Besitzern einer Schreckschußwaffe droht Ungemach

Frau Faeser hat sich auch für Hunderttausende Bürger, die sich irgendwann eine Schreckschußwaffe kauften, einiges einfallen lassen. Nicht nur die Besitzer „scharfer“ Waffen sind vom neuen Waffengesetz bedroht. Wir hatten bereits vom Katalog der beabsichtigten Änderungen berichtet: Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Dort haben wir die beabsichtigten Änderungen betreffend der SRS-Waffen (Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen) als Nr. 14 – 16 aufgeführt und auf den Text des Referentenentwurfs verlinkt.

  • Bisher konnte jeder über 18 eine solche Waffe erlaubnisfrei erwerben. Dies ist viele hunderttausende Male geschehen. Die Dinger liegen wahrscheinlich vergessen in verschlossenen Behältnissen[1] in der Wohnung rum.
  • Wer nach dem 31.12.1999 eine SRS-Waffe erworben hat, muß die Behörde darüber informieren und einen Kleinen Waffenschein erwerben, der das Führen der Waffe erlaubt, ein amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis beibringen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Antworten können Sie schon mal üben, hier ist der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung.Wieder werden Tausende rechtschaffener Bürger zu Straftätern gemacht. Viele werden wohl von der Änderung nichts erfahren, andere werden sich nicht mehr an die Schreckschußwaffe erinnern und ganz viele werden den Aufwand scheuen und nichts tun. Irgendwann wird es dann doch bekannt und die Justiz bekommt was zu tun.
  • Künftig muß man vor dem Kauf einen Kleinen Waffenschein erwerben, der die Erlaubnis zum Führen der Waffe erteilt. Natürlich gegen Gebühren und den Nachweis der Sachkunde. Die Behörde prüft dann umfangreich, u.a. die Zuverlässigkeit.
  • Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; wer eine solche erstmals beantragt, muß ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen.
  • Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wer sich vor 20 Jahren eine Schreckschußwaffe gekauft hat, muß
    • sich auf seinen geistigen Gesundheitszustand untersuchen lassen,
    • eine Sachkundeprüfung für den Umgang mit „scharfen“ Waffen ablegen,
    • der Behörde den Besitz anzeigen,
    • einen Kleinen Waffenschein beantragen oder aber
    • die Schreckschußwaffe entschädigungslos abgeben oder vernichten lassen.

Ich denke, es ist an der Zeit, daß wir mit unserem Abgeordneten ein ernstes Wörtchen wechseln.

  1. [1]SRS-Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.

Kleiner Waffenschein und Alkohol

Die Entscheidung erging im Fall eines Kleinen Waffenscheins, ist aber für alle Inhaber einer WBK relevant. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit  Urteil vom 30.11.2022 – 4 A 2186/20 – ein Urteil der 2. Kammer des VG Gießen aufgehoben.

Was ist passiert?

Der Kläger führte eine SRS-Waffe (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). Das durfte er, er war im Besitz eines Kleinen Waffenscheins.

Fatal wurde für ihn der gemessene Anteil Alkohol in der Atemluft in Höhe von 2,73 Promille. Wir berichteten bereits über einen Fall der Inhaberin einer WBK und 1,6 ‰ Atemalkohol.

VG Gießen, 2. Mai 2019, 9 K 5182/17.GI

Das VG Gießen hatte sich strikt ans Gesetz gehalten und dem Kläger den Waffenschein erhalten:

  • Es ergäben sich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde.
  • Weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffenverordnung oder den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei vorgegeben, dass eine Waffe nur nüchtern geführt werden dürfe.
  • Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Person alkoholabhängig sei, in § 6 WaffG ein spezielles Verfahren für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vorgesehen.
  • Das Gefährdungspotential von Schreckschusswaffen gegenüber „scharfen“ Waffen sei deutlich vermindert.

VGH Kassel 30.11.2022 – 4 A 2186/20

Das OVG sah dies gänzlich anders:

  • Er besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ).
  • Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden.
  • Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –

Das BVerwG hat auf den Gebrauch der Waffe abgestellt. Der VGH Kassel meint nun, daß es auf den Gebrauch der Waffe nicht ankäme, sondern bereits das Führen der Waffe unter Alkoholeinfluß die Zuverlässigkeit entfallen läßt.

Was ist mit dem Jäger, der von seiner Frau abgeholt, die Waffe in einem Transportbehältnis verschlossen nach Hause bringt? Nach dem Schüsseltreiben und geringem Alkoholgenuß? Vorsicht: Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

 

Wählscheibentelefon

Telekommunikationsüberwachung im Waffenrecht

TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben.

Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen:

Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc.

Katalogtaten nach dem WaffG

§ 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze.

Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen

  • Vollautomaten oder
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
  • Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise

  • § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt;
  • § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle.

Beweisverwertungsverbote

Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.

 

 

 

 

Bild Flintenlaufgeschoss

Widerruf und Rücknahme WBK

Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse – was ist der Unterschied?

  • Eine Rücknahme erfolgt, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen – § 45 Abs. 1 WaffG. Beispielsweise erfährt die Waffenbehörde erst nach Erteilung der WBK von einer vorherigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
  • Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen – § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Beispielsweise wird der WBK-Inhaber nach Erteilung der WBK zu 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt.

Dieser feine Unterschied wird manches Mal auch von Waffenbehörden verwechselt. Macht nichts, die Verwaltungsgerichte helfen und deuten einen Widerruf ggfls. in eine Rücknahme um – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2021 – 24 CS 21.494.

Und hier gilt es nun, besonders aufzupassen. Bei Widerruf oder Rücknahme der WBK haben Widerspruch und Anfechtungsklage anders als sonst keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Wer die aufschiebende Wirkung erzielen möchte, muß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Theoretisch kann auch die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Weitere Anordnungen im Bescheid der Waffenbehörde

So ein Bescheid mit Widerruf oder Rücknahme der WBK wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen (§ 46 WaffG) versehen. So kann die zuständige Behörde anordnen, dass binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und der Nachweis darüber gegenüber der Behörde geführt werden muß – § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese im Bescheid getroffenen Regelungen haben aufschiebende Wirkung, schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Dies ist natürlich nicht im Sinn der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so ordnet die Behörde regelmäßig die sofortige Vollziehung an – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aber Achtung! Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muß schriftlich begründet sein, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Anordnungen des Sofortvollzuges können mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, beseitigt werden. Bei den Anträgen im gerichtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz muß also zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden werden.

Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins

Ähnlich den Vorschriften im Waffenrecht aber mit beachtlichen Unterschieden wird hinsichtlich des Jagdscheins entschieden.

  • Das Gericht ordnet die Entziehung des Jagdscheines bei Begehung bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten an – § 41 BJagdG
  • Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, wird die Behörde den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen§ 18 BJagdG.

Es erfolgt also nicht, wie im Waffenrecht, der Widerruf oder die Rücknahme der WBK, sondern die Erklärung der Ungültigkeit und die Einziehung.

Im BJagdG ist der Sofortvollzug nicht angeordnet, so daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, gelten die oben dargestellten Regeln im vorläufigen Rechtsschutz.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die oben beispielhaft aufgeführten Anträge ohne anwaltliche Hilfe stellen. Wir empfehlen fachkundige Hilfe: Kontakt

 

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt