Hurra! Waffen beschlagnahmt

Der Ticker der Berliner Polizei meldet Unglaubliches:

Bei Verkehrskontrolle Waffen beschlagnahmt
Mitte

# 1277

Polizeibeamte stießen gestern Nachmittag bei einer Verkehrskontrolle in Gesundbrunnen auf einen bewaffneten und mit Haftbefehl gesuchten Mann. Der 53-Jährige befuhr mit einem „BMW“ die Osloer Straße, als er kurz nach 14 Uhr von einer Streife wegen fehlender Haftpflichtversicherung angehalten wurde. Die Beamten stellten zunächst fest, dass der 53-Jährige zur Vollstreckung einer Geldstrafe per Haftbefehl gesucht wurde. Bei einer Durchsuchung des Mannes entdeckten die Polizisten eine geladene Schreckschusswaffe, ein Einhand- und ein Klappmesser sowie im Fahrzeug ein Tierabwehrspray. Nachdem entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Gegenstände beschlagnahmt und die offene Geldstrafe bezahlt wurde, entließen die Beamten den Mann.

Für die Schreckschusswaffe hätte er den kleinen Waffenschein lösen müssen. § 42a WaffG verbietet das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge. Das sind die Messer, die man mit einer Hand aufklappen kann (ein wenig Geschicklichkeit vorausgesetzt) und die dann nicht wieder von alleine zuklappen, wenn man den Apfel aufschneidet. Es handelt sich auch nach dem Gesetz dabei nicht um eine Waffe. Es ist nachvollziehbar, daß diese Gegenstände beschlagnahmt wurden, ist doch das Führen dieser Gegenstände ohne Erlaubnis verboten.

Aber warum ist das Klappmesser und das Tierabwehrspray beschlagnahmt worden? Ist der BMW auch beschlagnahmt worden? Dieses Waffengesetz und seine Anwendung werden immer undurchsichtiger.

Polizei weigert sich Pumpgun abzuholen

[singlepic id=47 w=200 h=150 float=left]Sowas gibt es wohl nur im Waffenrecht. Alle Welt ist hysterisch bedacht, so wenig Waffen wie möglich im Land zu haben. Jemand hat unseren Beitrag Amnestie im Waffenrecht gelesen und verstanden, daß die Amnestieregelung nicht so ganz ungefährlich ist. Mit einer Pumpgun bewaffnet taucht er im Büro auf und gibt mir die Waffe, damit ich sie der Polizei zur Entsorgung zur Verfügung stelle.

Ein Anruf auf der Wache holte mich aus der Illusion zurück, daß ich überschwenglich dafür gelobt werde, eine gefährliche Waffe aus dem Verkehr gezogen zu haben. Man sei nicht bereit, bedeutete mir der Wachhabende, jemanden zu schicken, der die Waffe abholt. Mein Einwand, daß ich nicht bereit sei, mit einer Langwaffe über den Kurfüstendamm zu spazieren und die Waffe abzugeben, fruchtete nichts.

Sicherheitshalber habe ich den Sachverhalt nochmal per Fax übermittelt. Mal sehen, ob sie die Waffe doch abholen.

Update 10:47h: Anruf vom Abschnitt, in 10 Minuten käme ein Wagen vorbei. Zwei Minuten später, Anruf vom Wachleiter, daß er das Fax so nicht auf sich sitzen ließe und beendet das Gespächt mitten in meinem Satz mit den Worten

Ich hoffe nicht, guten Tag noch!

und legt auf.

Ein Blick in die Hexenküche / Waffenrecht für Anfänger

Auf vielfachen Wunsch führen wir Ihnen nachfolgend – ziemlich lang mit Gesetzesfundstellen – vor, wie der gelernte Jurist anhand des Gesetzes einen Sachverhalt subsumiert. Ausgangspunkt ist die Meldung:

Da staunte Rechtsanwalt Hans Günter Reinhold (54): Mit einem Durchsuchungsbefehl standen zwei Kripo-Beamte morgens vor seiner Pempelforter Anwaltskanzlei, um nach Pfefferspray zu fahnden und es zu beschlagnahmen.
So die Anordnung einer Amtsrichterin, da Reinhold gegen das Waffengesetz verstoßen haben soll. Was der Anwalt nicht ahnte: Ein 2007 gekauftes „Reizstoffsprühgerät“ zur Abwehr von Tieren muss inzwischen ein Zulassungszeichen aufweisen.
Fehlt das Zeichen (ein Viereck mit den Buchstaben PTB), drohen laut Waffenrecht schon für den Besitz von Hunde-Abwehr-Sprays bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe.
Quelle: RP ONLINE

Die philosophische Frage: was ist eine Waffe, hat der Gesetzgeber durch hoheitliche Definitionsgewalt geklärt, § 1 II WaffG:

(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Falls Sie, wie ich, Angst vor dem Gesetzgeber haben, Weiterlesen

Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Ich staune nicht schlecht: Vor mir liegt eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters:

1…. Betrug in zwei Fällen…
— Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen —

2….Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt…
— Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen —

§ 10 Abs. 1 Nr. 3b) BZRG bestimmt, daß

die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen (sind), durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wer nun meint, daß er zu seinem Schutz, besipielsweise als Juwelier, eines Waffenscheines bedarf, kann nur hoffen, daß die Behörde die Versagung nicht mit seiner fehlender Zuverlässsigkeit begründet. Wenn die Behörde den Waffenschein nicht erteilt, da ein Bedüfnis nicht gegeben sei, erhält er wenigstens keinen Eintrag im Bundezentralregister.

Die Vorschrift kannte ich ja. Aber die Versagung wird auch in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen? Ja: § 32 III Nr. 2 BZRG

In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt

Nun, da hat der Betrüger oder der Junkie aber Glück, dessen Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde: Die Behörde erfährt in seinem Führungszeugnis davon nichts (§ 32 II Nr. 6 BZRG).

Wer im Behödendienst steht und seinen Jagdschein wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verliert, wird wohl kämpfen müssen oder gerät in Erklärungsnot.

BKA im Streit um Jagdlampe unterlegen

Die heutige Pressemitteilung des BerwG berichtet, daß das Bundeskriminalamt nicht berechtigt ist, ein Lampenset als verbotene Waffe zu qualifizieren. Nicht etwa, weil eine Lampe keine Waffe ist, sondern

Der angefochtene Feststellungsbescheid konnte keinen Bestand haben, weil das Bundeskriminalamt seine gesetzliche Konkretisierungsbefugnis für verbotene Waffen überspannt hat. Ein allgemeinverbindlicher Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts gemäß § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes kann zur Regelung konkret-gegenstandsbezogener Sachverhalte ergehen, wie sie sich aus den meisten tatbestandlichen Umschreibungen in der Anlage 2 zum Waffengesetz ergeben. Dies ist anders in Fällen, in denen sich die Verbotseigenschaft nicht aus dem jeweiligen Gegenstand selbst, sondern erst aus seinem vom Verwender bestimmten Zweck, d.h. einer mit ihm verbundenen subjektiven Verwendungsabsicht ergibt. Solche Fälle, zu denen der vorliegende Fall gehört, lassen sich nicht durch eine adressatlose Allgemeinverfügung des Bundeskriminalamts regeln, weil sie typischerweise durch die personenabhängigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägt werden. Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung der waffenrechtlichen Verbote ist insoweit der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese nach Würdigung des Einzelfalls an die den Verboten zuwiderhandelnden Personen richten.
Quelle: Pressemitteilung 37/2009 BVerwG v. 25.06.2009

Die Verfügung der Landesbehörde ist dann das letzte Problem des Jägers, dem sein Jagdschein wahrscheinlich entzogen wird.

Nachtrag 11.05.2013:

Urteil im Volltext BVerwG 6 C 21.08: hier