Jecken aufgepaßt: Waffenrecht im Karneval

O.K., auf die Idee kann nur ein Berliner kommen :-) Es ist aber kein Spaß, sondern bitterer Ernst.

Ich weiß natürlich nicht, wie die Waffenbehörden am Rhein „so drauf sind“. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig:

Cowboykostüm und an der Hüfte einen Spielzeugrevolver aus Kindertagen ist nicht gut! Der Colt sollte entweder halb so groß oder anderthalbmal größer sein als das Original. Weitere Einzelheiten können Sie den unten wiedergegebenen Regelungen entnehmen.

§ 42a WaffG verbietet, Anscheinswaffen zu führen. Nach § 53 Nr. 21a WaffG handelt ordnungswidrig, wer dagegen verstößt.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind … Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Und die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm ist noch schöner:

Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

Nun, Ihr Waffengegner: Ich hoffe, Ihr haltet Euch an die Waffengesetze? Karneval ist jedenfalls keine Ausrede. Es kommt nicht auf die Veranstaltung oder das Kostüm an, sondern auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe.

5 Kommentare
  1. manuel Gassner
    manuel Gassner sagte:

    Das kann man sich als normal Bürger gar nicht vorstellen ,das die Behörde wegen eines Spielzeug`s so einen Aufwand betreibt. Na dann ist ein Knall-Plätzchen Revolver eine Waffe die heiße Gase entwickelt eine genehmigungs-pflichtige Waffe?

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    • Halbtauber
      Halbtauber sagte:

      „Das kann man sich als normal Bürger gar nicht vorstellen ,das die Behörde wegen eines Spielzeug`s so einen Aufwand betreibt. “

      Das wird auch zurecht betrieben!
      Das können sich Eltern und rumballernde Kinder gar nicht vorstellen, welche Schäden dadurch entstehen! ich habe z.B. mein rechtes Gehör verloren, weil andere Kinder dachten, es wäre toll, mit der Pistole ins Ohr zu ballern.
      Über die Folgeschäden für das ganze Leben denkt man gar nicht nach!

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  2. RAUllrich
    RAUllrich sagte:

    @ Manuel Gassner: Der Knallplätzchenrevolver entwickelt zwar heiße Gase, verschießt aber keine Geschosse, kann daher keine Feuerwaffe, sondern höchstens Anscheinswaffe nach Nr. 1.6.2 sein, wenn er entsprechend realistisch aussieht.

    Unter Nr. 1.6.1 fallen z.B. Softairs mit bestimmten Höchstluftdruck oder Spielzeugpistolen, die Saugnapfpfeile o.ä. mit Federdruck verschießen, soweit sie echten Feuerwaffen entsprechend ähnlich sehen

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  3. SanFrie
    SanFrie sagte:

    Naja, aber haben nicht alle „Knarren“, die man in Kostüm-Stores zu kaufen kriegt vorne am Lauf dieses rote Plastikteil? Damit dürften sie doch ausreichend gekennzeichnet sein, oder!? Dass man nicht unbedingt echte Waffen unbrauchbar machen und zu Karneval mitnehmen sollte, ist (finde ich) schon nach vollziehbar. Aber wesentlich größere oder kleinere Waffen sehen doch voll doof aus! Sowas trägt doch keiner zu seinem Kostüm!
    Dass unechte Waffen aber erkennbar sein müssen, versteht sich schon, denn der Gedanke dahinter ist ja, dass für einen Polizisten (der zum Beispiel in eine Auseinandersetzung zwischen Betrunkenen eingreifen muss) erkennbar ist, ob Gefahr durch eine Handfeuerwaffe besteht oder nicht. Wenn ich Polizist wäre, würde ich es auch nicht drauf anlegen zu pokern und mit ggf. eine Kugel einzufangen. Und mit bewaffneten Personen gehen die natürlich ganz anders um, als mit unbewaffneten. Dadurch ergibt sich ja auch eine Gefahr für den „Träger“ der Waffe(-nnachbildung).

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    • Tino
      Tino sagte:

      Wenn die „Wumme“ im Holster steckt -und da wird sie die meiste Zeit sein- sieht man die orange Mündung nicht.
      Andererseits könnte ich die Mündung einer echten Waffe problemlos lackieren. ?‍♂️ Es bleibt eigentlich nur noch ein Kostüm OHNE Waffen. Alles andere ist entweder riskant oder es sieht einfach doof aus.
      SWAT, durchgestyled bis hin zu taktischen Boxershorts und dann ein pink glitzendes, 35cm langes AR15 vor der Brust und eine neongrüne SIG im Holter, die genauso gross ist. ?
      Nee, dann doch lieber Müllmann, oder Krankenpfleger. ?

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