Ehepaar hortete Waffen in Wohnung

berichtet der Polizeiticker heute

Gestern Mittag wurde auf einem Polizeiabschnitt angezeigt, dass sich in einer Wohnung in Neukölln eine Vielzahl von Waffen befindet. Den eingesetzten Beamten, die gegen 13 Uhr die Wohnung in der Sonnenallee mit einem Durchsuchungsbeschluss betraten, bot sich ein erstaunliches Bild. In einem Zimmer hatten die Eheleute insgesamt 38 Schusswaffen und entsprechende Munition gelagert. Von diesen dort zum Teil „ausgestellten“ Waffen waren vier Gewehre, zwei Pistolen, ein Revolver, eine Abzugsvorrichtung und rund 300 Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers waffenrechtlich relevant. Alle Waffen wurden sichergestellt. Gegen die 56-jährige Frau und ihren 59-jährigen Ehemann wird ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet.

Aus mehreren Gründen finde ich die Meldung interessant:

  • Man muß sich klar machen, daß ein Durchsuchungsbeschluß sehr schnell ergeht wenn der Tatverdacht des unerlaubten Waffenbesitzes besteht. Das war in Berlin schon immer so. Bis zur Wende kamen die Militärpolizisten in Begleitung der Berliner Polizei und hielten Nachschau.
  • Von 38 Schußwaffen waren sieben Schußwaffen „waffenrechtlich relevant“, gleichwohl wurden alle Schußwaffen sichergestellt. Warum?
  • Warum sollten die anderen Schußwaffen nicht waffenrechtlich relevant sein? Schußwaffen sind immer waffenrechtlich relevant!
  • Der Vorwurf „Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz“ (KWKG) wiegt besonders schwer. Der „Normalbürger“ denkt sich Schreckliches, jedoch gehören zu den Kriegswaffen nach der Waffenliste auch

    halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre.

    Und diese Feststellung gelingt meist nur besonders sachverständigen Personen. Das BKA hat beispielsweise letztens festgestellt (20.09.2010) daß eine im wesentlichen der amerikanischen Maschinenpistole MP Thompson gleichende Waffe keine Kriegswaffe im oben beschriebenem Sinne ist.

Waffenbehörde ist unzuverlässig

[singlepic id=159 w=320 h=240 float=left]Schweißtropfen auf der Stirn des Erben und Jägers. Eine kostbare Waffe ist ihm als Erinnerungsstück an den Verblichenen geblieben. Es kommt gar nicht auf das Erbenprivileg des § 20 WaffG an. Er erfüllt die Voraussetzungen zum Erwerb der Waffe. Er kann sie aber nur erwerben, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffe war.

In der Waffenbesitzkarte des Erblassers ist zwar eine Waffe eingetragen, deren Kaliber- und Herstellerangabe auf die Prachtwaffe passen – aber mit einer ganz anderen Nummer! Sofort kreisen die Gedanken um den eigenwilligen Verstorbenen. Ob er sie wohl mit einem Jagdfreund getauscht hat? Wo ist die richtige Waffe hin und woher stammt die Waffe aus dem Schrank?

Immer wieder werden alle eingeschlagenen Zeichen verglichen. Es bleibt dabei! Eintragung in der Waffenbesitzkarte und Waffennummer auf der Waffe sind nicht identisch. Das ist aber auch eine eigenartige Waffennummer in der WBK.

Der Blick fällt auf das Zielfernrohr. Da wird doch nicht etwa? Doch. Die Waffenbehörde hat die Nummer des Zielfernrohrs als Waffennummer in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Fehler passieren!

Geschenk zum Jahreswechsel

Den ersten fünf Einsendern schenken wir die Gebühren für jeweils eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte durch die Berliner Waffenbehörde.

Kein Scherz!

Am 03.September letzten Jahres erreichte uns (per Empfangsbekenntnis) ein Bescheid der Berliner Waffenbehörde, mit dem ein nicht geringer Betrag zu Gunsten unseres Mandanten, der mit unserer Hilfe gegen Entscheidungen der Waffenbehörde vorgegangen war, festgesetzt wurde. Trotz mehrfacher Mahnung und Aufforderung durch die vorgesetzte Behörde ist bei uns das Geld nicht eingegangen.

Die ersten fünf Blogleser, die sich bei unserem Fachmann für das Waffenrecht, Herrn Rechtsanwalt Andreas Jede, melden, erhalten von ihm einen Gutschein zu Vorlage bei der Waffenbehörde. Rechtlich gesehen ist der Gutschein eine Abtretung der bestandskräftigen Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner gegen die Waffenbehörde, den Polizeipräsidenten in Berlin.

Wir finden die Idee sehr zweckmäßig. Eintragungen kosten Geld, das nach der Gebührenordnung sofort fällig ist. Die braven Waffenbesitzer zahlen auch sofort. Unsere Gebühren sind auch sofort fällig.

Die Kostenentscheidung der Behörde ist vom 01.05.2010.
Unsere Abrechnung stammt vom 01.06.2010.
Die Festsetzung der Höhe der Kosten trägt das Datum 01.09.2010

Gesundes Neues Jahr und Spaß bei der Arbeit! ;-)

Waffenrecht USA

[singlepic id=67 w=320 h=240 float=left]Stimmungsmache Waffenrecht. Die Meldungen in Deutschland überschlagen sich anläßlich der Entscheidung des Supreme Court i.S McDonald u.a. ./. City of Chicago u.a.

Das Gericht hat festgestellt, daß die Verfassung der USA im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms” garantiert. Wahrlich nichts Neues, sondern alter Tobak. 2008 in seinem Urteil District of Columbia ./. Heller hatte das Gericht schon auf die Verfassungslage verwiesen.

Spiegel Online schreibt:

Urteil des Obersten US-Gerichts: Grundrecht auf Wildwest-Verteidigung

Die Waffenlobby frohlockt, im linksliberalen Lager herrscht Entsetzen: Der Supreme Court hat das Recht auf Waffenbesitz in den USA ausgedehnt – und damit einen 219 Jahre alten Verfassungszusatz neu ausgestaltet. Kritiker befürchten eine Zunahme der Kriminalität und eine Prozesswelle.…

Die Süddeutsche hat auch eine Meinung:

Supreme Court kippt Waffenverbot

Das Oberste Gericht der USA hat das umstrittene Recht auf Waffenbesitz ausgeweitet. Chicago und andere US-Städte müssen die Aufbewahrung von Schusswaffen in Wohnungen nun zulassen.

Seit 1982 galt in Chicago das Verbot der Handfeuerwaffen. Die Klägerseite argumentierte, daß die „handgun murder rate“ seitdem von 9,65 auf 13,88 in 2008 anstieg. Die Kriminellen hatten Waffen, die rechtstreuen Bürger keine. Hier haben wir eine ähnliche Situation. Ich bin gespannt, wie sich die „handgun murder rate“ nun entwickelt. Das abgebildete Fahrzeug soll jedenfalls nicht in Chicago gesichtet worden sein.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier. Herzlichen Dank an das Verfassungsblog für die Fundstelle!

Waffen in Kinderhand

Wenn Ihr 17 Jähriger in Ihrem Garten unter Ihrer Aufsicht mit Ihrem Luftgewehr auf eine Zielscheibe schießt und die Polzei hört davon, suchen Sie sich besser sofort einen im Waffenrecht bewanderten Verteidiger.

§ 2 Abs. 1 WaffG bestimmt:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Umgang mit Waffen gehört gem. § 1 Abs. 3 WaffG auch das Schießen. Der Schuß mit dem Luftgewehr kann gem. § 53 Nr. 16 WaffG mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden, Sie erwischt es wegen des unerlaubten Überlassens der Waffe nach der selben Norm mit selber Bußgeldandrohung.

Also: Auch einen Tag vor dem 18. Geburtstag darf der Sprößling nicht mit dem Luftdruckgewehr im Garten hantieren. Besser ist es, er begleitet seinen kleinen 7 jährigen Bruder auf den Rummel und gibt ihm dort Ratschläge, wie man am besten auf die sich bewegenden Ziele schießt:

§ 27 Abs. 6 WaffG: An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

Wenn der kleine Bruder 12 geworden ist, darf er das Risiko eingehen, auf einem Schießstand mit dem Luftgewehr zu üben. Dort sind auch genug Sportschützen, die mit großem Kaliber üben und wenn er denn 14 ist, zu größerem Kaliber (.22 l.r.) übergehen.

|: Nach Hause, nach Hause, Nach Hause gehn wir nicht, Bis daß der Tag anbricht, Der helle Tag anbricht! : | Nach Hause gehn wir nicht! …
mündl. überliefert