.

Wir haben aber immer wieder Ärger wegen der entstandenen Kosten. Was rät der kundige Anwalt im Waffenrecht?

Der BGH hat nun die Verhältnisse klargestellt:

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Quelle: BGH v. 14.03.2013 – III ZR 253/12

Ach ja: Meine Anfrage an das Zentrale Waffenregister wurde nach Monaten vor ein paar Wochen dahingehend beantwortet, daß die Auskunft noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Nun, seit September 2012 läuft bereits der Probebetrieb.

Jurist

Eine jede gute Tat rächt sich

JuristDer Jäger hat bei einem öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände seine Jagdwaffe geführt und mit dieser durch das Abschießen von Schreckschußmunition zwei Mofa- und Mopedrennen gestartet.

Nette Idee und nach altem Recht ziemlich unproblematisch. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jedoch nach neuem Recht am 28.01.2013 – 8 K 147/12 – den Entzug der Waffenbesitzkarten (WBK) bestätigt.

Die Begründung soll einer breiteren Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden:

Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

Daraus folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Jägers.

Selbstverständlich hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, denn dies sei kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat zwar knapp 2 1/2 Jahre für die Entscheidung benötigt. Das weitere Rechtsmittelverfahren kann dem Kläger natürlich im Hinblick auf die zu erwartenden Zeitabläufe vom Waffenrechtsanwalt nicht geraten werden. Aber grausen tut es mich schon.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Waffengesetz

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Verfassungsbeschwerde „Winnenden“ zurückgewiesen

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind hier im Volltext abrufbar:

Für den Juristen ist die Entscheidung nicht unerwartet, in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Kreisen der Waffengegner, wird diese Entscheidung jedoch sicherlich für Aufregung sorgen. Das Thema Waffen beschäftigt die Öffentlichkeit. Argumente werden dabei – häufig von beiden Seiten – oft nicht zur Kenntnis genommen. Wir werden sehen, wie die Öffentlichkeit mit diesen Entscheidungen umgeht, ob sie objektiv kommentiert werden oder mit sachfremden Argumenten beschimpft werden.

Wir werden darüber berichten.

Photo (c) Peter Smola/pixelio.de

Ihr könnt mir alles nehmen – nur nicht meine Vorurteile!

Dass ich den nun von der Verteidigung am Ende des letzten Termins erstmals benannten Zeugen mit der Ladung eine Mehrfertigung der Verteidigerschriftsätze mitübersandt habe, beruht darauf, dass diese Zeugen durchgängig eine (oder gar mehrere) Aussagegenehmigung(en) benötigen. Da ich- eben aus Beschleunigungsgründen-die Zeugen darum gebeten habe, ob sie sich vielleicht auf die Schnelle selbst darum kümmern, damit sie nicht vergeblich anreisen, benötigten sie dafür dann aber auch das Beweisthema. Schon nach dem Stand bzw. dem Beruf dieser Zeugen bin ich davon ausgegangen, dass diese sich in ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben dadurch nicht werden in irgendeiner Weise beeinflussen lassen

Aus der dienstlichen Äußerung eines abgelehnten Richters, der den von der Verteidigung benannten Zeugen sowohl die vollständige Anklageschrift als auch den Beweisantrag der Verteidigung zur Vorbereitung der Vernehmung übersandte. Einem Zeugen der Staatsanwaltschaft verweigerte er zuvor auf ausdrückliche Nachfrage des Zeugen, dem die Namen der Angeklagten so gar nichts sagten, auch nur die Mitteilung des Beweisthemas mit dem Hinweis, derartiges sähe die Strafprozessordnung nicht vor.

Der Zeuge der Staatsanwaltschaft ist Volljurist und Justitiar bei einem bekannten deutschen Unternehmen, die von der Verteidigung benannten Zeugen sind Beamte.

Was meinen Sie, ist ein Richter befangen, der den Zeugen den Beweisantrag der Verteidigung und die Anklageschrift mitteilt und meint, Beamte würden sich aufgrund ihres Standes und ihres Berufes dadurch nicht in ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in irgendeiner Weise beeinflussen lassen?

Nur ein Witz am Rande: Einer der Zeugen ist Mitarbeiter des Verfassungsschutzes und berichtete, daß die Unterlagen aufgrund des Datenschutzes vernichtet wurden, der andere berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, da eine Antwort ihn der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, § 55 StPO.

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Update 21.11.2012

Es ist schon erstaunlich: Die Ergebnisse wurden massiv manipuliert. Allerdings ausschließlich bei der Antwort „Natürlich nicht!“

Wir haben alle Antworten gelöscht, die mit einer anonymen IP-Adresse unterwegs waren. Trotzdem ist die Anzahl derjenigen, die „Natürlich nicht!“ angekreuzt haben nicht korrekt wiedergeben, 4 Antworten stammen von der selben IP-Adresse. Ich habe es trotzdem so gelassen – vielleicht hat ja die gesamte Familie des Richters abgestimmt ;-)

Die Anzahl der Wähler und die Prozentangaben sind unzutreffend, siehe unten die Kommentar.