Hohn oder Verzweiflung?

§ 244 StGB regelt u.a. die Bestrafung des Diebstahls mit Waffen. Es besteht wohl bei allen Fachleuten dahingehend Einigkeit, daß die Regelungen dort völlig mißlungen sind.

Viele Urteile dazu sind vernichtend:

Chaotisierung des Rechts
Prof. Schlothauer, StV 2004, 655
Mit den Mitteln herkömmlicher Auslegungstechnik (ist) eine umfassende, sachgerechte Lösung … nicht zu erreichen.
BGHSt 52, 257, 266

Was dem Waffenbegriff des § 1 WaffG unterfällt, ist auch nach § 244 StGB eine Waffe, was umgekehrt nicht gelten muß. Und was keine Waffe ist, ist schnell ein „anderes gefährliches Werkzeug“. Das führte bis zum 04.11.2011 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.

§ 244 StGB differenziert nach

  • Waffe
  • anderes gefährliches Werkzeug
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel, um …

Wer eine Banane klaut, sollte kein Taschenmesser dabei haben oder erst die Banane klauen und dann das Taschenmesser ;-)

Seit knapp 13 Jahren bestand die Vorschrift.

Unter der Überschrift

Na endlich!
haben wir die Gesetzesänderung gegeißelt, mit der ein höheres Strafmaß für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeführt wurde.

Mit dem selben Gesetz ist dann auch endlich § 244 StGB geändert worden. Aber nicht so, wie es die Praktiker erhofften. Es ist einfach seit dem 05.11.2011 ein Absatz III eingefügt, der besagt: „In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Der Gesetzgeber hat das so begründet:

In § 244 Absatz 3 StGB soll eine Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall eingeführt werden. Damit wird § 244 StGB vergleichbaren Vorschriften, wie etwa § 250 StGB, angepasst. Das Fehlen einer solchen Regelung erweist sich nämlich insbesondere im Hinblick auf § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB als problematisch, der allein das Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges beim Diebstahl unter erhöhte Strafandrohung stellt, was dazu führt, dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere das Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel zur Gewaltanwendung oder –androhung eingesetzt werden könnten (z. B. Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur Begrenzung des Anwendungsbereiches der Strafnorm teilweise versucht, bei der Auslegung des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ einschränkende subjektive Kriterien heranzuziehen (s. z. B. OLG Celle, Entscheidung vom 17. April 2007 – 32 Ss 34/07; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 8.8.2006 – 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467; Erb JR 2001, 206; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, 30. Auflage § 4 Rdn. 262 b). Diesen Versuchen ist der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (3 StR 246/07BGHSt 52, 257) unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung entgegengetreten. Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven Kriterien erfolgen, für die es eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt, von denen sich noch keiner durchgesetzt hat. Um sicherzustellen, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Strafe verhängt werden kann, bedarf es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall.
BRDrS 646/10

 

Diskutiert wurde das nicht. Die Plenarprotokolle weisen keine Diskussionen aus. Der Bundesrat meinte lediglich, daß die Neuregelung zu weit gehe.

Lediglich im Rechtsausschuß war die Fraktion DIE LINKE der Ansicht:

(sie) führte aus, dass eine Strafbarkeitslücke nicht ersichtlich und das Gesetzesvorhaben „symbolisch“ sei. Durch eine Erhöhung des Strafrahmens würden ohnehin keine Täter abgeschreckt. Die Änderungen bedeuteten im Ergebnis zudem eine Schlechterstellung der Einsatzkräfte, da bisher Tathandlungen gegen diese durchgängig mit höheren Strafdrohungen bewehrt seien. Der Gesetzentwurf beinhalte lediglich einen positiven Aspekt, nämlich die Einführung des minder schweren Falles im vorgesehenen neuen § 244 Absatz 3 StGB, der gleichwohl einen niedrigeren Strafrahmen vorsehen sollte.
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN habe sich dem angeschlossen.
BtDrs 17/6505

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Arnoldi, StRR 2012, 197 bemerkt zum Thema: „Angesichts solcher Gesetzesfassung verkümmert obergerichtliche Auslegung zum „Ringen um Zentimeter“

Er kommentierte eine Entscheidung des OLG Köln – III RVs 258/11 – v. 10.01.2012, wonach auch ein „Schweizer Offiziersmesser“ mit einer Klingenlänge von 6 cm ein gefährliches Werkzeug ist, und es nicht auf die innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeuges ankäme. Bei-sich-führen reicht!

Polizei weigert sich Pumpgun abzuholen

Sowas gibt es wohl nur im Waffenrecht. Alle Welt ist hysterisch bedacht, so wenig Waffen wie möglich im Land zu haben. Jemand hat unseren Beitrag Amnestie im Waffenrecht gelesen und verstanden, daß die Amnestieregelung nicht so ganz ungefährlich ist. Mit einer Pumpgun bewaffnet taucht er im Büro auf und gibt mir die Waffe, damit ich sie der Polizei zur Entsorgung zur Verfügung stelle.

Ein Anruf auf der Wache holte mich aus der Illusion zurück, daß ich überschwenglich dafür gelobt werde, eine gefährliche Waffe aus dem Verkehr gezogen zu haben. Man sei nicht bereit, bedeutete mir der Wachhabende, jemanden zu schicken, der die Waffe abholt. Mein Einwand, daß ich nicht bereit sei, mit einer Langwaffe über den Kurfüstendamm zu spazieren und die Waffe abzugeben, fruchtete nichts.

Sicherheitshalber habe ich den Sachverhalt nochmal per Fax übermittelt. Mal sehen, ob sie die Waffe doch abholen.

Update 10:47h: Anruf vom Abschnitt, in 10 Minuten käme ein Wagen vorbei. Zwei Minuten später, Anruf vom Wachleiter, daß er das Fax so nicht auf sich sitzen ließe und beendet das Gespäch mitten in meinem Satz mit den Worten

Ich hoffe nicht, guten Tag noch!

und legt auf.

Auf dem Laufenden – Gesetzentwurf Waffenrecht

Wir berichteten bereits „Ja, denkt denn keiner mehr?“ über den ausgemachten Unsinn und werden künftig weiter berichten.

Am 19.01.2012 erfolgte die 1. Beratung im Deutschen Bundestag und ist nachzulesen im Plenarprotokoll Seite 18282. Der Tagesordnungspunkt 16 wurde ohne Gegenvorschlag an die Ausschüsse überwiesen. Danach ging es darum, den Tag des Barrierefreien Tourismus auf der ITB zu unterstützen.

Weil man sie schon nicht hören wollte, haben diese Abgeordneten, der Übung entsprechend, ihre Reden zu Protokoll gegebenen: Günter Lach CDU/CSU, Stephan Mayer, CDU/CSU, Gabriele Fograscher, SPD, Serkan Tören, FDP, Frank Tempel, Die Linke, und Wolfgang Wieland, Bündnis 90/Die Grünen. Diese sind durchaus lesenswert, nehmen Sie sich die Zeit und klicken Sie auf den Link! Ein paar nachdenklich machende Kostproben gefällig?

Auf der letzten Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Dezember 2011 hat die von der IMK eingerichtete Expertengruppe „Evaluierung Waffenrecht“ einen Bericht vorgelegt. Dieser Bericht ist aber, so das BMI, nicht zur Veröffentlichung freigegeben[1]. Die Innenminister wollen die Ergebnisse selbst auswerten und prüfen, ob sich daraus Handlungsbedarf ergibt.
Fograscher, SPD

Was allerdings mit dem Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt wird, kann aus Sicht der FDP nicht einmal als tauglicher Versuch einer möglicherweise sinnvollen Modifizierung des Waffenrechts bezeichnet werden. So sollen halbautomatische Waffen, die ihrer äußeren Form nach vollautomatischen Kriegswaffen überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen, nach diesem Gesetzentwurf verboten werden. Es geht also nicht um die Wirkung der Waffen, sondern um das Design der Waffen. Der Antrag zeigt, dass es Bündnis 90/Die Grünen also nicht um eine Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung geht. Hier stehen wohl eher ideologische Fragen im Vordergrund. Gegenstände werden nicht nach objektiven Kriterien beurteilt, sondern einzig und allein nach subjektiven. Alles, was nur einen martialischen Anschein hat, ist somit per se schlecht und muss verboten werden. Diese Haltung zeigt sich auch in der Begründung zum Gesetzesantrag; dort heißt es, dass Waffen mit militärischem Aussehen in unserer Gesellschaft nichts zu suchen haben. Eine solche ideologische Argumentation lehnen wir Liberale ab. Mit diesem Argument könnte man übrigens auch den Bundeswehrparka verbieten – sofern ich mich erinnern kann, geradezu ein Statussymbol bei den Mitgliedern und Sympathisanten der Grünen der frühen Jahre.
Serkan Tören, FDP

Trotz der beschriebenen Schwächen werden wir Ihrem Gesetzentwurf zustimmen. Je weniger Waffen im Umlauf sind, desto besser ist es für die gesamte Gesellschaft.
Frank Tempel, DIE LINKE

Worüber man aber nicht unterschiedlicher Meinung sein sollte, sind Mordgeräte. Und zu denen gehören die Waffen, die wir mit unserem Gesetzentwurf verbieten wollen. Wir reden hier von Waffen, die optisch und in der Handhabung verbotenen, vollautomatischen Kriegswaffen zum Verwechseln ähnlich sind.
Wolfgang Wieland, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Als Strafverteidiger ist es manchesmal wichtig zu wissen, wie Gesetze in Berlin zustande gekommen sind. Das ist manchesmal schon der halbe Kommentar.

Verboten werden sollen die halbautomatischen Waffen, die aussehen wie vollautomatische Waffen. Das soll den Bürger schützen.

Wir werden weiter berichten und Ihnen die Gelegenheit geben, sich selbst eine Meinug zu bilden.

  1. [1]Hervorhebungen durch den Verfasser

Nicht mit der Post

Nach Ansicht der Bundesregierung hat die Erklärung der Bundesnetzagentur, dass der Transport von Waffen keine Universaldienstleistung ist, keine Folgen für den sicheren Transport von Waffen.

Der Transport von Waffen, Waffenteilen und Munition kann von jedem nationalen und internationalen Express- und Kurierdienst wahrgenommen werden.
Quelle: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 21. November 2011 auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriele Fograscher (SPD) BTDrS 17/7902

Die Post bietet den internationalen Waffentransport seit dem 01.07.2011 nicht mehr an und verbietet den Versand. Dies betrifft auch Waffenteile (bspw. Griffschalen) und Waffenimitate. Nach dem Votum der Bundesnetzagentur und dem Statement der Regierung: Wie lange wird die Post wohl noch Waffen national befördern?

In der Berliner S-Bahn darf man keine Waffen mitnehmen und in der Bahn auch nicht. Dies entspricht den meisten Beförderungsbedingungen im ÖPNV. Also bleibt nur Auto und Flugzeug.

Ja, denkt denn keiner mehr?

Schon wieder diese Idiosynkrasie der „Gutmenschen“. Ich hatte lange darauf gewartet: Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Waffengesetzes: „Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen“.

Das formulierte Problem:

Der menschenverachtende[1] Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann…

Schon dieser erste Satz macht mich über das Verbrechen hinaus betroffen: Es soll der Nachbau sein, dessen Mißbrauch Unheil angerichtet hat? Nicht der Mißbrauch einer Waffe, das Unrecht liegt im Mißbrauch eines Nachbaus? Wäre es nach Ansicht der Verfasser nicht zu dem Verbrechen gekommen, wenn der Täter mit einer halbautomatischen Waffe geschossen hätte, die nicht einer Kriegswaffe nachgebaut wurde?

Die kennen nicht einmal den Kontext der Gesetze, die sie ändern wollen! Kriegswaffen sind nach der Gesetzesdefinition von § 1 KrWaffKG die in der Anlage aufgeführten Gegenstände, zu denen halbautomatische Gewehre gehören:

  • 29.
    • a) …
    • b) …
    • c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Schauen wir uns den Gesetzestext (Anlage 1 – Begriffsbestimmungen – an:

  • 1.6Anscheinswaffen

    Anscheinswaffen sind

    • 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    • 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    • 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
  • Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach den jeweiligen Umständen auch für einen Laien nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.[2]

Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen. Ganz im Gegenteil. Jetzt soll der Richter auch noch den Laienmaßstab anwenden. Wo nimmt er den her? Das soll eine hinreichend konkrete Anweisung sein, die u.U. zu einer erheblichen Strafe führt? Schämt Euch!

Aber es wird noch besser (Anlage 2 – Waffenliste -:

Abschnitt 1
Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

  • 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
  • 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
  • 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
  • 1.2.1.3 1.2.1.3 die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen;
  • 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

Da werden die Zirkelbezüge immer interessanter. Nun soll also die Unterscheidung zwischen Vollautomat und Halbautomat nicht mehr reichen, wenn der Halbautomat auch nur wie ein Vollautomat aussieht, soll er verboten sein. Seit wann ist das Aussehen, insbesondere hier bei der Differenzierung Vollautomat – Halbautomat relevant? Und dieses Verbrechen wird nun noch ausgeschlachtet, die Opfer verhöhnt. Dieses Gesetz hätte die Tat nicht verhindert, nicht geringeres Unrecht erzeugt.

Und nun sollen auf einmal wieder heimlich ungezählte legale Waffen zu verbotenen Waffen werden, die Amnestie ist begrenzt auf ca. 5 Monate. Und keiner wird wissen, ob die Waffe in seinem Schrank einer Kriegswaffe überwiegend nachgebildet ist oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorruft. Auf den Punkt gebracht: Wann sieht ein Halbautomat wie ein Vollautomat aus? Wann sieht er zwar nicht so aus, ruft aber den Anschein hervor, ein Vollautomat zu sein.

Nicht etwa, daß die Waffenbehörden in der Lage wären, die Waffenbesitzer zu informieren. Nicht etwa, daß es auch nur unter Sachverständigen Einigkeit über den Anschein gäbe. Ich kann mir schon meine Lichtbildvorlage an den Sachverständigen vorstellen, in dem ich ihn befrage, ob es sich um einen Vollautomaten oder Halbautomaten handele. Über die Einsendung von Bildern für eine solche Mappe würde ich mich sehr freuen.

  1. [1]Ich sinniere, ob es menschenrechtlich konforme Massenmorde gibt?
  2. [2]Fett gedruckter Text ist die Einfügung gem. Entwurf, gestrichener Text der zu streichende