Waffen in Kinderhand

Wenn Ihr 17 Jähriger in Ihrem Garten unter Ihrer Aufsicht mit Ihrem Luftgewehr auf eine Zielscheibe schießt und die Polzei hört davon, suchen Sie sich besser sofort einen im Waffenrecht bewanderten Verteidiger.

§ 2 Abs. 1 WaffG bestimmt:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Umgang mit Waffen gehört gem. § 1 Abs. 3 WaffG auch das Schießen. Der Schuß mit dem Luftgewehr kann gem. § 53 Nr. 16 WaffG mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden, Sie erwischt es wegen des unerlaubten Überlassens der Waffe nach der selben Norm mit selber Bußgeldandrohung.

Also: Auch einen Tag vor dem 18. Geburtstag darf der Sprößling nicht mit dem Luftdruckgewehr im Garten hantieren. Besser ist es, er begleitet seinen kleinen 7 jährigen Bruder auf den Rummel und gibt ihm dort Ratschläge, wie man am besten auf die sich bewegenden Ziele schießt:

§ 27 Abs. 6 WaffG: An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

Wenn der kleine Bruder 12 geworden ist, darf er das Risiko eingehen, auf einem Schießstand mit dem Luftgewehr zu üben. Dort sind auch genug Sportschützen, die mit großem Kaliber üben und wenn er denn 14 ist, zu größerem Kaliber (.22 l.r.) übergehen.

|: Nach Hause, nach Hause, Nach Hause gehn wir nicht, Bis daß der Tag anbricht, Der helle Tag anbricht! : | Nach Hause gehn wir nicht! …
mündl. überliefert

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