Z-Symbol verboten

Z-Symbol verboten?

Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen.

Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist.

Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich

Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt.

Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung.

Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist.

Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“.

Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt:

Das  subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original)

Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll.

 

Fast schon ein Gesetzeskommentar

Fundstücke

Es geht ‚mal wieder um Schwarzarbeit und die damit häufig verbundenen Tatbestände

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel

Die Ermittlungen des Hauptzollamtes waren umfangreich, voller Wertungen und nicht immer ermüdungsfrei [1] zu lesen. An dieser Stelle habe ich dann doch gestutzt und staunte über das Weltbild der Ermittlerin:

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber ein Recht verliehen? Was regelt § 28g SGB IV?

Der Arbeitgeber …  hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Wie unterschiedlich doch die Anschauungen unserer Welt sind.

Ich lese:

  1. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seinen Anteil.
  2. Der Arbeitgeber darf sich nur durch Lohnabzug bedienen. Andere Möglichkeiten darf er nicht nutzen.

Die Ermittlerin liest:

  1. Der Arbeitgeber ist verantwortlich und muß alles zahlen.
  2. Dem Arbeitgeber ist das Recht zum Lohnabzug verliehen worden. Daraus ergeben sich Pflichten.

Um das klar zu stellen: In der Sache besteht überhaupt keine unterschiedliche Meinung, es ist der gesellschaftliche Ansatz, der mich verwundert. Wir haben ein Sozialversicherungssystem, das im wesentlichen nur Pflichten für den Arbeitgeber normiert. Die zitierte Norm beschränkt den Arbeitgeber in seinen Möglichkeiten (m.E. politisch völlig richtig), sich den von ihm verauslagten Anteil vom Arbeitnehmer zurückzuholen, indem er auf den Lohnabzug beschränkt wird.

Dies wertet die Beamtin als verliehenes Recht.

Darf man ihr entgegenhalten, daß sie in besonderer Weise sozial abgesichert ist und ihre Alimentation gesichert ist, ggfl. sogar das Bundesverfassungsgericht die Höhe ihrer Bezüge auf Auskömmlichkeit überprüft, sie keine Lohnabzüge für Sozialversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. hinnehmen muß und daher vielleicht das Gespür für die Wirklichkeiten verloren hat? Oder ist das politisch nicht korrekt?

  1. [1]Ich gebe zu, unsere Schriftsätze sind auch ab und zu einschläfernd
Krieger schläft

Anrufbeantworter

Morgens um 09 Uhr wird der Anrufbeantworter abgeschaltet und die Aufzeichnungen derjenigen Anrufer, die uns eine Nachricht hinterlassen haben, werden abgehört.

Heute habe ich einen Anruf im wesentlichen mitgeschrieben, die Anruferin hatte uns im Internet recherchiert:

Anwältin angezeigt, weil ich finde, daß das nicht auf dem Boden der Verfassung stand, was die gemacht hat. Bisschen komplexerer Fall. Meine, es wäre ganz gut jetzt einen Anwalt dazu zu nehmen. Die Rechtsanwaltskammer prüft nicht einmal, sondern lehnt das ab. Alles ganz merkwürdig. Das kann nicht sein, irgendwie leben wir ja doch in einem Rechtsstaat. Wollte fragen, ob Sie mir weiterhelfen können, wobei ich gleich sage, das wäre mit Verfahrenskostenhilfe. Aber ich denke, daß ich die kriegen würde; was soll ich sagen, das wäre auch ein super Fall für Gerechtigkeit auch für Frauen und Alleinerziehende

Welchem Kollegen (männlich) schicke ich den Anruf auf seinen persönlichen Anrufbeantworter?

Ja, ich mache gerne Berufsrecht, habe aber keine Ahnung vom Familienrecht. Das wäre dann ja wohl ein Fall für unseren Fachanwalt für Familienrecht Andreas Schulze? Wenn ich die Anruferin richtig verstehe, ist sie von einer Anwältin als alleinerziehende Mutter in eine Opferrolle gedrängt worden: Ein Fall für unseren Opferanwalt Nikolas Krähn!

Noch habe ich keine Anhaltspunkte dafür, die Sache meiner Frau überzuhelfen. Wenn Mann nur konsequent genug nachfragt, ergeben sich vielleicht doch Bezüge zum Mietrecht oder Zweckentfremdungsrecht?

Der Vorteil einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und das wäre doch so ein Fall, in dem alle Partner sich des Themas zum Wohle der alleinerziehenden Mutter annehmen und der Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zum Durchbruch verhelfen.

 

Wer was zu verschweigen hat ist wahrscheinlich ein Straftäter

Verwendung von Krypto-Handys und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte die 25. Große Strafkammer des Landgerichtes Berlin statuiert, daß aus der Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnene Kommunikationsdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dabei auch das Thema Anfangsverdacht thematisiert. LG Berlin vom 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21).

Das Kammergericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Verhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichtes zugelassen (Ooups!) –  Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21

Anfangsverdacht aufgrund Kommunikationsschutz

Wahrscheinlich interessiert das nur Strafverteidiger?

Mitnichten! Auch für den rechtstreuen Bürger ist wichtig zu wissen, wann ein Anfangsverdacht anzunehmen ist, der beispielsweise für Durchsuchungsmaßnahmen ausreichender Grund ist.

Das Landgericht hatte – für mich überzeugend – ausgeführt:

(a) Dass Straftäter häufig ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Kommunikation gegen staatliche Zugriffe haben und deshalb schwer zu überwachende Kommunikationswege — etwa die VoIP-Telefonie über Messenger-Dienste oder den Tor-Browser — bevorzugen, ist allgemein bekannt. Ein genereller Schluss aus einem besonderen Sicherungsbedürfnis auf ein strafbares Verhalten wäre aber genauso unzulässig, wie etwa allein der Besitz von typischerweise bei Einbrüchen oder Fahrraddiebstählen genutzten Werkzeugen (Brechstangen, Bolzenschneider) nicht den für eine Durchsuchung nötigen Anfangsverdacht liefern kann.

(b) Verschlüsselungstechnologien sind auch deshalb für sich gesehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerwünscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gestärkt werden soll. So heißt es in der Digitalen Agenda der Bundesregierung für 2014-2017 (S. 3), einfach zu nutzende Verschlüsselungsverfahren müssten gefördert werden, um „die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale des digitalen Wandels zu erschließen“.

Ich hatte diese Passagen bei der Lektüre nur überflogen, Selbstverständlichkeiten nimmt man kaum noch wahr.

Umso mehr habe ich mir die Augen gerieben über die Argumentation des 2. Strafsenats:

Schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte begründete im Übrigen jedenfalls vor dem Hintergrund der französischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden Anfangsverdacht gegen die Nutzer solcher — für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter — Geräte.

Über 32 tausend Nutzer in 121 Ländern sehen sich nun dem Anfangsverdacht ausgesetzt. Auch die Mitarbeiter besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, die hochpreisige Endgeräte für die unkonventionelle Kommunikation nutzen.

Tausende redliche Bürger unter Anfangsverdacht

Das Kammergericht weist darauf hin, daß nach Einschätzung der französischen Behörden 60 % der Teilnehmer das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Fast 13 tausend Teilnehmer nutzten das System dann wohl zu nicht kriminellen Zwecken – vom Kammergericht mit dem Makel des Anfangsverdachtes belegt und beispielsweise einen Durchsuchungsbeschluß rechtfertigend. Aber der ist ja heutzutage bei vielen Amtsgerichten leicht zu erlangen: Sie wollen eine Durchsuchung live erleben?

Wo mag der Senat wohl die Preisgrenze sehen, was ist der Schutzbereich einer konventionellen Kommunikation?

Sicherlich wird sich der BGH und voraussichtlich auch das BVerfG damit beschäftigen.

Mich jedenfalls, gruselt es gewaltig.

Grafik Mandantenzufriedenheit

Mandantenzufriedenheit

Ein herzliches Dankeschön!

 

Wir wollten wissen, wie es um die Mandantenzufriedenheit aussieht:
Grafik der Bereitschaft die Kanzlei weiterzuempfehlen bei 100%

Herzlichen Dank an unsere Mandanten, die den Fragebogen zur Mandantenzufriedenheit ausgefüllt haben und uns damit wertvolle Hinweise für die Zukunft geben.

Besonders stolz sind wir auf die oben wiedergegebene Auswertung. Verbesserungsvorschläge haben wir, soweit uns möglich, übernommen. Auch dafür unseren herzlichen Dank!

Wir hätten ehrlich gesagt nicht erwartet, daß die Online-Akte auf derart breite Zustimmung stößt:

Grafik zur Nutzung der Online-Akte

Vielleicht wissen noch nicht alle Mandanten um die Möglichkeiten der Online-Akte? Sprechen Sie uns darauf an!

Über den Online-Zugang ist unsere Akte für Sie jederzeit und überall erreichbar – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche.

Sicherlich müssen wir diese für die Mandanten kostenlose Option noch breiter bewerben. Wir behalten das im Auge.

1/3 der Befragten beantwortete die Frage, ob ihnen Kaffee oder andere Getränke angeboten worden seien, mit: „Ich war nicht in der Kanzlei“. Sicherlich zum Teil Corona geschuldet aber auch ein deutlicher Trend für die Zukunft.

Sie müssen uns nicht in der Kanzlei aufsuchen. Sprechen Sie mit uns über die alternativen Möglichkeiten!

Für unsere Leistungen erwarten wir ein Äquivalent in Geld. Nahezu alle Befragten waren sehr zufrieden mit der Preistransparenz. Ein geringer Teil war nur „zufrieden“, aber eben nicht „sehr zufrieden“. Sprechen Sie uns bitte gleich im ersten Gespräch auf die anfallenden Kosten an! Häufig können wir die insgesamt anfallenden Gebühren nicht voraussehen. Im Regelfall können wir aber für die erforderlichen nächsten Schritte einen Preis nennen. Auch dies gehört zur Mandantenzufriedenheit.

Noch lieber als der Fragebogen ist es uns jedoch, wenn Sie uns direkt Ihre Kritik oder Ihr Lob in einem persönlichen Gespräch mitteilen. Mit großer Freude hören wir immer wieder von „neuen“ Mandanten, daß sie auf Empfehlung eines „alten“ Mandanten zu uns gelangt sind. Für uns die schönste Form der Anerkennung.

Wie auch immer: Sprechen Sie mit uns!

Sie erreichen uns über diverse Kanäle: Hier!