Deutscher Jagdrechtstag 2011

[singlepic id=73 w=64 h=48 float=left]“Wir müssen uns nicht dafür entschuldigen, daß andere die natürlichen Instinkte verloren haben!“ stellte Rudi Gürtler, der bekannte Österreichische Jagdrechtler und Autor des Kommentars zum Niederösterreichischen Jagdrecht fest.

Heraus aus der Defensive und hinein in den Wettbewerb mit den anderen Naturschutzverbänden.

Auch ansonsten bietet der Deutsche Jagdrechstag wieder ein interessantes Programm für den Jagdrechtler, das auch für den Berliner Strafverteidiger einiges zu bieten hat, u.a.:

  • Joachim Streitberger berichtet wie jedes Jahr Aktuelles zum Waffenrecht,
  • Wolfgang Klus stellt die Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden dar,
  • Helmut Kinsky, der Geschäftsführer der DEVA fragt provokant: Geht es ohne Blei?
  • Dr. Wolfram gab einen Überblick über Feldwildschäden – ihre Ermittlung und Abgrenzung

Gerichtsbriefkasten Brandenburg wird zugunsten EGVP abgeschaltet

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg teilt den Nutzern des Gerichtsbriefkastens in Brandenburg mit, daß das System zugunsten des EGVP zum 31.12.2011 abgeschaltet wird. Quelle: Rundschreiben Justizministerium

Irgendwie erinnert mich das an die Durchsetzung des Videoformates „Formatkrieg Videorecorder

Ich bin bei den Guten!

Das Leben schreibt die schönsten Fälle. Hier einer, der vom Justizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen für das 2. Juristische Staatsexamen als Aktenstück aufbereitet wurde. Natürlich mit falschen Namen. Es wird die Vernehmung eines Polizeibeamten angeordnet, da dieser es wohl unterließ, einen Richter über die Entnahme der Blutbrobe entscheiden zu lassen und selbst die Anordnung traf.

Als Strafverteidiger kommt mir gleich der erste Satz des Vernehmungsprotokolls sehr bekannt vor:

Ich will aussagen und brauche keinen Anwalt.

Nachdem er sich dann um Kopf und Kragen geredet hat:

Deswegen kann ich auch nicht ansatzweise nachvollziehen, wieso ich hier heute als Beschuldigter vernommen werde. Das ist doch eine verkehrte Weit. Ich bin bei den Guten. Wenn ich mir das recht überlege, werde ich doch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen betrauen. Ich sage jetzt nichts mehr.

Das ist ja schon richtig, daß er bei den Guten ist. Dann sollte er aber auch einen guten Verteidiger für die Strafsache wählen. Gnadenvollerweise hat das Prüfungsamt den Namen des Zivilrechtlers verändert, der sich halt auch an Strafsachen versucht und ebenfalls mit dem ersten Satz pfuscht. Schade, daß der nicht gleich mitverurteilt wurde.

zeige ich unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Beschuldigten an.

Zwei Fehler in den ersten 9 Worten.

  1. Die unreflektierte Vollmachtsvorlage ist ein Kunstfehler. Siehe nur hier: VollMachtsBlog, hier: You made my day und eine weitere umfangreiche Zusammenstellung: Last not least.
  2. Der Strafverteidiger vertritt nicht, er verteidigt, es besteht kein Vertretungsverhältnis!

Und so übel geht es dann in dem Schreiben weiter. Die Verteidigung des Beschuldigten hat es nach der Beschuldigtenvernehmung schwer, dem Mandanten kann nicht mehr geraten werden, sich durch Schweigen zu verteidigen.

Die Prüflinge hatten aus meiner Sicht eine einfache Aufgabe. Darum will ich einen aufsatteln;

Wer ist bereit, eine gute Verteidigungsschrift einzureichen? Ich werde sie gerne hier verlinken.

Dank an Carsten Krumm für die Fundstelle

Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.09.2011 – 14 K 312/09 – das Berufsrecht auf den Kopf gestellt.

  1. Inkassotätigkeit ist nur dann berufstypische anwaltliche Tätigkeit, wenn jede einzelne Forderung in rechtlicher Hinsicht geprüft wird. Vom Rechtsanwalt durchgeführtes Volumeninkasso ist gewerbliche Tätigkeit.
  2. Die Einkünfte aus Inkassoaufträgen ohne Einzelfallprüfung sind für Zwecke der Gewerbesteuer getrennt zu erfassen.

  3. (Leitsätze des Verfassers)

Was war passiert? Ein Rechtsanwalt betrieb Volumeninkasso. Systembedingt erfolgt keine Prüfung der Forderung im Einzelfall, die Forderungsdaten wurden dem Rechtsanwalt standardisiert übergeben, der den Forderungseinzug automatisiert betrieb. Das Finanzamt sah dies als gewerbliche Tätigkeit und erließ entsprechende Steuerbescheide, die das Finanzgericht bestätigte.

Auf den ersten Blick scheint das Urteil nur das Volumeninkasso zu betreffen. Tatsächlich sind jedoch davon alle Fälle des Forderungseinzuges betroffen, die keiner Einzelfallprüfung bedürfen.

Die Aufträge des Artzes, der zum Quartalsende die nicht bezahlten ärztlichen Liquidationen übergibt; all die vielen Fälle, in denen standardisiert Verfahren ablaufen, sind getrennt zu erfassen und unterliegen der Gewerbesteuer. Dem Urteil ist auch kein Grund dafür zu entnehmen, daß es sich auf die außergerichtliche Inkassotätigkeit beschränkt. Das gesetzliche Mahnverfahren sieht keine Einzelfallprüfung vor.

Nachstehend die Entscheidungsgründe Weiterlesen